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I 729/99 ΓÇó No invalidity pension without medically proven incapacity
I 729/99Federal Supreme CourtOct 4, 2000Dismissed
The claimant sought an invalidity pension after a wrist fracture and other ailments. The federal court upheld the lower-court dismissal, relying on the MEDAS report, which found full work capacity in housekeeping and in light suitable work. The treating physician's earlier contrary view was given limited weight because it was unreasoned and inconsistent with later statements. The court held that there was no medically caused incapacity within the meaning of the IVG, and that the claimant's status as a single mother did not change the assessment. No court costs were charged.
Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; invalidity pension and assessment of residual work capacity. For the determination of invalidity, the decisive factor is whether a health impairment causes a lasting loss of earning capacity; if the medical evidence establishes full capacity for all reasonable light work and for household tasks, no invalidity exists. The assessment is not confined to the insured's former or learned occupations, but extends to any work reasonably exigible on the labour market (consid. 2b). Personal circumstances such as single parenthood, if not medically conditioned, are not invalidity-relevant factors. Medical reports are to be weighed according to completeness, objectivity, and reasoned consistency; unsubstantiated treating-physician opinions may be accorded reduced evidentiary weight (consid. 1b, 2a).
[AZA 7]
I 729/99 Vr/Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 4. Oktober 2000
in Sachen
S.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- S.________ (geboren 1958) ist sowohl ausgebildete Bijouteriepolisseuse als auch Diamantgutachterin und weist Arbeitserfahrung als Hilfsjuwelenfasserin auf. Am 31. Januar 1987 zog sie sich bei einem Sprung aus dem Fenster eine Navikularfraktur zu. Zudem leidet sie unter Problemen mit der Schilddrüse und klagt über Knie- und Rückenschmerzen. 1989 gebar sie einen Sohn, den sie alleine aufzieht. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Anmeldung vom 31. Januar 1997 ersuchte sie um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Luzern lehnte ihr Begehren mit Verfügung vom 18. März 1999 ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. September 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das jede Person zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen).
b) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter infolge ihres auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
2.- Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
a) Das Gutachten der MEDAS vom 4. Januar 1999 ist umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und hat insbesondere die Einsatzfähigkeit der Versicherten in den erlernten Berufen geprüft. Bei der Beschwerdeführerin liegen demnach keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Leiden vor und es ist ihr sowohl die Arbeit als Hausfrau wie auch jene als Bijouteriepolisseuse, Hilfsjuwelenfasserin oder jede andere leichte Tätigkeit, wie z.B. als Verkäuferin, voll zumutbar.
Die Versicherte stellt dies gestützt auf das Arztzeugnis des Dr. med. X.________, Spezialarzt für Allgemeine Medizin, vom 23. Oktober 1996 in Frage. Allerdings bezieht sich dieses Zeugnis auf einen früheren Zeitpunkt und steht im Widerspruch zu seinen späteren Aussagen (Bestätigung vom 17. Juni 1997, Bericht vom 28. Mai 1997). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht näher begründete Einschätzung ihres Hausarztes handelt, weshalb diese Angaben mit Zurückhaltung zu würdigen sind.
Nach dem Gesagten liegt bei der Beschwerdeführerin keine in einem Gesundheitsschaden begründete Erwerbsunfähigkeit oder Einschränkung im Aufgabenbereich als Hausfrau und somit auch keine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vor. Ihr steht demnach keine Invalidenrente zu.
b) An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Einwände nichts zu ändern.
Entgegen der Ansicht der Versicherten ist nicht nur auf die von ihr erlernten oder zuvor ausgeübten Tätigkeiten abzustellen, sondern es ist vielmehr von jeder ihr zumutbaren Arbeit auszugehen (Art. 28 Abs. 2 IVG). Auch spielt es keine Rolle, ob sie unter den konkreten Verhältnissen vermittelt werden kann; massgebend ist, ob sie ihre Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die entsprechenden Arbeitsplätze verfügbar wären (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ebenso wenig ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sie alleinerziehende Mutter ist, da es sich hierbei um einen invaliditätsfremden Faktor handelt (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: