Non-entry on appeal against remand reasoning

U 119/03Federal Supreme CourtMay 13, 2004Inadmissible

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Omnilex summary

Winterthur appealed a cantonal remand decision in an accident-insurance dispute, but challenged only the court’s reasoning, not the dispositive part. The Federal Insurance Court held that a remand decision is appealable only as to the operative part unless the dispositive expressly incorporates the reasons. Because the Thurgau court’s dispositive did not refer to its reasoning, that reasoning was not binding and could not be attacked separately. The court therefore did not enter into the appeal. The proceedings were free of charge, and Winterthur had to pay the respondent CHF 1,500 in party compensation.

Omnilex headnote

Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG; Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids nur hinsichtlich des Dispositivs. Grundsätzlich ist einzig das Dispositiv selbständig anfechtbar; die Begründung wird nur dann Bestandteil des Entscheids und damit verbindlich, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf sie verweist. Fehlt ein solcher Verweis, erwächst die Begründung nicht in Rechtskraft und kann nicht isoliert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (consid. 1). Art. 134 OG; Art. 159 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 135 OG: Kostenfreiheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens und Anspruch der obsiegenden Partei auf Parteientschädigung.

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
U 119/03
{T 7}

Urteil vom 13. Mai 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
Winterthur-Versicherungen, General-Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,

gegen

F.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Obergasse 34,
8400 Winterthur

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 19. März 2003)

Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene spanische Staatsangehörige F.________ war seit 1986 als angelernte Köchin tätig. Am 1. Oktober 1997 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall und am 15. Januar 1999 bei einem Sturz Verletzungen. Die Winterthur-Versicherungen (nachstehend: Winterthur) als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung).

Am 30. Oktober/5. November 2001 wurde der Winterthur eine ab Herbst 2001 aufgetretene Symptomatik als Rückfall gemeldet. Der Unfallversicherer verneinte seine Leistungspflicht hiefür (Verfügung vom 22. März 2002 und Einspracheentscheid vom 15. Juli 2002).
B.
In teilweiser Gutheissung der von F.________ hiegegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an den Unfallversicherer zurück (Entscheid vom 19. März 2003).
C.
Die Winterthur erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid "sei insofern aufzuheben, als dass festzustellen sei, dass die Diskushernie-Problematik von den nachzuholenden Abklärungen durch die Beschwerdeführerin auszuklammern und nur die HWS-Problematik zu berücksichtigen sei und dass die Beschwerdeführerin beim Erlass ihres Neuentscheides in jeder Hinsicht volle Kognition habe."

F.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
1.2 Laut Antrag und Begründung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegen das Dispositiv, sondern ausdrücklich nur gegen bestimmte Erwägungen des angefochtenen Rückweisungsentscheides. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen, unter denen vom Grundsatz abweichend die Begründung selbständig anfechtbar ist, erfüllt sind.

Das kantonale Gericht hat gemäss Ziff. 1 des Dispositivs die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Winterthur zurückgewiesen zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid. Das Dispositiv des Rückweisungsentscheides verweist nicht auf die Erwägungen, womit diese für den Unfallversicherer entgegen seinem Einwand nicht verbindlich sind (vgl. Erw. 1.2 hievor). Besteht aber keine Bindung der Winterthur an die Begründung des Rückweisungsentscheides, kann auf die gegen einzelne vorinstanzliche Erwägungen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Seinem Ausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 13. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.

Keywords

social insuranceaccident insuranceremand decisionadmissibilityreasoningdispositive partparty compensationcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a complaint is admissible when directed only against the reasoning of a remand decision that does not expressly incorporate those reasons into the dispositive part.

Extracted holding

The appeal is inadmissible because the dispositive part of the remand decision does not refer to the reasoning; the reasoning therefore is not independently binding and cannot be challenged in isolation.

Extracted reasoning

Only the dispositive part is normally appealable. A reasoning becomes part of the operative part only if the dispositive expressly refers to it. Since that was not the case here, the appellant was not bound by the reasoning and had no standing to attack it separately.

Key legal question

Court costs and party compensation in the federal proceedings

Extracted holding

No court costs are charged, and the respondent is awarded party compensation of CHF 1,500 including VAT.

Extracted reasoning

The proceedings are free of charge under the applicable social insurance procedural rule. The outcome entitles the respondent to a party indemnity.

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