No reopening of final accident-insurance closure decision

U 463/04Federal Supreme CourtFeb 22, 2005Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative law appeal against the Zurich social insurance court's decision. It upheld the finding that no relapse had occurred after the final 2001 accident-insurance closure decision, that the later MEDAS report only represented a different assessment of known facts and therefore did not justify procedural revision, and that reconsideration under Art. 53(2) ATSG is discretionary and not judicially enforceable. The court also refused further evidentiary measures. No court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; Rückfall, prozessuale Revision und Wiedererwägung im Unfallversicherungsrecht; eine blosse abweichende Beurteilung bereits bekannter medizinischer Tatsachen begründet keine prozessuale Revision. Ein Rückfall setzt eine relevante gesundheitliche Verschlechterung nach rechtskräftigem Fallabschluss voraus. Die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen bleibt Sache des Versicherungsträgers; ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf besteht nicht. Besteht weder ein Rückfall noch ein Revisionsgrund, ist auf ein Begehren um Wiedererwägung nicht einzutreten bzw. es ist abzuweisen (consid. 1–2).

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 463/04

Urteil vom 22. Februar 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
G.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen,

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. November 2004)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 und Einspracheentscheid vom 24. Juli 2001 stellte die ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz (nunmehr ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, nachfolgend: ÖKK) ihre Leistungen zugunsten des 1978 geborenen G.________ gestützt auf ein Gutachten des Neurologen Dr. B.________ vom 27. September 2000 ein, weil zwischen dem chronifizierten cranio-cervikalen Schmerzsyndrom des Versicherten und der am 27. September 1999 erlittenen Auffahrkollision kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) bestehe. Der Einspracheentscheid erwuchs in der Folge unangefochtenen in (formelle) Rechtskraft. Auf ein Gesuch von G.________ hin verneinte die ÖKK mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 und Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 sowohl einen Rückfall als auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision des früheren rechtskräftigen Einspracheentscheids; auf das diesbezügliche Wiedererwägungsbegehren trat der Unfallversicherer nicht ein.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die ÖKK sei zu verpflichten, die ihm zustehenden Unfallversicherungsleistungen, insbesondere Taggeldleistungen, zu erbringen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Während die ÖKK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Rückfälle (BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 341) und die beiden Rückkommenstitel der prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Des Weitern hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung festgestellt, dass für den Zeitraum zwischen den beiden Einspracheentscheiden vom 24. Juli 2001 und 14. Januar 2004 keineswegs von einem gesundheitlichen Rückfall des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Auch diesbezüglich ist auf die einlässlichen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zu verweisen, welche durch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nicht in Zweifel gezogen werden. Dasselbe gilt für die Erwägung der Vorinstanz, wonach die rechtskräftige Verneinung der natürlichen Kausalität - ohne deren neuerliche Prüfung - zur Ablehnung künftiger Leistungsbegehren auf Grund desselben Unfallereignisses und seiner beurteilten Folgen führt (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 466 Erw. 2c). Was die Frage des Rückkommens auf den seinerzeitigen Fallabschluss betrifft, ist hier entscheidend, dass die vom Gutachten des Dr. B.________ abweichende Bewertung des bekannten medizinischen Sachverhalts durch die Ärzte der MEDAS (Expertise vom 7. November 2002) praxisgemäss keine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG begründet (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a). Schliesslich ist Verwaltung und Vorinstanz darin beizupflichten, dass der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 53 Abs. 2 ATSG das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen der Verwaltung legt (vgl. BBl 1991 II 262). Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc), gilt nach wie vor (SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2 Erw. 2). Das kantonale Gericht ist mithin zu Recht insoweit auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 nicht eingetreten, als sich diese gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsbegehren richtete.

Von der mit Eventualantrag des Beschwerdeführers verlangten ergänzenden Abklärung ist abzusehen, da von einer solchen Weiterung für das vorliegende Verfahren keine wesentliche neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.

Keywords

accident insurancerelapseprocedural revisionreconsiderationfinal decisionmedical evidencenatural causationadministrative appeal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a relapse occurred that would revive accident-insurance benefits

Extracted holding

No medically relevant relapse was established for the period between the final 2001 and 2004 decisions.

Extracted reasoning

The lower court's assessment was upheld; the claimant's objections did not undermine the finding that the later medical situation did not amount to a relapse.

Key legal question

Whether the later medical reports justified a procedural revision of the final 2001 decision

Extracted holding

No. A different assessment of already known medical facts does not constitute a ground for procedural revision.

Extracted reasoning

The MEDAS expertise only reassessed the known record differently and therefore did not meet the requirements of Art. 53(1) ATSG.

Key legal question

Whether the claimant had a judicially enforceable right to reconsideration of the final decision

Extracted holding

No. Reconsideration remains within the administration's discretion and is not judicially enforceable.

Extracted reasoning

Art. 53(2) ATSG did not change the established case law that there is no court-enforceable right to reconsideration of a formally final decision.

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