Mandatory conciliation in discrimination disputes under employment law

100 09 1245Other CourtFeb 16, 2010Confirmed

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Omnilex summary

V.P. appealed against the Bezirksgericht X.'s refusal to hear her employment claim against T. AG. She had sought CHF 9,000 for mobbing and breach of personality rights after alleged sexual harassment. The Kantonsgericht held that the pleaded facts constituted a discrimination dispute within the meaning of § 3 EG GlG, because the alleged sexual harassment and ensuing treatment were inseparably linked. Mandatory conciliation could not be bypassed by the defendant's conduct or by the absence of settlement prospects. The appeal was therefore dismissed and the non-entry decision upheld.

Omnilex headnote

§ 3 EG GlG, Art. 11 Abs. 2 GlG; Diskriminierungsstreitigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und obligatorische vorgängige Anrufung der kantonalen Schlichtungsstelle: Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung des eingeklagten Lebenssachverhalts und der Klagebegründung. Ist die behauptete Diskriminierung kein bloss nebensächliches Element, sondern untrennbar mit dem Anspruch verbunden, ist das Schlichtungsverfahren zwingend. Die sachliche Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen; eine rügelose Einlassung vermag die fehlende Zuständigkeit nicht zu heilen. Das Obligatorium besteht auch dann fort, wenn frühere Vergleichsbemühungen gescheitert sind oder eine Einigung als aussichtslos erscheint.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2010 (100 09 1245)

Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen sind vor Anrufung richterlicher Behörden obligatorisch der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben zu unterbreiten, wenn es sich bei der behaupteten Diskriminierung um einen Hauptpunkt der Klage handelt. Diese Frage ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des eingeklagten Lebenssachverhalts zu beurteilen (§ 3 EG GlG, E. 2).

Die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle ist zwingender Natur. Eine rügelose Einlassung der beklagten Partei auf das Verfahren vor dem Zivilgericht ist nicht möglich (E. 3).

Das Schlichtungsverfahren ist selbst dann zu durchlaufen, wenn anderweitige Sühneversuche bereits gescheitert sind und keine Aussicht auf eine vergleichsweise Einigung der Parteien besteht (E. 4).

Obligationenrecht

Diskriminierungsstreitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis - Obligatorium des Schlichtungsverfahrens

Sachverhalt

Am 2. März 2009 reichte V.P. beim Bezirksgericht X. eine arbeitsrechtliche Klage gegen die T. AG ein. Darin stellte sie das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin als Entschädigung für Mobbing und Verletzung von Art. 328 OR CHF 9'000.00 netto zuzüglich 5 % Zins seit 7. September 2007 zu bezahlen.

Der Bezirksgerichtspräsident X. trat mit Urteil vom 13. Oktober 2009 nicht auf die Klage ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen vor Anrufung der richterlichen Behörden zwingend der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben zu unterbreiten seien.

Gegen diesen Entscheid erklärte die Klägerin mit Eingabe vom 2. November 2009 die Appellation. Sie beantragte, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts X. sei zu bejahen und dementsprechend das Gericht anzuweisen, das Prozessverfahren fortzusetzen.

Erwägungen

1. ( … )

2. Es ist nachfolgend zu untersuchen, ob der Präsident des Bezirksgerichts X. seine sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage zu Recht verneinte, weil die Parteien zuvor kein Schlichtungsverfahren durchlaufen hatten.

2.1 Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) bestimmt, dass das Schlichtungsverfahren für die Parteien freiwillig ist. Die Kantone können allerdings vorsehen, dass die gerichtliche Klage erst nach der Durchführung des Schlichtungsverfahrens angehoben werden kann. Gemäss § 3 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 1997 zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG; SGS 108) sind Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen vor Anrufung richterlicher Behörden der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben zu unterbreiten. Wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anrufung der Schlichtungsstelle fakultativ (§ 3 Abs. 3 EG GlG). In der vorliegenden Streitigkeit war die Schlichtungsstelle vor Klageinreichung unbestrittenermassen nicht angerufen worden. Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage hängt folglich davon ab, ob die behauptete Diskriminierung der Appellantin als Haupt- oder als Nebenpunkt der Klage zu betrachten ist. Handelte es sich um einen Hauptpunkt der Klage, so ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch und der Präsident des Bezirksgerichts X. durfte auf die Klage nicht eintreten. War die behauptete Diskriminierung allerdings nur ein Nebenpunkt der Klage, so hätte er die Klage materiell beurteilen müssen.

2.2 Die Appellantin stellt sich anlässlich der heutigen Verhandlung auf den Standpunkt, sie habe ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche vor der Vorinstanz ausschliesslich auf Art. 328 OR abgestützt. Art. 328 OR sei die massgebliche Norm für Klagen bezüglich Mobbing und Unterlassung von Arbeitgebermassnahmen zum Schutz der Persönlichkeit von Opfern sexueller Belästigungen. Sie habe keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, keine Diskriminierung durch sexuelle Belästigung und auch sonst keinen unter das Gleichstellungsgesetz fallenden Tatbestand eingeklagt. Da es sich nicht um eine Diskriminierungsklage handle, sei das Gleichstellungsgesetz und mithin auch das kantonale Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz nicht anwendbar.

2.3 Bei der Qualifikation einer Klage für den Entscheid über die Zuständigkeitsfrage gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, wonach bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage auf den vom Kläger eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abgestellt werden muss (BGE 119 II 66, E. 2a; BGE 122 III 249, E. 3b/bb; Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 130). In ihrer Klagschrift vom 2. März 2009 stützte die Appellantin ihre Forderung im Rechtsbegehren ausschliesslich auf Art. 328 OR (Ziff. 1). In der Begründung führte sie dazu aus, dass sie am 13. März 2007 am Arbeitsplatz von einem Mitarbeiter sexuell belästigt worden sei. In der Folge sei sie von den anderen Mitarbeitern ausgegrenzt, belächelt, als Emanze qualifiziert und schikaniert worden, so dass von Mobbing zu sprechen sei. Der Arbeitgeber habe seine Schutzpflichten im Rahmen von Art. 328 OR nicht wahrgenommen, indem er zunächst den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen in Zweifel gezogen und ihr vorgeworfen habe, sie habe den fehlbaren Mitarbeiter zu seinem Verhalten provoziert und auch selber Sprüche sexuellen Inhalts gemacht.

Aus einer Gesamtbetrachtung des derart eingeklagten Lebenssachverhalts zeigt sich, dass die gleichstellungsrechtliche Problematik in casu untrennbar mit den Mobbingvorwürfen zusammenhängt. Ausgangspunkt des forderungsbegründenden Sachverhalts ist eine sexuelle Belästigung, diese bleibt zentraler Bezugspunkt der nachfolgenden Vorwürfe der Appellantin. Das geschilderte persönlichkeitsverletzende Verhalten der Mitarbeiter im Nachgang zu dieser Belästigung weist eine teilweise offenkundig zu Tage tretende, aber auch eine latente geschlechterdiskriminierende Dimension auf. Dadurch erhellt, dass eine rechtliche Beurteilung der Klage losgetrennt von der Diskriminierungsproblematik gar nicht möglich ist.

Dies zeigen auch die Aussagen der Appellantin selber im Umfeld der Klage. In einem bei den Akten liegenden Schreiben des Rechtsvertreters vom 27. November 2008 an die spätere Beklagte führte dieser aus, dass seine Klientin "bis heute psychisch unter der sexuellen Belästigung und den damit in Zusammenhang stehenden Vorfällen" leide (vgl. S. 2 des Schreibens). Ihr stünde deshalb gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG eine Entschädigung zu.

Schliesslich zeigt auch eine nähere Analyse des von der Appellantin als Anspruchsgrundlage angerufenen Art. 328 OR, dass dieser vorliegend in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz steht. Der zweite Satz von Absatz 1, auf dessen Verletzung sich die Klage im Wesentlichen stützt, verlangt von Arbeitgebern, dass sie dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. Dieser Satz wurde erst durch Ziff. 3 des Anhangs zum Gleichstellungsgesetz (AS 1996 1498) in das Obligationenrecht eingefügt. Zur Auslegung dieser Norm sind die Sonderbestimmungen des Gleichstellungsgesetzes mit den darin geregelten Sanktionen zu berücksichtigen (Adrian Staehelin, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Teilband V2c, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Zürich 2006, N 5 zu Art. 328 OR).

2.4 Die vorgenannten Gründe führen zur Erkenntnis, dass es sich bei der vorliegenden arbeitsrechtlichen Klage um eine Diskriminierungsstreitigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EG GlG handelt. Die Geschlechterdiskriminierung wird nicht als Nebenpunkt geltend gemacht, zumal der von vornherein materiell nebensächliche Streit um die Formulierung des Arbeitszeugnisses im Laufe des Verfahrens ohnehin weggefallen ist. Die Angelegenheit hätte folglich vor Klageerhebung der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben unterbreitet werden müssen.

3. Die Appellantin wendet ein, dass selbst bei Annahme einer Diskriminierungsstreitigkeit die vorinstanzliche Zuständigkeit zu bejahen sei, weil sich die Beklagte auf das Verfahren eingelassen habe, indem sie sich, ohne die Unzuständigkeitseinrede zu erheben, wiederholt zur Sache geäussert habe. Diese Argumentation übersieht, dass Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit von Gerichten - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - zwingender Natur sind. Bei zwingenden Gerichtsständen ist deshalb eine Einlassung gar nicht möglich (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 129 f.). Die sachliche Zuständigkeit wird vom Gericht als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen überprüft (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 491). Die Gegenpartei brauchte deswegen keine Unzuständigkeitseinrede zu erheben. Zudem wäre eine solche vom Gericht gar nicht zu beachten gewesen (vgl. BGE 119 II 66, E. 2a).

4.1 Weiter stellt sich die Appellantin auf den Standpunkt, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle nur dann einen Sinn ergäbe, wenn Aussicht auf eine rasche und einfache Erledigung des Verfahrens bestünde. Durch die lange Verfahrensdauer könne dieses Ziel nicht mehr erreicht werden. Im vorliegenden Verfahren habe mit der Vergleichsverhandlung vor dem Bezirksgericht X. vom 11. Mai 2009 auch bereits ein Schlichtungsversuch stattgefunden. Ein weiterer Versuch sei sinnlos, da die Appellatin bereits damals und wiederum anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgericht X. vom 13. Oktober 2009 jeglichen Vergleichswillen verneint habe. Damit sei bei einer Auslegung des § 3 EG GlG nach Sinn und Zweck die zwingende Natur der sachlichen Zuständigkeitsregelung nicht mehr gegeben.

4.2 Für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben schreibt das Bundesrecht ein rasches und einfaches Verfahren vor (Art. 12 Abs. 2 GlG i.V.m. Art. 343 Abs. 2 OR). Das kantonale Obligatorium des Schlichtungsverfahrens in § 3 Abs. 1 EG GlG steht ebenfalls im Dienste des raschen, einfachen und billigen Verfahrens, aber auch im Interesse der Entlastung der Gerichte (Vorlage Nr. 97/089 vom 6. Mai 1997 an den Landrat, Erläuterungen zu § 3 EG GlG). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der bisherige Verlauf des Verfahrens diesen Zielsetzungen in der Tat nicht gerecht wird. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, nicht erst bei Entscheidreife, sondern bereits bei Klageeingang die eigene sachliche Zuständigkeit zu prüfen und die Parteien gegebenenfalls auf das bestehende kantonale Obligatorium des Schlichtungsverfahrens aufmerksam zu machen. Der bisherige erhebliche Verfahrensaufwand und der Einwand, dass die Erfolgschancen einer Aussöhnung als gering einzuschätzen sind, vermögen aber nichts daran zu ändern, dass die gesetzliche Zuständigkeitszuweisung der Streitsache an die Schlichtungsstelle zwingender Natur ist. Das Schlichtungsverfahren ist zu durchlaufen, selbst wenn eine Partei den Sühneversuch torpediert. Faktisch beinhaltet das Obligatorium somit nur ein Angebot für einen Schlichtungsversuch, das von einer oder beiden Parteien ausgeschlagen werden kann (Gabriela Matefi, Das Gleichstellungsgesetz im Kanton Baselland, in: Giovanni Biaggini, Alex Achermann, Stephan Mathis, Lukas Ott (Hrsg.), Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Liestal 2005, S. 203).

In Konstellationen wie der vorliegenden entpuppt sich der obligatorische Schlichtungsversuch de facto eher als Nachteil für die von der Diskriminierung betroffene Person. Trotzdem lassen sich zwingende Verfahrensvorschriften nicht mit Verweis auf die Gesetzesteleologie umgehen, zumal sich aus den Materialien eindeutig ergibt, dass das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens vom Gesetzgeber bewusst gewollt war.

( … )

KGE ZS vom 16.02.2010 i.S. V.P. gegen T. AG (100 09 1245/SUS)

Keywords

mandatory conciliationdiscrimination disputeemployment lawsexual harassmentmobbingsubject-matter jurisdictionwaiverconciliation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the action was a discrimination dispute requiring prior conciliation before the cantonal body.

Extracted holding

The claim had to be qualified as a discrimination dispute because the alleged sexual harassment and ensuing mobbing were inseparably linked, making prior conciliation mandatory.

Extracted reasoning

The court assessed the pleaded claim and factual basis as a whole; the discrimination aspect was central, not merely incidental, and Art. 328 OR in this context is intertwined with the Equal Treatment Act.

Key legal question

Whether the defendant's conduct in the civil proceedings could amount to a waiver of the jurisdictional objection.

Extracted holding

No waiver was possible because subject-matter jurisdiction and the mandatory conciliation requirement are of mandatory nature and must be examined ex officio.

Extracted reasoning

For mandatory jurisdictional rules, appearance does not cure the defect; the opposing party need not raise an objection for the court to consider it.

Key legal question

Whether mandatory conciliation could be dispensed with because prior settlement attempts had failed and no agreement was likely.

Extracted holding

No. The statutory conciliation step must still be completed even if earlier attempts failed or the chances of settlement are low.

Extracted reasoning

The legislator deliberately made conciliation mandatory to promote simple and inexpensive proceedings and relieve the courts; teleological arguments cannot override the clear statutory scheme.

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