Privatverteidiger lacks standing to appeal reduced fee award

100 04 732Other CourtNov 9, 2004Partially Granted

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Omnilex summary

K. and her private defender challenged the first-instance award of only CHF 1,894.30 in defense costs, requesting compensation based on CHF 250 per hour. The Kantonsgericht held that K. had standing to appeal because she was personally affected by the fee reduction, but it refused to enter into the lawyer's own appeal and complaint for lack of statutory authorization. On the merits, the court found that the revised tariff had been applied correctly: the case was simple, of low importance, and the hourly rate of CHF 200 was not excessive. The first-instance cost award was therefore upheld.

Omnilex headnote

§ 177 Abs. 1 StPO; standing to appeal against a criminal judgment is exhaustively regulated and does not extend to the private defender in his own name. The accused person may, however, challenge a reduced fee award if she is personally affected because the reduction may expose her to a residual claim by counsel. § 3 Abs. 1 TO; when fixing the hourly rate, the authority enjoys discretion within the tariff range, but must weigh difficulty, importance, responsibility, and the financial situation of the liable person. A lower rate is permissible where the case is simple, of minor significance, and the asserted higher time expenditure does not in itself establish greater complexity (consid. 1-2).

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2004 (100 04 732)

Ein Privatverteidiger, dem das Strafgericht lediglich ein reduziertes Honorar zuspricht, ist nicht berechtigt, dagegen die Appellation im Sinne von § 177 Abs. 1 StPO zu ergreifen. Auch eine Beschwerdemöglichkeit stellt ihm die Basellandschaftliche Strafprozessordnung nicht zur Verfügung (§ 177 StPO; E. 1).

Gemäss revidierter Tarifordnung ist ein Anwaltshonorar von CHF 250.00 pro Stunde für einen Fall, dessen Schwierigkeitsgrad eher am unteren Ende der Skala liegt und auch die Bedeutung des Falles als gering einzustufen ist, als überhöht anzusehen. In einem solchen Fall kann ein Stundenansatz von CHF 200.00 angemessen sein. Der Schwierigkeitsgrad eines Falles kann jedenfalls nicht zwangsläufig aus dem getätigten Zeitaufwand abgeleitet werden (§ 3 Abs. 1 TO, E. 2).

Sachverhalt

Nach einer tätlichen Auseinandersetzung wurde K. vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit Strafbefehl vom 5. Februar 2004 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00, der Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Privatverteidiger von K. am 16. Februar 2004 fristgerecht Einsprache, worauf das angerufene Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. August 2004 in teilweiser Gutheissung K. vom Vorwurf der Tätlichkeit freisprach, mit Ziffer 4 des Urteils jedoch die Kosten des Privatverteidigers lediglich in reduziertem Umfang von CHF 1894.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Staates anerkannte. Daraufhin reichte der Privatverteidiger von K., Advokat B., am 6. September 2004 eine als "Appellation / Beschwerde" betitelte Rechtsschrift ein, mit welcher er sowohl im Namen seiner Mandantin -- als Appellantin 1 -- wie auch im eigenen Namen -- als Appellant 2 -- beantragte, es sei Ziffer 4 des Urteils vom 27. August 2004 aufzuheben und der Appellantin 1 die Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'328.70 zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Erwägungen

1. (…)

§ 177 Abs. 1 StPO nennt in abschliessender Form die berechtigten Personen, welche gegen jedes strafgerichtliche Urteil Appellation erheben können: die angeklagte Person selber bzw. bei Handlungsunfähigkeit ihre gesetzliche Vertretung (lit. a), die Staatsanwaltschaft (lit. b) und -- unter bestimmten Voraussetzungen -- die bereits zuvor am Verfahren beteiligte Zivilpartei (lit. c). Appellantin 1 war vor Strafgericht die angeklagte Person, weshalb sie entsprechend § 177 Abs. 1 lit. a StPO zur Ergreifung der Appellation berechtigt ist. Die Frage, ob obige Gesetzesbestimmung implizit die Legitimation vorweg nimmt, oder ob trotz der gesetzlichen Berechtigung eine umfassende Legitimationsprüfung erfolgen muss, kann hier offen bleiben. Denn Appellantin 1 ist vorliegend persönlich betroffen: Aus der Appellationsbegründung geht hervor, dass sie mit ihrem Privatverteidiger einen unteren Stundenansatz vereinbart hat. Sofern darunter ein Ansatz von CHF 250.00 zu verstehen ist, und davon ist auszugehen, weil die Appellanten anlässlich des strafgerichtlichen Verfahrens für die Bemühungen des Rechtsvertreters einen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde geltend gemacht haben, kann der Verteidiger von seiner Mandantin allenfalls die Leistung des Differenzbetrages in der Höhe von CHF 434.40 verlangen, da ihm das Strafgericht mit Urteil vom 27. August 2004 ein Honorar in reduziertem Umfang von CHF 200.00 pro Stunde zugesprochen hat. Appellantin 1 hat somit ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung und Abänderung der Ziffer 4 des strafgerichtlichen Urteils vom 27. August 2004. Auf die in ihrem Namen eingereichte Appellation ist demnach einzutreten.

Hingegen tritt das Kantonsgericht auf die vom Appellanten 2, Advokat B., im eigenen Namen eingereichte Appellation zufolge fehlender gesetzlicher Berechtigung entsprechend § 177 Abs. 1 lit. a StPO nicht ein. Ebenfalls ist auf seine eventualiter eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, weil die Basellandschaftliche Strafprozessordnung dem Rechtsvertreter diesbezüglich kein solches Rechtsmittel zur Verfügung stellt. (…) **2.**Die Appellantin 1 beantragt, es sei Ziffer 4 des Urteils vom 27. August 2004 aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'328.70 zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie hervor, es handle sich im vorliegenden Fall um ein einfaches Strafverfahren, weshalb der Rechtsvertreter mit ihr bewusst einen unteren Stundenansatz vereinbart habe. Im Übrigen sei dem Schwierigkeitsgrad des Falles durch den getätigten Zeitaufwand Rechnung getragen worden, da inkl. Hauptverhandlung lediglich 8,08 Stunden dafür aufgewendet wurden. Würde es sich um einen grösseren und komplizierteren Fall handeln, so hätte sich dies primär beim Stundenaufwand, und nicht nur bei der Höhe des Stundenansatzes, niedergeschlagen. Das Strafgerichtspräsidium habe sich auf den Standpunkt gesetzt, dass es trotz revidierter Honorarordnung die alte Praxis betreffend Höhe des Stundenansatzes bei der Parteientschädigung beibehalten möchte. Ein solches Vorgehen des Strafgerichts sei willkürlich, da es absichtlich die Gesetzesänderung missachte, und es verletze auch das ihm zustehende Ermessen, indem es dieses gar nicht erst betätige und seine alte Praxis trotz geänderter Tarifordnung beibehalte.

(…)

Mit der revidierten und auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes dahingehend geändert worden, dass das Honorar eines Rechtsvertreters nach Zeitaufwand neu CHF 180.00 bis 350.00 pro Stunde, statt bisher CHF 100.00 bis 200.00 pro Stunde, betragen darf. Die Formulierung des § 3 Abs. 1 TO ist vom Gesetzgeber -- wie bereits die alte Fassung der TO -- bewusst offen gehalten worden und gibt der zuständigen Behörde einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung der Honorarnote eines Rechtsvertreters. Konkret hat die die Tarifordnung anwendende Behörde bei der Festlegung des Stundenansatzes ein Auswahlermessen, d.h. sie hat einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Stundenansatzmöglichkeiten innerhalb des von der Tarifordnung festgesetzten Rahmens (Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 434 f.). § 3 Abs. 1 TO legt aber auch fest, dass das Strafgericht bei der Festsetzung des Stundenansatzes die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die damit verbundene Verantwortung und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person berücksichtigen muss. Hier handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche von der Vorinstanz nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis ausgelegt werden müssen.

Unbestritten ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Tarifordnung für die Advokaten vorliegend zur Anwendung gelangt. In Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 3 Abs. 1 TO hat das Strafgericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festgestellt, dass der vorliegende Fall keine rechtlichen Probleme beinhaltet und sich der Schwierigkeitsgrad am unteren Ende der Skala bewegt habe. Zur Beurteilung habe vorliegend einzig eine bestrittene Tätlichkeit gestanden. Des Weiteren sei von der Bedeutung der Sache her eine Tätlichkeit auch eher am unteren Rand der Skala einzuordnen. Die mit Strafbefehl vom 5. Februar 2004 ausgesprochene Busse von CHF 200.00 habe ebenfalls den Bagatellcharakter des Falles aufgezeigt. Hinzu komme, dass die finanziellen Verhältnisse der Mandantin und Angeklagten eher bescheiden seien, weshalb im Ergebnis das Strafgericht ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde für die Bemühungen des Rechtsvertreters als angemessen erachtet habe. Damit wurde § 3 Abs. 1 der revidierten Tarifordnung gesetzeskonform angewendet und das behördliche Ermessen ausgeübt. Von einer Nichtanwendung der revidierten Tarifordnung und von Ermessensunterschreitung kann deshalb nicht die Rede sein.

Somit verbleibt zu prüfen, ob die Festlegung des Stundenansatzes auf CHF 200.00 durch das Strafgericht sachgerecht ist. Der vom Privatverteidiger geltend gemachte Aufwand von 8,08 Stunden inkl. Hauptverhandlung ist im Hinblick darauf, dass dieser die Appellantin 1 lediglich im Einspracheverfahren vertreten hat, zwar angemessen, nicht aber besonders gering. Der Schwierigkeitsgrad des Falles kann jedenfalls nicht zwangsläufig aus dem getätigten Aufwand abgeleitet werden. Vorliegend führt die Appellantin 1 in der Eingabe vom 6. September 2004 zu Recht selbst aus, es handle sich hier um ein einfaches Strafverfahren. Somit ist das geltend gemachte Honorar von CHF 250.00 angesichts des eher am unteren Ende der Skala liegenden Schwierigkeitsgrads als überhöht anzusehen. Ein solches Honorar ist nicht als unterer Stundenansatz zu betrachten, liegt dieser doch nahe an der gemäss neuem Tarifrahmen in § 3 Abs. 1 TO geltenden mittleren Honorarnote von CHF 265.00 pro Stunde. Ein Stundenansatz in dieser Höhe liesse sich für die Bearbeitung eines Falles von einer gewissen Schwierigkeit und Bedeutung rechtfertigen. Da vorliegend in Auslegung des § 3 Abs. 1 TO nicht nur der Schwierigkeitsgrad, sondern auch die Bedeutung des Falles als gering einzustufen sind, ist das Ergebnis des Strafgerichts, einen Stundenansatz von CHF 200.00 zu gewähren, als angemessen zu betrachten. Sowohl bezüglich der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe wie auch bezüglich der Ermessensbetätigung kann sich das Strafgericht auf sachliche und vernünftige Gründe stützen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

Es bleibt anzumerken, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Revision der Tarifordnung für die Advokaten in § 3 Abs. 1 TO einen neuen Rahmen für ein zeitgemässes Honorar festgelegt hat. Die Kriterien zur Berechnung des Stundenansatzes sind indes die selben geblieben, weshalb diesbezüglich bei deren Auslegung die bisherige Praxis zu berücksichtigen ist. Geändert wurde das Honorar nach Zeitaufwand, welche den heutigen Verhältnissen angepasst wurde. (…)

KGE ZS vom 9. November 2004 i.S. Staatsanwaltschaft BL/K.-T.S. und B.O (100 04 732/DMG)

Keywords

standingprivate defenderlegal feeshourly ratetariffcriminal procedureappeal admissibilitydiscretioncase complexitycompensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether K. could appeal the reduced compensation awarded to her private defender

Extracted holding

Yes. K. had standing because the fee reduction could leave her with a claim for the difference and thus affected her current practical interest.

Extracted reasoning

As the accused person, she was entitled under § 177 Abs. 1 lit. a StPO to appeal, and she was personally affected by the fee reduction. The court therefore entered into her appeal.

Key legal question

Whether Advokat B. could appeal or file a complaint in his own name against the reduced fee award

Extracted holding

No. The cantonal criminal procedure code did not grant the private defender a legal right to appeal or complain in his own name against the fee decision.

Extracted reasoning

§ 177 Abs. 1 StPO exhaustively lists those entitled to appeal; the lawyer is not among them. The code also provides no separate complaint remedy for the counsel himself.

Key legal question

Whether the first-instance court wrongly set the hourly rate at CHF 200 instead of CHF 250 under the revised tariff

Extracted holding

No. For a relatively simple case of low significance and low difficulty, CHF 250 per hour was excessive and CHF 200 per hour was appropriate.

Extracted reasoning

The revised § 3 Abs. 1 TO leaves a discretion within the statutory range. The lower court considered the low complexity, low importance, minor sanction and the client's modest means. The amount of time spent did not compel a higher difficulty rating.

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