ABA therapy for autism not broadly scientifically recognized

I 757/03Federal Supreme CourtMay 18, 2004Dismissed

Summary

A child with autism challenged the refusal of the Basel-Landschaft IV office to fund ABA therapy according to Lovaas. After an expert report and a cantonal dismissal, the Federal Insurance Court held that the therapy was not yet broadly recognized by the scientific community. Because such recognition is required for both medical and pedagogic-therapeutic IV measures, the court left open how the treatment should be classified and rejected the appeal. No court costs were charged.

Regest

Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 and 19 Abs. 1 IVG; Art. 5 Abs. 2 IVG; Art. 1 Abs. 1 GgV; Art. 8 ff. IVV: an IV measure is compensable only if the proposed treatment or pedagogic-therapeutic intervention is broadly recognized by medical science. The decisive criterion is not whether a method is promising, well researched, or successful in individual countries, but whether it enjoys general scientific acceptance among researchers and practitioners. If this requirement is not met, entitlement fails irrespective of whether the measure is characterized as medical or pedagogic-therapeutic (consid. 2.3).

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 757/03

Urteil vom 18. Mai 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
F.________, 1992, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Stokar-Hildbrand, Schmiedengasse 33, 4104 Oberwil,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 20. August 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 6. August 2001 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft ein Gesuch des an Autismus leidenden F.________ (geb. 1992) um Übernahme einer ABA-Therapie nach Lovaas ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft nach Einholen eines Gutachtens von Dr. phil. W.________, Fachpsychologe für Kinder- und Jugendpsychologie FSP am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie B.________, vom 28. Dezember 2002 mit Entscheid vom 20. August 2003 ab.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut die Übernahme der erwähnten Therapie beantragen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch Minderjähriger auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG) und bei Geburtsgebrechen im Besonderen (Art. 13 Abs. 1 IVG; Art. 1 Abs. 1 GgV), auf Sonderschulung (Art. 19 Abs. 1 IVG), auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 8 ff. IVV) sowie die zu den jeweiligen Leistungsarten ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Ferner trifft zu, dass die materiellen Bestimmungen des ATSG nicht anwendbar sind. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls unter welchem Titel die Invalidenversicherung die ABA-Therapie nach Lovaas zu übernehmen hat.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, nach der Rechtsprechung müsse eine Behandlung bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechen, damit sie von der Invalidenversicherung übernommen werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn die Massnahme von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt sei. Bei der hier streitigen ABA-Therapie nach Lovaas sei gestützt auf das Gutachten von Dr. phil. W.________ vom 28. Dezember 2002 davon auszugehen, dass die erwähnte Therapie wohl die derzeit wissenschaftlich am besten untersuchte Therapieform zur Behandlung von Autismus sei. In Norwegen und in den USA beginne sie sich langsam durchzusetzen. Hingegen stosse sie in andern Ländern, darunter in Deutschland und in der Schweiz, zumindest momentan noch auf Widerstand. In der Schweiz fehlten geeignete Ausbildungsstätten zur Anwendung der Therapie. Diese sei von den Krankenkassen noch nicht als Pflichtleistung anerkannt worden. Erfahrungswerte sowie Untersuchungen über Ergebnisse fehlten weitgehend. Daher sei die Therapie noch nicht auf breiter Basis wissenschaftlich anerkannt.
2.2 Es mag durchaus zutreffen, dass die streitige Therapie die gegenwärtig besterforschte auf dem Gebiet der Autismusbehandlung ist. Nicht zu übersehen ist auch deren bisheriger Erfolg in den USA und in Norwegen. Wie Dr. phil. W.________ jedoch ausführt, gibt es weiterhin Länder, welche der Therapie skeptisch gegenüber stehen. Insgesamt lässt sich daher noch nicht sagen, diese sei auf breiter Basis wissenschaftlich anerkannt. Den sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ist beizupflichten.
2.3 Da sowohl für die Übernahme medizinischer wie pädagogisch-therapeutischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung vorausgesetzt wird, dass die entsprechende Vorkehr von der Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist, kann offen bleiben, ob die ABA-Therapie im vorliegenden Fall als medizinische oder als pädagogisch-therapeutische Massnahme einzustufen ist. Es fehlt ohnehin am Erfordernis der breiten wissenschaftlichen Anerkennung, weshalb die Invalidenversicherung nicht leistungspflichtig wird. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Versicherten unter allen in Frage kommenden Titeln (Art. 12, 13 und 19 IVG) eingehend abgeklärt und bei allen Varianten mit richtiger Begründung verneint. Dem ist nichts Weiteres beizufügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Land-schaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Mai 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

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