No accident-like injury without external factor

U 453/04Federal Supreme CourtMar 16, 2005Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Insurance Court dismissed the insured person’s administrative judicial complaint against SUVA’s refusal to pay accident insurance benefits for a knee injury sustained while turning a heavy metal roll. It held that the event was only a normal body movement and did not involve the external factor required for an accident-like bodily injury under the law. The court also refused to consider a late submission alleging irregular completion of the accident report because it would not have altered the decisive facts. No court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 UVV; accident-like bodily injury requires an external factor: liability under the complementary catalogue of Art. 9 Abs. 2 UVV presupposes an objectively ascertainable, outwardly perceivable event with an increased risk potential. A mere twisting or turning movement of the body, without slipping, falling, impact or other special circumstance, does not meet this threshold. Late submissions are disregarded unless they contain decisive new facts or evidence capable of altering the outcome (consid. 2.1–2.2.3).

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
U 453/04

Urteil vom 16. März 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
B.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes, Neugasse 35, 9000 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 26. Oktober 2004)

Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2003, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003, lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegenüber B.________, geb. 1945, ihre Leistungspflicht hinsichtlich der laut "Unfallmeldung UVG" (vom 4. November 2002) am 2. Oktober 2002 während der Tätigkeit als Metallarbeiter erlittenen Knieverletzung ab, dies mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 26. Oktober 2004).
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2005 lässt B.________ u.a.geltend machen, der Sachverhalt bedürfe ergänzender Abklärungen, weil die von ihm handschriftlich ergänzte Unfallmeldung vom 18. November 2002 nachträglich von einer Drittperson vervollständigt worden sei.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV [in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung]), sowie die zuletzt in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierte Rechtsprechung, wonach am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 festzuhalten sei, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist - gestützt auf die unterschriftlich bestätigten Angaben des Beschwerdeführers in der ergänzten Unfallmeldung (vom 18. November 2002, Fragen 1 und 2 sowie 4 bis 8) einerseits sowie den von einem Mitarbeiter der SUVA verfassten, vom Beschwerdeführer unterzeichneten Bericht (vom 13. Januar 2003) andererseits - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2002 beim maschinellen Transport einer schweren Metallrolle seinen Körper zur linken Seite hin drehte, worauf er im rechten Knie einen einschiessenden Schmerz verspürte, welcher in der Folgezeit verstärkt auftrat. Gemäss dem Bericht des SUVA-Mitarbeiters (vom 13. Januar 2002) trat der Schmerz auf, als der Beschwerdeführer sich, mit beiden Beinen auf dem Boden stehend, zur Seite hin abdrehte. Die entsprechende Bewegung wird als "normal" beschrieben, der Beschwerdeführer sei weder gestolpert ("mit den Füssen hängen geblieben"), noch sei er gestürzt, noch habe er mit dem Knie irgendwo angestossen. In der ergänzten Unfallmeldung vom 18. November 2002 hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit übereinstimmend angegeben, die Verletzung sei beim "Abdrehen des rechten Fusses" eingetreten, dies ohne dass etwas Besonderes, wie ein Ausgleiten oder ein Sturz, vorgefallen sei (ergänzte Unfallmeldung, Fragen 1 und 4). Mit der Vorinstanz, auf deren einlässliche und überzeugende Begründung verwiesen wird (Art. 36a OG), erfüllt dieses offenkundig plötzliche, unfreiwillige und mit gesundheitsschädigender Folge abgelaufene Ereignis das - für die Leistungspflicht nach Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG zusätzlich erforderliche - Kriterium des äusseren Faktors im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Geschehnisses nicht.
2.2 Die vom Beschwerdeführer hiegegen letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen, soweit sie nicht bereits durch das kantonale Gericht einlässlich und überzeugend widerlegt wurden, zu keinem anderen Ergebnis zu führen:
2.2.1 Für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Damit sind, entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers, nicht die sicherheitsmässigen Verhältnisse am Arbeitsplatz insgesamt angesprochen, sondern das mit einer konkreten körperlichen Verrichtung verbundene gesteigerte Schädigungspotential, wie es beim blossen Abdrehen des Körpers eben gerade nicht zu bejahen ist (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2).
2.2.2 Da eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV am fehlenden Erfordernis des äusseren Faktors scheitert, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer an einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a und/oder c UVV leidet.
2.2.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht berücksichtigt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Eingaben nur, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353). Ob die Frage 3 der ergänzten Unfallmeldung (vom 18. November 2002) nicht durch den Beschwerdeführer, sondern, wie von diesem behauptet, nachträglich durch eine Drittperson beantwortet wurde, ist nicht massgeblich. Im Hinblick darauf, dass das entsprechende Vorbringen, so es sich als zutreffend erweisen würde, nicht geeignet wäre, die tatbeständlichen Grundlagen des auszufüllenden Urteils zu verändern (vgl. Erw. 2.1 hievor), ist die Eingabe vom 17. Februar 2005 samt Beilagen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 V 358 Erw. 5b mit Hinweisen).
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 16. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

accident insuranceaccident-like bodily injuryexternal factorbodily movementevidencelate submissionjudicial costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the knee injury qualified as an accident-like bodily injury under accident insurance law.

Extracted holding

The movement described was merely a normal body turn and lacked the required external factor; therefore no accident-like bodily injury was established.

Extracted reasoning

Liability under Art. 6(2) UVG in conjunction with Art. 9(2) UVV requires an objectively ascertainable external event with an increased risk potential. A mere twisting of the body, without slipping, falling, collision, or similar special circumstance, does not satisfy this requirement.

Key legal question

Whether the late submission alleging that the accident report had been completed by a third person had to be considered.

Extracted holding

The submission was not considered because, even if true, it would not change the decisive facts.

Extracted reasoning

Late filings are only taken into account if they contain new decisive facts or evidence justifying revision; the alleged alteration of question 3 in the accident report was immaterial to the outcome.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.