Inadmissibility of poorly reasoned social insurance appeal

U 382/04Federal Supreme CourtMar 29, 2005Inadmissible

Summary

The Federal Insurance Court declared the administrative judicial review inadmissible because the appellant did not substantively challenge the cantonal court’s non-entry decision. Merely arguing the merits of the underlying insurance matter did not satisfy the reasoning requirements for an appeal against a procedural ruling. Since only a procedural issue was in dispute, the proceedings were subject to costs, and CHF 500 in court costs were charged to the appellant and offset against the advance payment.

Regest

Art. 108 Abs. 2 OG; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid; verlangt werden Anträge und sachbezogene Begründung. Richtet sich die Beschwerde nur gegen einen prozessualen Nichteintretensentscheid, genügt eine Auseinandersetzung mit der materiellen Streitsache nicht; erforderlich ist die Anfechtung des Nichteintretensgrundes selbst. Fehlt eine solche Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Betrifft der Streit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern bloss eine Prozessfrage, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario), und die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 135, 156 OG).

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
U 382/04

Urteil vom 29. März 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien
P.________, 1953, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 25. August 2004)

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht mit Entscheid vom 25. August 2004 auf eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe vom 6. September 2003 nicht eingetreten ist,
dass P.________ am 21. Oktober 2004 dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt (BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2004 nicht mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid befasst,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig die prozessuale Frage zur Diskussion steht, das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 29. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

inadmissibilityreasoning requirementnon-entry decisionsocial insurancecourt costsprocedural appeal