Invalidity pension revision: no significant change shown

I 471/01Federal Supreme CourtDec 18, 2001Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative appeal against the cantonal judgment and the IV office's refusal to increase her half invalidity pension to a whole pension. It held that the decisive medical evidence showed no material change in health or earning capacity between the original award and the 2000 revision decision. The ZMB expert reports remained persuasive, whereas the family doctor's contrary assessment was not decisive. As the required substantial change under the revision rules was absent, the existing half pension remained in force and no court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 41 IVG; revision of an invalidity pension requires a material and relevant change in the insured person's health or earning capacity or in the economic consequences thereof. The comparison is made between the factual circumstances underlying the original pension decision and those existing at the time of the contested revision decision. Where comprehensive, consistent and medically well-founded expert reports establish essentially unchanged work capacity, a revision is excluded even if isolated complaints persist or a treating physician reaches a divergent assessment. The probative value of expert opinions is not displaced by non-comprehensive reports lacking all-round examination (consid. 2).

Full text

[AZA 0]
I 471/01 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Urteil vom 18. Dezember 2001

in Sachen
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann,

gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- Die 1952 geborene P.________ arbeitete seit 1969 in der Metallwarenfarbik X.________ AG. Am 20. September 1992 meldete sie sich unter Hinweis auf ein therapieresistentes Cervikoscapulär- und Brachialsymptom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, zog dabei unter anderem ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 28. Oktober 1993 bei und sprach ihr mit Verfügung vom 8. Februar 1994 mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst einer Kinderrente für den 1979 geborenen Sohn zu. Die dagegen erhobene Beschwerde auf Zusprechung einer ganzen Rente wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 31. August 1994 ab. Die jeweils im September in den Jahren 1995 und 1997 eingeleiteten Verfahren um Revision der Rente führten zur Bestätigung des bisherigen Invaliditätsgrades (Verfügungen vom 27. Dezember 1995 und
11. November 1997).
Im Rahmen eines 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein weiteres Gutachten des ZMB vom 29. Februar 2000 ein und teilte P.________ mit Verfügung vom 5. Mai 2000 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe, da die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Rente verlangt wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. Februar 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ die Zusprechung einer ganze Rente.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rentenrevision (Art. 41 IVG; BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 372 Erw. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a), die Zuhilfenahme von Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsbemessung (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen), zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und zur Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- a) Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Ärzte des ZMB im Gutachten vom 29. Februar 2000 zum selben Befund kommen, wie dies im Wesentlichen bereits die Expertisierung im Jahre 1993 ergab.
Im Gutachten des ZMB vom 29. Februar 2000 wird in rheumatologischer Hinsicht ein eher leichteres Zervikovertebralsyndrom sowie ein diskretes Lumbovertebralsymptom festgestellt. Auch nachgewiesen werden konnte ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom, rechtsseitig mittelschwer, linksseitig mit deutlichem Befund, wobei im Vergleich zum Gutachten 1993 auf beiden Seiten eine leichte Befundverschlechterung zu verzeichnen ist. Während in psychischer Hinsicht im Gutachten 1993 bewusstseinsnahe Existenzängste sowie eine neurotische Entwicklung mit vorwiegend depressiven Zügen diagnostiziert wurden, geht das Gutachten 2000 bezüglich beider Aspekte von einer Beruhigung aus. Die Gutachter kommen zum Schluss, bei gleichbleibendem Zustand am Bewegungsapparat, leichter Verschlechterung des Carpaltunnelsyndroms und Verbesserung des psychischen Befindens sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit konstant geblieben.
Die leichte Zunahme des Carpaltunnelsyndroms habe tatsächlich eine gewisse Schmerzverstärkung bewirkt, die aber durch die Zunahme der psychischen Belastbarkeit kompensiert werde. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage deshalb nach wie vor 50 %.
Damit ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes in der massgebenden Zeitspanne (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) zwischen der erstmaligen Rentenzusprache am 8. Februar 1994 und dem Erlass der die anbegehrte Rentenerhöhung ablehnenden Verfügung vom 5. Mai 2000 nicht ausgewiesen.

b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einem anderen Schluss zu führen.

Die Tatsache, dass Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, als Hausarzt der Versicherten seit längerer Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bescheinigt hat, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz gebührend berücksichtigt worden. Zutreffend weist das kantonale Gericht darauf hin, dass es sich beim Schreiben von Dr. G.________ vom 24. Mai 2000 im Gegensatz zu den beiden Gutachten des ZMB nicht um ein auf allseitigen Untersuchungen beruhendes Gutachten handelt und die IV-Stelle dieses wie dessen frühere Berichte zu Recht nicht entscheidend gewichtet hat. Die Gutachten des ZMB hingegen erfüllen alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen; sie sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die beklagten Beschwerden, sind insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein.
Was den Einwand betrifft, im Urteil sei nicht erwähnt, dass die Versicherte bei einem Arbeitsunfall am 11. Juli 1972 zwei Finger der linken Hand verloren habe, ist darauf hinzuweisen, dass das ZMB in beiden Gutachten diesen Befund zwar erhoben, indes als Befund ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert hat. Die Versicherte war denn auch nach der Handverletzung im Jahre 1972 für viele Jahre in vollem Mass arbeitsfähig.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern sich die erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens verändert haben sollten, weshalb es sich erübrigt, auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich einzugehen.

c) Somit ist unter keinem Aspekt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse erkennbar, womit zum Vornherein eine für eine Rentenrevision nach Art. 41 IVG unabdingbare Grundvoraussetzung fehlt.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Dezember 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

invalidity insurancepension revisionmedical evidenceprobative valuework capacityincome comparisonexpert reportcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the conditions for revision of the invalidity pension were met due to a significant change in health or earning capacity.

Extracted holding

No significant relevant change was shown between the original pension award and the 2000 revision decision.

Extracted reasoning

The 2000 ZMB expert report essentially confirmed the earlier findings: only minor somatic changes, improved psychological status, and unchanged work capacity of 50% in the last occupation. The claimant's objections did not undermine the probative value of the expert reports.

Key legal question

Whether the claimant was entitled to a whole invalidity pension instead of a half pension.

Extracted holding

No, because the degree of invalidity remained unchanged and did not justify a higher pension.

Extracted reasoning

Without a material deterioration, there was no basis to alter the existing pension level under the revision rules.

Key legal question

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extracted holding

No court costs were levied.

Extracted reasoning

The court decided the matter under the expedited procedure for manifestly unfounded complaints and waived costs.

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