Late social insurance appeal; restoration denied

I 774/04Federal Supreme CourtFeb 16, 2005Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Insurance Court dealt with a late administrative appeal against a cantonal judgment confirming the IV office’s refusal to enter into a request for vocational measures. The appellant asked for restoration of the appeal period, invoking a heart catheter examination and a preceding period of physical and psychological incapacity. The court left open whether a non-fault impediment had been shown, but held that restoration requires not only a timely request stating the impediment but also the simultaneous filing of the omitted appeal. Because only the restoration request was filed within ten days, the request was denied and the appeal was found manifestly inadmissible.

Omnilex headnote

Art. 35 in Verbindung mit Art. 135 OG; Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist setzt kumulativ voraus, dass der Gesuchsteller innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses nicht nur die Wiederherstellung unter Angabe des Hindernisses verlangt, sondern auch die versäumte Prozesshandlung nachholt. Unterbleibt die gleichzeitige Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ist das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Eine nach Ablauf der 30-tägigen Frist eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unzulässig zu erledigen; die Frage eines unverschuldeten Hindernisses kann dann offen bleiben.

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 774/04

Urteil vom 16. Februar 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Parteien
B.________, 1950, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 18. Oktober 2004)

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 9. Januar 2004 auf ein von B.________ (geb. 1950) gestelltes Gesuch um berufliche Massnahmen nicht eintrat, woran sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 festhielt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 18. Oktober 2004),
dass B.________ mit Eingabe vom 29. November 2004 an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte mit dem Begehren um Erstreckung oder Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht ihn daraufhin über die fehlende Möglichkeit, die Rechtsmittelfrist zu erstrecken, und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung orientierte (Schreiben vom 30. November 2004) und B.________ schliesslich am 10. Dezember 2004 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte,
dass der kantonale Entscheid dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2004 eröffnet worden ist, weshalb die 30tägige Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 1 OG) am 25. November 2004 geendet hat und die der Post am 10. Dezember 2004 übergebene Eingabe verspätet ist,
dass indessen nach Art. 35 in Verbindung mit Art. 135 OG die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass das Gesetz die Wiederherstellung somit nur zulässt, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen), wobei entschuldbare Gründe vorliegen, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 Erw. 2a, 114 II 182 Erw. 2),
dass Krankheit nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein kann, wobei sie derart sein muss, dass sie die rechtsuchende Person oder deren Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c; EVGE 1969 S. 150),
dass, sobald es für die betroffene Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, das Hindernis aufhört, im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG unverschuldet zu sein (BGE 119 II 87 Erw. 2a mit Hinweisen),
dass der Gesuchsteller zur Begründung der Wiederherstellung geltend macht, er habe sich am 23. November 2004 einer Herzkatheteruntersuchung unterziehen müssen und sei in den vier Wochen vor dem Eingriff psychisch und körperlich nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerdeschrift zu verfassen,
dass offen bleiben kann, ob damit ein unverschuldetes Hindernis für eine fristgerechte Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargetan wird,
dass der Gesuchsteller nämlich innerhalb der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 35 Abs. 1 OG lediglich ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist gestellt, nicht aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat,
dass daher das Begehren um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist abzuweisen ist und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da sie offensichtlich unzulässig ist, im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

deadline restorationlate appealsocial insurancevocational measuresinadmissibilitymedical impediment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the deadline for filing the Verwaltungsgerichtsbeschwerde should be restored due to an alleged medical impediment.

Extracted holding

Restoration was denied because, within ten days after the impediment ceased, the applicant filed only a restoration request and not the overdue appeal itself.

Extracted reasoning

Under Art. 35 in connection with Art. 135 OG, restoration requires both a timely request stating the impediment and completion of the omitted act. That cumulative requirement was not met.

Key legal question

Whether the late Verwaltungsgerichtsbeschwerde could still be examined on the merits.

Extracted holding

No; the appeal was manifestly inadmissible because it was filed after expiry of the 30-day period.

Extracted reasoning

The cantonal decision was served on 2004-10-26, so the 30-day period under Art. 106(1) OG ended on 2004-11-25; the filing on 2004-12-10 was late.

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