Invalidity allowance not counted as income for maintenance

100 08 267Other CourtOct 28, 2008Partially Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The husband appealed a maintenance order in marital protection proceedings, challenging the inclusion of his invalidity allowance as income. The Cantonal Court held that such an allowance is a purpose-bound, compensation-like payment intended to cover disability-related extra costs, not substitute income. It therefore may not be included when determining maintenance capacity. The court relied on the allowance’s standardized assessment based on the degree of helplessness and on the analogy to unattachable compensatory payments under debt enforcement law.

Omnilex headnote

Art. 173 ZGB; Bemessung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren; die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung ist bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen. Sie dient nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich behinderungsbedingter Mehrkosten und hat schadenersatzähnlichen, zweckgebundenen Charakter. Ihre pauschalierte Ausrichtung nach dem Grad der Hilflosigkeit bestätigt, dass sie nicht als Ersatzeinkommen zu qualifizieren ist. Die Nichtberücksichtigung entspricht zudem dem Grundgedanken von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, wonach Leistungen zum Ausgleich persönlicher Einbussen dem Gläubigerzugriff entzogen sind (E. 4).

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2008 (100 08 267)

Die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung wird bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen berücksichtigt, da es sich hierbei um eine Art zweckgebundene Schadenersatzleistung handelt (Art. 173 ZGB ; E. 4).

Zivilrecht

Nichtberücksichtigung der Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberechnung

Sachverhalt

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat der Ehemann gegen den vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag appelliert, welchen er der Ehefrau zu leisten habe. Die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung sei insofern nicht korrekt, als die Hilflosenentschädigung als Einkommen berücksichtigt worden sei.

Erwägungen

( … )

4. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die dem Ehemann ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt wird. Das Bundesgericht stellte in einem Urteil betreffend der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung fest, dass die Hilflosenentschädigung bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verfolgt die Hilflosenentschädigung den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu (vgl. Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.), und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich - auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung (vgl. Ettlin, a.a.O., S. 333) und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten - nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV: schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt damit eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen. Daraus ergibt sich, dass die Hilflosenentschädigung mit Blick auf die Frage der Bedürftigkeit nicht in die Berechnung des Einkommens einzubeziehen ist. Denn mit dieser Entschädigung sollen nicht die hier in Frage stehenden Kosten für den Rechtsanwalt, sondern - dem Verwendungszweck entsprechend - die behinderungsbedingten Mehrkosten beglichen werden. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im Übrigen auch im Anschluss an den der betreibungsrechtlichen Regelung gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG innewohnenden Grundgedanken, wonach Geldleistungen, die eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern ausgleichen sollen, was namentlich bei der Hilflosenentschädigung der Fall ist, dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und folglich unpfändbar sind (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 140 f.). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und deren Bemessung knüpft, wie erläutert, nicht an den effektiv erlittenen Kosten an, sondern wird gegebenenfalls aufgrund des Schweregrads der Hilflosigkeit pauschaliert entgolten (I 615/06 Urteil vom 23. Juli 2007, II. sozialrechtliche Abteilung).

Es wird festgehalten, dass die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Hierbei stützt sich das Kantonsgericht auf die oben zitierte bundesgerichtliche Praxis, wonach es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Art zweckgebundene Schadenersatzleistung handelt, die darüber hinaus unpfändbar ist. Eine Berücksichtigung der Entschädigung bei der Unterhaltsberechnung würde zu einer zweckfremden Verwendung führen. (…)

KGE ZS vom 28. Oktober 2008 i.S. R.S. gegen M.S. (100 08 267/AFS)

Keywords

maintenance calculationinvalidity allowanceincomemarital protectionpurpose-bound paymentdisability costsunattachable assets

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether an invalidity allowance paid to the maintenance debtor must be included as income when calculating maintenance in marital protection proceedings.

Extracted holding

No. The invalidity allowance is not to be counted as income for maintenance purposes because it is a purpose-bound compensation for disability-related extra costs and not substitute income.

Extracted reasoning

The allowance compensates presumed disability-related expenses, is granted in a standardized way according to the degree of helplessness, and is intended for a specific use. Counting it as income would divert it from its purpose. The court also relied on the idea underlying Art. 92(1)(9) SchKG that such compensatory payments are not subject to creditors' access.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.