No federal right to household care contributions under UVV

U 479/00Federal Supreme CourtApr 24, 2002Dismissed

Summary

The insured claimant requested that SUVA reimburse household-help costs after a traffic accident. SUVA had already paid CHF 400 but refused any further contribution, and the cantonal insurance court confirmed that refusal. The Federal Insurance Court held that the helper was neither a licensed nurse nor an approved home-care organization, so Art. 18(1) UVV did not confer a claim. To the extent the request relied on Art. 18(2) UVV, the court held that this provision grants only discretionary contributions and no enforceable federal right. The administrative law appeal was therefore dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 18 UVV; Art. 129 Abs. 1 lit. c OG; Anspruch auf Hauspflegebeiträge und Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Hauspflege im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV setzt eine ärztlich angeordnete Pflege durch eine nach Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organisation voraus. Wird die Leistung durch eine nicht zugelassene Person erbracht, entfällt ein bundesrechtlicher Anspruch. Art. 18 Abs. 2 UVV eröffnet dem Versicherer lediglich ein Ermessen zur Gewährung von Beiträgen an nicht zugelassene Hilfe; daraus folgt kein vom Eidgenössischen Versicherungsgericht überprüfbarer Anspruch im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. c OG (E. 2-3).

Full text

[AZA 7]
U 479/00 Gb

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 24. April 2002

in Sachen

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

Die bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte M.________ erlitt am 31. Januar 1998 bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen. Am 17. April 1998 reichte sie der SUVA Rechnungen für eine Haushalthilfe zur Rückvergütung ein. Mit Verfügung vom 9. Oktober 1998 lehnte die SUVA Leistungen über den bereits zugesprochenen Beitrag von Fr. 400.- hinaus ab, woran sie im Einspracheentscheid vom 10. August 1999 festhielt.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. November 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Übernahme der Hauspflege durch die SUVA beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV (in der Fassung vom 15. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998) haben Versicherte Anspruch auf ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren.

2.- Ob es sich bei den streitigen Leistungen um Hauspflege im Rechtssinne handelt, braucht nicht geprüft zu werden. Denn die Arbeiten erbrachte H.________, die unbestrittenermassen weder diplomierte Krankenschwester ist (Art. 49 KVV) noch einer Institution zur Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) angehört, welche zur Betätigung für die Krankenversicherung zugelassen ist. Eine Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 18 Abs. 1 UVV scheidet schon aus diesem Grunde aus. Die geltend gemachte Forderung bleibt im Lichte des Absatzes 2 von Art. 18 UVV zu beurteilen.
3.- Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Nach der Rechtsprechung (BGE 116 V 50 Erw. 7c) räumt Art. 18 Abs. 2 UVV keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Pflegebeiträge ein, der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht überprüft werden könnte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten wird.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 24. April 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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