No higher hospital tariff for hospice classified as nursing home

K 77/00Federal Supreme Court / Social Insurance Division IIDec 19, 2001Dismissed

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Omnilex summary

The widow of an insured person sought reimbursement from the compulsory health insurer for the remaining costs of her deceased husband’s stay in a hospice. The hospice was admitted on the cantonal nursing-home list, but not on the hospital list. The Federal Insurance Court held that, under the KVG, a nursing home cannot invoice at hospital tariff merely because the patient was seriously ill or would otherwise have required hospital care. Since the establishment was not a hospital within the statutory sense, the insurer owed only the nursing-home tariff already paid. The administrative appeal was dismissed and no court costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 39, 49 Abs. 3 and 50 KVG; distinction between hospital and nursing home tariff under compulsory health insurance: an institution admitted only as a nursing home cannot claim reimbursement at hospital rate, even if the insured’s condition would otherwise have justified hospital care. The new law draws a clear structural separation between hospitals and nursing homes; the former may charge hospital tariffs, whereas the latter are limited to the tariff agreed for nursing-home services. Art. 49 Abs. 3 KVG does not override the absence of hospital authorization. Possible exceptional situations were left open, but no such circumstances existed here (consid. 3b).

Full text

[AZA 7]
K 77/00 Vr

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler

Urteil vom 19. Dezember 2001

in Sachen
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Alessia Chocomeli-Lisibach, Thunstrasse 34, 3005 Bern,

gegen
Sanitas Krankenversicherung, Länggassstrasse 7, 3012 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- R.________ wurde am 15. September 1998 von seinem Hausarzt ins Hospiz X.________ eingewiesen. Er litt an einem seit 1997 manifesten unheilbaren progredienten Hirntumor.
Dort blieb er bis zu seinem Ableben am 1. November 1998. Das Hospiz X.________ figuriert auf der kantonalen Pflegeheimliste im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes.
Von den in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 16'925.- für Behandlung und Aufenthalt übernahm der Krankenversicherer von R.________, die Sanitas Krankenversicherung, den Betrag von Fr. 3708.-, davon Fr. 2688.- im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechend dem geltenden Tarif für in Pflegeheimen erbrachte Leistungen. Das Gesuch der Ehefrau des Verstorbenen, M.________, um Übernahme auch der Differenz von Fr. 13'217.- lehnte die Sanitas mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 1999 ab.

B.- M.________ liess hiegegen Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 30. März 2000 abwies.

C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sanitas zu verpflichten, ihr die für den verstorbenen Ehemann R.________ "im Hospiz X.________ entstandenen Pflege- und Behandlungskosten (...) zu ersetzen".
Die Sanitas beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Sanitas im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die gesamten vom Hospiz X.________ in Rechnung gestellten Kosten für Behandlung und Aufenthalt des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 15. September bis

  1. November 1998 zu übernehmen hat. Dabei steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass das Hospiz X.________ auf der kantonalen Liste der zugelassenen Pflegeheime figuriert (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. k und Art. 39 Abs. 3 KVG), nicht hingegen auf der Spitalliste. Ferner ist unbestritten, dass die Sanitas ihren Kostenbeitrag (ohne den zusatzversicherten Teil) von Fr. 2688.- nach Massgabe des geltenden Pflegeheim-Tarifs (Teilpauschale Pflegestufe 3 gemäss Informationsblatt Nr. 3.98 des Kantonalverbandes Bernischer Krankenversicherer Februar 1998) berechnet hat (vgl.
    Art. 50 KVG).

2.- Die Vorinstanz hat in sinngemässer Anwendung des Art. 49 Abs. 3 KVG den Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten für Behandlung und Aufenthalt mangels Spitalbedürftigkeit verneint. Aufgrund der Akten sei nicht erstellt, dass der Versicherte ab dem 15. September 1998 für die medizinisch indizierte Pflege des Aufenthalts in einem Spital bedurft hätte.
Im Weitern hat das kantonale Gericht festgestellt, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, "der nicht mehr zu Hause gepflegt werden konnte, keinen Anspruch auf die Vergütung von Leistungen bei Spitalaufenthalt nach Art. 49 Abs. 3 KVG hatte, solange ihm die im gewählten Pflegeheim erbrachten Pflegeleistungen - was eindeutig zutraf - seinen tatsächlichen Bedürfnissen entsprach".
Schliesslich hat die Vorinstanz alle übrigen Argumente der Beschwerdeführerin für die Übernahme der gesamten Kosten, da nicht stichhaltig, verworfen.

3.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die vorinstanzliche Beurteilung der Spitalbedürftigkeit vorab mit dem Hinweis beanstandet, der Hausarzt habe den Versicherten im Schreiben vom 24. Juni 1999 als im Zeitpunkt der Einweisung "eindeutig spitalbedürftig" bezeichnet. Aus den gesamten Äusserungen dieses Arztes müsse zudem gefolgert werden, dass er Herrn R. in ein Akutspital eingewiesen hätte, wenn es die Alternative des Hospiz X.________ nicht gegeben hätte. Wie es sich damit verhält, braucht gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen nicht geprüft zu werden.

b) Das Hospiz X.________ ist als Pflegeheim im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG, nicht hingegen als Spital nach Art. 39 Abs. 1 KVG zur Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen. Dies bedeutet, dass die Kosten für Behandlung und Aufenthalt lediglich nach dem gestützt auf Art. 50 KVG mit den Versicherern vereinbarten Tarif übernommen werden. Die gegenteilige Auffassung widerspräche dem Grundsatz, wonach ohne Zulassung keine Kostenübernahmepflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht (Eugster, Krankenversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Soziale Sicherheit, S. 90 Rz 181 und S. 122 Rz 237 sowie Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 69; vgl. auch BGE 125 V 452 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Unterschied zu früher das neue Recht die Begriffe Spital und Pflegeheim klar unterscheidet.
Die Kategorie Pflegeheime mit Heilanstalts- resp.
Spitalcharakter, welche unter der Herrschaft des früheren Rechts bei Spitalbedürftigkeit Anspruch u.a. auch auf Vergütung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gaben (BGE 115 V 51 Erw. 3b/bb und 3c sowie Maurer a.a.O. S. 70/71), gibt es nicht mehr (Eugster a.a.O. S. 126 f. Rz 245, insbesondere Fn 553). Dies kommt auch in der Zulassungsregelung zum Ausdruck, indem eine Einrichtung nur dann gleichzeitig Spital und Pflegeheim sein kann, wenn sie über entsprechende räumlich und organisatorisch klar getrennte Räumlichkeiten (Abteilungen) verfügt (vgl. Eugster a.a.O.
S. 131 oben und Maurer a.a.O. S. 70 unten; ferner BBl 1992 I 166).
Nach dem Gesagten kann Art. 49 Abs. 3 KVG für die Anwendung eines höheren (Spital-)Tarifs als des Pflegeheimtarifs gemäss Art. 50 KVG nicht angerufen werden. Dabei kann offen bleiben, ob es vom Grundsatz, dass nur Spitäler nach Art. 39 KVG zum Spitaltarif abrechnen dürfen, Ausnahmen wie beispielsweise in Notfallsituationen gibt. Denn um eine solche Situation handelt es sich vorliegend nicht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 19. Dezember 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

health insurancehospital tariffnursing homehospicecost coverageauthorizationmedical necessity

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Key legal question

Whether the compulsory health insurer had to cover the full hospice treatment and stay costs at hospital rate.

Extracted holding

No. Because the hospice was licensed as a nursing home, not as a hospital, compulsory insurance covered only the agreed nursing-home tariff.

Extracted reasoning

Under the new KVG, hospitals and nursing homes are distinct categories. Without hospital authorization there is no duty of compulsory insurance to pay a hospital tariff. Art. 49(3) KVG cannot be used to obtain a higher hospital tariff for a nursing home; any special exceptions were not relevant here.

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