Unfallversicherer not liable for alleged relapse after HWS injury

U 275/06Federal Supreme CourtJan 25, 2007Dismissed

Summary

The insured person challenged the Thurgau Administrative Court's decision upholding the insurer's refusal to continue accident insurance benefits and to grant an integrity award after a 1994 collision. The Federal Court held that the lower court was entitled to rely on the ZMB expert report and that the accident-related causes of the complaints were no longer naturally causal. Since natural causation failed, adequacy did not need separate examination. The administrative law appeal was dismissed in summary proceedings, and no court costs were levied.

Regest

Art. 36a OG; natural causation in accident insurance after an alleged relapse or late effects: if a probative medical expertise shows that the accident-related causes have lost their causal significance, further benefits are no longer owed; the question of adequacy need not be addressed once natural causation is denied. In summary proceedings under Art. 36a OG, the appeal may be dismissed by brief reasoning where the factual findings and evidentiary assessment of the lower court are not shown to be arbitrary or contrary to federal law.

Full text

{T 0}
U 275/06

Urteil vom 25. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
R.________, 1949, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind,
Untertor 11, 8400 Winterthur,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Epper,
Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. März 2006.

Sachverhalt:
A.
R.________, geboren 1949 und gelernter Metzger, war als Vertreter in der Firma X.________ angestellt und bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (heute: Basler-Versicherungen; nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. Januar 1994 erlitt er als Lenker eines VW-Busses eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden überholenden VW-Polo, bei der er sich am rechten Fuss prellte. Da sich in der Folge Kopfschmerzen und weitere Beschwerden einstellten, konsultierte er am 18. Januar 1994 den Hausarzt Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, welcher eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) (frontales Schleudertrauma) diagnostizierte. Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Nach dem 3. April 1994 nahm R.________ die Arbeit wieder voll auf, wobei er sich verschiedentlich erneut in Behandlung begeben musste. Am 3. Mai 2002 meldete die Arbeitgeberin der Basler einen Rückfall/Spätfolgen an. Diese beauftragte das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) mit einer umfassenden Expertise (vom 8. Mai 2003). Gestützt auf deren Aussagen lehnte die Basler mit Verfügung vom 2. Juni 2003 die Übernahme weiterer Versicherungsleistungen und die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab, weil es sich bei den geklagten Beschwerden nicht mehr um Folgen des Unfalles vom 16. Januar 1994 handle. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 2. März 2005.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. März 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Basler zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, oder an die Basler mit der Auflage, den Grad der Erwerbsunfähigkeit festzulegen.
Basler und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 16. Januar 1994 auf Grund eines Rückfalls oder von Spätfolgen leistungspflichtig ist. Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzliche Erwägung 3a verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
3.
Auch der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der (medizinischen) Aktenlage durch die Vorinstanz in den Erwägungen 3b und c ist beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Darstellung der Vorinstanz, er habe den Hausarzt erst neun Tage (und nicht zwei Tage) nach dem Unfall aufgesucht, hat diese in der Vernehmlassung als berechtigt und auf einem Versehen beruhend akzeptiert. Wie sie dabei zu Recht angeführt hat, ändert die falsche Annahme (der Vorinstanz) jedoch nichts an der zentralen Aussage des ZMB-Gutachtens, das für das Versicherungsgericht bei der Beurteilung des Falles massgeblich war.
4.
Der Hinweis der Beschwerdegegnerin in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort, die Diagnose des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ im Zeugnis vom 4. Februar 1994 (Distorsion der HWS [frontales Schleudertrauma]) sei von den nachfolgenden Ärzten ohne unfallanalytische Reflexion übernommen worden, ein Schleudertrauma-Mechanismus sei aber auf Grund der echtzeitlichen Akten zumindest in Frage zu stellen, ist nicht unberechtigt. Es handelte sich beim Unfall vom 16. Januar 1994 nicht um eine Auffahr-, eine Streif- oder allenfalls um eine seitliche Frontalkollision, sondern um eine Frontalkollision von vorne. Der Unfall traf den Beschwerdeführer somit nicht völlig unvorbereitet, und die kollisionsbedingten Kräfte wirkten sich nicht in gleicher Weise auf den Körper aus wie bei einem eigentlichen Schleudertrauma der HWS, wo der Kopf zunächst nach hinten flektiert wird (vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 53).
5.
Entscheidend ist aber allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Das ZMB-Gutachten hat sich zur Tatfrage der natürlichen Kausalität auszusprechen gehabt und erfüllt die nach der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes entscheidenden Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) vollständig. Wenn die Vorinstanz ihm folgte und die natürliche Kausalität nicht mehr für gegeben befand, dann hatte sie die Rechtsfrage der Adäquanz nicht mehr zu beantworten.
6.
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 25. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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