Interim continuation of daily benefits denied pending expert report

U 190/06Federal Supreme CourtJun 13, 2006Dismissed

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Omnilex summary

The insured person sought continued payment of accident daily benefits during objection proceedings after the insurer had discontinued benefits on the ground that adequate causal connection was lacking. The insurer later suspended the objection proceedings and ordered an expert report. The Federal Insurance Court held that interim continuation of benefits depended on a balance of interests, which also applies to negative decisions. Unlike the precedent relied on by the insured person, the insurer had not stopped payments merely to await clarification; it had already considered the matter ready for decision. The appeal was dismissed and no court costs were levied.

Omnilex headnote

Art. 11 Abs. 1 und 2 ATSV; Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 VwVG; vorsorgliche Massnahmen im Unfallversicherungsrecht. Die Gewährung oder Verweigerung provisorischer Leistungsfortsetzung beruht auf einer Interessenabwägung, die bei positiven wie negativen Verfügungen in gleicher Weise vorzunehmen ist. Massgebend ist, ob die Gründe für eine vorläufige Auszahlung die entgegenstehenden Interessen an der Vermeidung möglicherweise uneinbringlicher Rückforderungen überwiegen. Wird die Leistung nicht bloss zur Abklärung des Sachverhalts, sondern gestützt auf eine bereits als spruchreif beurteilte Rechtslage eingestellt, ist die spätere Einholung einer Expertise für sich allein nicht geeignet, die vorläufige Weiterzahlung zu rechtfertigen (vgl. Erw. 1-3).

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
U 190/06

Urteil vom 13. Juni 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
A.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18,
8001 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. März 2006)

Sachverhalt:
A.________ (geb. 1972) erlitt am 2. Januar 1994 sowie am 18. Juni 2004 je einen Verkehrsunfall. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) als obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 stellte die Zürich die Taggeldzahlungen auf den 1. Juli 2005 ein, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Juni 2004 und den bestehenden Gesundheitsschäden nicht erfüllt sei.

Hiegegen erhob A.________ Einsprache und beantragte, die Taggelder seien während der Dauer des Einspracheverfahrens weiter auszurichten. Am 15. September 2005 sistierte die Zürich das Einspracheverfahren bis zum Eingang eines noch einzuholenden medizinischen Gutachtens. Am 12. Januar 2006 beauftragte die Zürich das Medizinische Zentrum X.________ mit der Begutachtung.

Mittlerweile hatte A.________ am 1. Dezember 2005 erneut die Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen während des Einspracheverfahrens beantragt. Dies lehnte die Zürich mit "Zwischenverfügung" vom 18. Januar 2006 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. März 2006 ab.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihr ab 1. Juli 2005 bis zum Vorliegen des Gutachtens weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder, zu erbringen.
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur aufschiebenden Wirkung (Art. 11 Abs. 1 und 2 ATSV; Art. 55 Abs. 1 VwVG) und zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 56 VwVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 409 Erw. 3b), namentlich zur Interessenabwägung (BGE 124 V 88 Erw. 6a), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, findet die Interessenabwägung in gleicher Weise sowohl bei positiven wie bei negativen Verfügungen statt (BGE 124 V 88 Erw. 6a; Urteil S. vom 8. August 2005, I 426/05). Daher kann offen bleiben, ob die Aufhebung der Taggeldzahlungen als positive, der aufschiebenden Wirkung zugängliche oder als negative, nur vorsorglichen Massnahmen offen stehende Verfügung aufzufassen ist. So oder anders ist abzuwägen, ob die Gründe für eine vorläufige Weiterzahlung der Taggelder oder diejenigen, die für eine Einstellung dieser Leistung sprechen, überwiegen. Die Vorinstanz hat diese Abwägung grundsätzlich korrekt vorgenommen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung richtig festgehalten, dass das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung von möglicherweise nicht mehr einbringlichen Rückforderungen gegenüber demjenigen der Versicherten, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet worden ist. Dem ist beizupflichten. Aus den im kantonalen Entscheid genannten Gründen fällt die Interessenabwägung auch vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil L. vom 2. Februar 2005 (U 411/04: publiziert in Plädoyer 2005/2 S. 79), wonach die Versicherung vor der Aufhebung einer Leistung den rechtserheblichen Sachverhalt abklären und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen müsse, dass jede kausale Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen sei. Nachdem vorliegend ein Gutachten des Zentrums X.________ angefordert worden sei, müssten die Taggelder weiterhin ausbezahlt werden, bis dieses eingetroffen und die Kausalität der bestehenden Leiden zu den zwei Unfallereignissen rechtsgenüglich geklärt sei.
3.2 Der Fall L. ist entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden vergleichbar. Dort hatte die Unfallversicherung ein Gutachten einverlangt und zugleich ihre Leistungen vorsorglich bis zum Eintreffen der Expertise eingestellt. Die Versicherung ging also selber davon aus, dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sei, hob ihre Leistungen aber trotzdem bereits während der noch laufenden Abklärung auf. Dies ist unzulässig. Vorliegend verhält es sich indessen anders: die Zürich stellte die Leistungen nicht ein, um das Eintreffen eines Gutachtens abzuwarten. Vielmehr war sie zuvor auf Grund der Akten zum Schluss gekommen, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem zweiten Unfall und den verbliebenen Gesundheitsschäden nicht erfüllt sei, da es sich beim Ereignis vom 18. Juni 2004 um einen leichten Unfall gehandelt habe, bei welchem die adäquate Kausalität ohne weiteres verneint werden könne. Die Zürich ging somit hier im Unterschied zum Urteil L. davon aus, dass der Fall entscheidungsreif sei. Dementsprechend wurden die Taggelder nicht während laufender Abklärungen eingestellt. Der Auftrag an das Zentrum X.________ erging erst später. Den Unfall vom 18. Juni 2004 betreffende Fragen wurden erst auf Wunsch der Beschwerdeführerin eingefügt, galt doch die Expertise auch den Folgen des Unfalls vom 2. Januar 1994. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs eine Rechtsfrage darstellt (BGE 117 V 382 Erw. 4a; RKUV 2005 Nr. U 558 S. 392 [Urteil A. vom 24. Mai 2005, U 53/05]). Demgegenüber dient das angeforderte Gutachten der sachverhaltlichen Abklärung. Neue Erkenntnisse etwa hinsichtlich der Qualifikation des Ereignisses vom 18. Juni 2004 als leichten, mittelschweren oder schweren Unfall sind davon nicht zu erwarten. Damit sind die Prozessaussichten der Versicherten in der Hauptsache ungewiss. Unter diesen Umständen hält der kantonale Entscheid Stand.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

social insuranceaccident insurancedaily benefitsinterim reliefobjection proceedingsadequate causal connectionbalance of interestsexpert reportprovisional measures

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether daily benefits had to continue during the objection proceedings as an interim measure.

Extracted holding

No; the balance of interests did not favor provisional continuation of the benefits.

Extracted reasoning

The insurer had already considered the case ready for decision and had not stopped benefits merely to await an expert opinion. The pending report served only to clarify facts and did not make the outcome of the merits clear. In these circumstances, the insurer's interest in avoiding irrecoverable repayments prevailed.

Key legal question

Whether the cantonal court erred in refusing interim relief on the basis of the cited precedent.

Extracted holding

No; the cited case was distinguishable because there the insurer had suspended benefits while admitting that the facts were still insufficiently clarified.

Extracted reasoning

Here, the assessment of adequate causal connection was a legal question and the ordered expert report was not expected to change the legal qualification of the accident. The insured person's chances on the merits remained uncertain.

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