Invalidity pension: no basis for full pension

I 751/02Federal Supreme CourtJul 8, 2003Dismissed

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Omnilex summary

The insured person challenged the cantonal decision and sought a full invalidity pension, alternatively a new expert report. The Federal Insurance Court held that the medical record was sufficiently clarified by the orthopedic and psychiatric assessments, which supported a 50% work incapacity in adapted work. On the earnings side, the court accepted the 10% deduction from statistical wages and found an invalidity degree of 59.52%, insufficient for a full pension. The appeal was dismissed. No court costs were charged, but free legal representation was granted and counsel was compensated from the court fund.

Omnilex headnote

Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG; richterliche Würdigung medizinischer Berichte und Bestimmung des Invaliditätsgrades. Ein weiterer medizinischer Gutachtensauftrag ist entbehrlich, wenn die Aktenlage den Gesundheitszustand hinreichend klärt und sich daraus für eine leidensangepasste Tätigkeit keine höhere Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Beim Einkommensvergleich ist der Tabellenlohn nur bei konkret ausgewiesenen zusätzlichen behinderungs- oder arbeitsmarktbedingten Nachteilen zu kürzen; Teilzeitarbeit rechtfertigt für sich allein regelmässig keinen weitergehenden Abzug. Ein Invaliditätsgrad von 59.52 % begründet keine ganze Invalidenrente.

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 751/02

Urteil vom 8. Juli 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
T.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 2. Oktober 2002)

Sachverhalt:
A.
T.________, geboren 1947, arbeitete als Küchenangestellte beim Spital X.________. Seit 1995 machte sie mehrere Krankheiten durch, litt an lumbalen Rückenschmerzen und zog sich im Dezember 1996 bei einem Sturz eine Fraktur des Radiusköpfchens rechts zu. Per Ende September 1997 löste ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf.

Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Probleme mit dem rechten Arm seit ihrem Unfall meldete sich T.________ am 16. März 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie das zuhanden der Versicherungskasse Y.________ erstellte Gutachten des Dr. med. B.________, Innere Medizin und Pneumologie FMH, vom 16. September 1997 bei, holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 23. Januar 2001 ein, liess die Versicherte orthopädisch (durch Dr. med. S.________, Gutachten vom 18. März 2001) und psychiatrisch (durch Dr. med. I.________, Gutachten vom 6. Juni 2001) begutachten und klärte die erwerbliche Situation ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie T.________ mit Verfügung vom 26. November 2001 eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2001 zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Oktober 2002 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen. Des Weiteren beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei. Nach Auffassung des Hausarztes Dr. K.________ sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.
2.1 Verwaltung und Vorinstanz haben sich auf die Gutachten der Dres. med. S.________ und I.________ gestützt. Der Rheumatologe konnte einen paralumbalen Hartspann mit eingeschränkter Beweglichkeit feststellen, ansonsten jedoch keine pathologischen Befunde erheben. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Der Psychiater diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen Symptomen. Er schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 50 %. Der IV-Stellenarzt Dr. med. P.________ ging in einer Gesamtbeurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus.
2.2 Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz, auf deren Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann, richtig erwogen hat, ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt, sodass sich eine erneute Begutachtung erübrigt. Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit als die vom Psychiater Dr. med. I.________ festgestellte lässt sich angesichts der aus rheumatologischer Sicht attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht begründen. Davon weicht auch die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 23. Januar 2001 nicht wesentlich ab, erachtete er doch eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 3 Stunden pro Tag als zumutbar. Demgegenüber besagt das von ihm am 17. Juli 2001 ausgestellte Zeugnis nur, dass seine Patientin vorübergehend, nämlich vom 1. bis zum 31. Juli 2001, zu 100 % arbeitsunfähig war. Das Zeugnis vom 14. Dezember 2001 ist mangels Begründung nicht aussagekräftig.
3.
Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Während das vom kantonalen Gericht mit Fr. 52'139.- ermittelte hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht nicht bestritten wird, macht die Beschwerdeführerin bezüglich des ihr trotz Gesundheits schädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) geltend, dass ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % vorzunehmen sei. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2000 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor auf Fr. 3658.- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 6, S. 98, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 6, S. 99, Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2001 ein Einkommen von 46'905.-, beziehungsweise Fr. 23'452.- für ein 50 %-Pensum. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 10 % ist nicht zu beanstanden, sind doch neben der leidensbedingten Einschränkung keine Faktoren ersichtlich, die eine weitergehende Reduktion rechtfertigen würden (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5), so insbesondere auch nicht wegen Teilzeitarbeit, verdienen teilzeitbeschäftigte Frauen bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 89 % in der Regel doch mehr als vollzeitbeschäftigte (Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, S. 24). Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 21'107.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'139.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 59,52 %. Selbst die von der Beschwerdeführerin beantragte Reduzierung des statistischen Lohns um den höchstzulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % liesse keinen Raum für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (vgl. zur Prozentgenauigkeit BGE 127 V 136 Erw. 4f).
4.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

invalidity pensionmedical evidenceexpert opinionearnings comparisonwage deductionpartial disabilityfree legal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellant was entitled to a full invalidity pension instead of a half pension.

Extracted holding

The medical and economic assessment supported only a 59.52% invalidity rate, which did not justify a full pension.

Extracted reasoning

The court accepted the expert opinions of the orthopedist and psychiatrist, found the medical record sufficiently clarified, and held that the wage deduction was correctly set at 10%. Even a 25% deduction would not reach the threshold for a full pension.

Key legal question

Whether a further expert opinion had to be obtained.

Extracted holding

No additional expert opinion was required.

Extracted reasoning

The health condition was sufficiently clarified by the existing orthopedic and psychiatric reports; a more severe incapacity than 50% could not be established.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid and exemption from court costs.

Extracted holding

No court costs were charged; free legal representation was granted because the appeal was not hopeless and the need for counsel was shown.

Extracted reasoning

In insurance-benefits proceedings no court fees are levied. Counsel's appointment was justified and an indemnity from the court fund was ordered.

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