Unemployment? No, higher integrity compensation for occupational hearing loss denied

U 1/07Federal Supreme CourtFeb 12, 2008Dismissed

Summary

The claimant challenged SUVA’s grant of only 10% integrity compensation for an occupational hearing impairment and requested 25%. The Federal Supreme Court held that it could not reopen the earlier, unchallenged finding that the later hearing deterioration was not occupational. It further confirmed that medical reports from SUVA’s internal doctors are not without probative value merely because of their institutional origin. Relying on the existing medical assessment, the court found no basis to increase the compensation and dismissed the administrative law appeal. No court costs were imposed.

Regest

Art. 132 Abs. 1 BGG; Art. 36a OG; integrity compensation for hearing loss: an unchallenged prior finding on the absence of occupational causation cannot be revisited in a later proceeding. Internal medical opinions of the insurer do not lose probative force solely because they are rendered by in-house physicians; they may be relied upon where they are otherwise convincing. A higher integrity compensation requires substantiated reasons to depart from the assessed percentage.

Full text

{T 7}
U 1/07

Urteil vom 12. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
R.________, 1954, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. November 2006.

In Erwägung:
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen des R.________, geboren 1954, für eine am 22. Januar 2004 gemeldete beruflich bedingte Hörschädigung mit Verfügung vom 16. September 2004 und Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 abgelehnt hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juni 2005 insofern teilweise gutgeheissen hat, als die SUVA noch darüber zu befinden habe, ob und inwiefern die im Einspracheentscheid (teilweise) anerkannte Berufslärmschwerhörigkeit zu einem Leistungsanspruch führe,
dass die SUVA R.________ daraufhin mit Verfügung vom 28. November 2005 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2006 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war,
dass R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der beantragten höheren Integritätsentschädigung geltend macht, sein Hörvermögen sei massiv eingeschränkt, er ertrage auch aus psychischen Gründen keinen Lärm, leide ständig unter Kopfschmerzen, höre Geräusche im Kopf und stehe deswegen in psychiatrischer Behandlung, und bemängelt, er sei einzig durch einen SUVA-Arzt untersucht worden,
dass die Vorinstanz mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 21. Juni 2005 (auch im Dispositiv) festgestellt hat, die SUVA habe die seit 11. Juni 2003 eingetretene pantonale Gehörsabnahme zu Recht als nicht berufsbedingt qualifiziert, wobei zur Begründung unter anderem angeführt wurde, der Hörverlust (gemäss Beurteilung des Dr. med. M.________, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, vom 16. November 2005 betrug der Integritätsschaden damals 70 %) habe sich erst nach der Einstellung der Erwerbstätigkeit als Sägereimitarbeiter rasch progredient entwickelt,
dass auf diesen Entscheid hier nicht zurückzukommen und daher auf den Einwand der massiven Verschlechterung des Gehörs seit diesem Zeitpunkt sowie die erst heute geklagten psychischen Beschwerden, welche damit in Zusammenhang stünden, nicht weiter einzugehen ist,
dass die Tatsache, dass die ärztlichen Stellungnahmen, auf welche SUVA und Vorinstanz sich bei ihren Entscheiden gestützt haben, von einem anstaltsinternen Arzt verfasst wurden, nicht gegen deren Beweiswert sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.),

dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf die Einschätzung des Dr. med. M.________, wonach der berufsbedingte Anteil der Gehörsabnahme einer Integritätseinbusse von 10 % entspreche, abgestellt hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo

Keywords

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