Admissibility of psychiatric sequelae after workplace accident

U 326/04Federal Supreme CourtFeb 24, 2005Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The insured worker challenged SUVA’s termination of accident insurance benefits after a workplace head injury. The Federal Insurance Court held that the post-accident complaints were soon exclusively psychological and that adequacy had to be assessed under the special rules for psychiatric sequelae. Even assuming a medium accident at the lower end of the scale, the required criteria were not met. The court also upheld the refusal of additional witness and medical evidence, finding no violation of the duty to investigate or the right to be heard. The administrative court complaint was dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 36a OG; adequacy of causation for psychiatric sequelae of an accident. If, after an accident, the clinical picture is soon explainable only by psychological factors, adequacy is examined under the special criteria developed for psychiatric accident consequences. For a medium accident, adequacy requires either one criterion in particularly marked form or several criteria in conspicuous accumulation (BGE 115 V 133, 140). Prolonged treatment and incapacity attributable solely to the psychiatric disorder do not count as adequacy criteria. Anticipatory evaluation of evidence is permissible and does not breach the duty to investigate or the right to be heard when the requested evidence could not affect the outcome.

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
U 326/04

Urteil vom 24. Februar 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
G.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger, Mellingerstrasse 6, 5400 Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 11. August 2004)

Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene G.________ wurde am 16. November 2001 bei der Arbeit als Maurer von einer Schalungskonsole am Kopf getroffen, was eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer gewährte Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 5. September 2002 stellte die SUVA die Leistungen per 30. September 2002 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung, da für die noch geklagten Beschwerden einzig psychische Gründe ohne rechtserheblichen Zusammenhang zum Unfallereignis verantwortlich seien. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 20. August 2003 fest.
B.
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es seien die gesetzlichen Leistungen über den 1. Oktober 2002 zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. August 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 26. November 2004 hat G.________ nochmals Stellung genommen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im Einsprache- und im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt. Es betrifft dies namentlich auch die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen. Darauf wird verwiesen.
2.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten (worunter Arztberichte neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung) erwogen, dass das nach dem Unfall vom 16. November 2001 aufgetretene Beschwerdebild schon nach kurzer Zeit nurmehr psychisch erklärbar war und die Adäquanz daher nach den für psychische Unfallfolgen entwickelten Regeln (BGE 115 V 133) zu prüfen ist. Hiegegen werden in der - im Übrigen in der Wortwahl ihrer Kritik an Vorinstanz und Unfallversicherer an der Grenze zum Ungebührlichen gehaltenen - Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht keine Einwendungen erhoben. Soweit zusätzliche Beweismassnahmen beantragt werden, erfolgt dies nicht im Zusammenhang mit der dargelegten vorinstanzlichen Erkenntnis.
3.
Die Vorinstanz liess die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem psychischen Leidensbild und dem Unfall vom 16. November 2001 offen und prüfte die Adäquanz. Nach SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c ist dies nicht zu beanstanden.

Das Ereignis vom 16. November 2001 wurde vom Unfallversicherer den leichten Unfällen und vom kantonalen Gericht den mittelschweren Unfällen an der Grenze zu den leichten zugerechnet. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich aus. Selbst wenn aber das Ereignis in dem vom Versicherten gewünschten Sinne qualifiziert wird, müssten von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb), was nicht zutrifft. Es kann hiezu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

An dieser Betrachtungsweise vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Eine länger dauernde ärztliche Behandlung und Arbeitsunfähigkeit liegt nach Lage der Akten im psychischen Gesundheitszustand begründet und kann somit nicht als massgebliches Adäquanzkriterium berücksichtigt werden. Sodann wären besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles selbst dann zu verneinen, wenn die vom Beschwerdeführer erfolgte Beschreibung des Geschehensablaufes zutreffen würde. Die beantragten Zeugeneinvernahme zum Unfallhergang würden daher nichts ändern. Gleiches gilt für die zum medizinischen Sachverhalt verlangten Beweismassnahmen. Wenn das kantonale Gericht darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet hat, verletzt dies entgegen der Auffassung des Versicherten weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehörs. Einsprache- und angefochtener Entscheid sind somit rechtens.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 24. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

accident insurancepsychiatric sequelaeadequate causationbenefit terminationanticipatory evidenceright to be heard

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the claimant remained entitled to accident insurance benefits after 30 September 2002

Extracted holding

No. The complaints were no longer attributable in a legally relevant way to the accident.

Extracted reasoning

The lower court correctly found that the post-accident symptom picture soon became exclusively psychiatric, so the adequacy of causation had to be assessed under the rules for psychological sequelae of accidents; those criteria were not met.

Key legal question

Whether the accident had adequate causal connection to the psychiatric condition

Extracted holding

Even if the accident were classified as a medium-level accident, the relevant adequacy criteria were not satisfied.

Extracted reasoning

There were neither particularly striking individual criteria nor several criteria in a conspicuous accumulation; prolonged treatment and incapacity were due to the psychiatric condition itself and could not be counted as adequacy criteria.

Key legal question

Whether further evidentiary measures were required

Extracted holding

No. The refusal of additional evidence was lawful.

Extracted reasoning

The requested witness and medical evidence would not change the outcome; the lower court could lawfully rely on anticipatory evaluation of evidence without violating the duty to investigate or the right to be heard.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.