EL calculation: only hospital maintenance payments count as income

P 1/04Federal Supreme Court / Social Insurance Division IMay 7, 2004Modified

Summary

The Federal Insurance Court allowed the appeal of a young claimant seeking supplementary benefits. It held that the health insurer’s hospital per diem payments during her stay in Klinik L. could not be fully treated as income; only the amount covering maintenance in hospital was relevant. The court set aside the cantonal decision and the prior objection decision and sent the case back to the compensation office for a new calculation of the EL entitlement for 1 June 1999 to 31 December 2001. No court costs were imposed.

Regest

Art. 14 ELV i.V.m. Art. 11 ELV und Art. 11 AHVV; Anrechnung von Leistungen der Krankenversicherung als Einnahmen bei der Ergänzungsleistungsberechnung. Als Einkommen gelten nur jene Leistungen der Krankenversicherung, die dem Unterhalt im Spital dienen; bei Vollpauschalen ist deshalb lediglich der auf Unterkunft und Verpflegung entfallende Anteil anzurechnen. Die Verwaltung hat von den AHV-Bewertungsansätzen abzuweichen, wenn deren Anwendung den Versicherten offensichtlich begünstigen oder benachteiligen würde (Art. 14 Satz 2 ELV).

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
P 1/04

Urteil vom 7. Mai 2004
II. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
T.________, 1981, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater O.________,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 12. November 2003)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 13. Januar 2003 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003) verneinte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft einen Anspruch der am 14. Mai 1981 geborenen T.________ auf Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001 zufolge Einnahmenüberschusses.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2003 ab.
C.
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Neuberechnung des EL-Anspruchs unter Ausserachtlassung der vom Krankenversicherer während ihres Klinikaufenthaltes vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001 geleisteten Tagestaxen.

Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist, ob die vom Krankenversicherer im Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001 erbrachten Leistungen (Tagestaxen während der Hospitalisierung in der Klinik L.________) als Einnahmen anzurechnen sind.
2.
Die Ausgleichskasse hat die Tagestaxen in Höhe von Fr. 169.- bzw. - ab 1. Januar 2000 - von Fr. 169.50 berücksichtigt, was pro Jahr Einnahmen von Fr. 61'685.- (1999) bzw. Fr. 61'867.- (ab 2000) ergab. Dabei handelt es sich um Vollpauschalen, die alle in der Klinik anfallenden Aufwendungen abdeckten.
3.
Die Vorinstanz verweist bezüglich Anrechnung der vollen Tagestaxen als Einnahmen auf Art. 14 ELV. Sie übersieht dabei aber, dass nach dieser Bestimmung nur jene Leistungen der Krankenversicherung als Einnahmen anzurechnen sind, die für den Unterhalt im Spital ausgerichtet werden. Dies folgt auch deutlich aus der Verweisung auf Art. 11 ELV, der wiederum auf die AHV-Vorschriften zur Bewertung des Naturaleinkommens weiterverweist (vgl. Art. 11 AHVV in der jeweils anwendbaren geltungszeitlichen Fassung). Die Verwaltung darf mithin bei den Einnahmen nur den auf Unterkunft und Verpflegung entfallenden Betrag berücksichtigen. Dabei hat sie von der Bewertung gemäss den AHV-Ansätzen abzuweichen, wenn feststeht, dass der Versicherte durch deren Anwendung offensichtlich begünstigt oder benachteiligt wird (Art. 14 zweiter Satz ELV). Dies wird die Ausgleichskasse im Rahmen der Neubeurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu beachten haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. November 2003 und der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 2001 neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

supplementary benefitsincome calculationhospital daily allowanceshealth insuranceremittalnatural income