No entitlement to aids due to lack of insurance at invalidity onset

I 439/99Federal Supreme CourtJun 8, 2000Dismissed

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Omnilex summary

The claimant, a visually impaired man who had come to Switzerland in 1981 and later acquired Swiss citizenship, sought invalidity-insurance coverage for blind-technical aids. The IV office and the Zurich Social Insurance Court denied the claim on the ground that the disability had already reached the relevant severity in childhood, when he was neither insured in Switzerland nor domiciled there. The Federal Insurance Court agreed that the insured event had occurred long before Swiss coverage began and that later citizenship or intended employment did not create a new insured event. The administrative law appeal was therefore dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 IVG; Entstehung des Anspruchs auf Hilfsmittel bei bereits vor Versicherungsbeginn eingetretener Invalidität. Für die Begründung des Leistungsanspruchs ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Invalidität die anspruchsbegründende Art und Schwere erreicht; bei Hilfsmitteln ist auf den Eintritt des Versicherungsfalles als solchen abzustellen. Fehlt im Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Invalidität die Zugehörigkeit zum schweizerischen Versicherungsobligatorium, entfällt die Leistungspflicht endgültig. Späterer Erwerb des Schweizer Bürgerrechts oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vermag keinen neuen Versicherungsfall zu begründen, wenn die streitigen Hilfsmittel nicht ausschliesslich für Erwerbstätigkeit vorgesehen sind (E. 4).

Full text

[AZA 7]
I 439/99 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Urteil vom 8. Juni 2000

in Sachen

D.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- D.________ ist 1960 im Iran geboren worden und dort aufgewachsen. 1981 ist er in die Schweiz eingereist und hat Wirtschaftswissenschaft, Richtung Wirtschaftsinformatik, studiert und anschliessend doktoriert. Im September 1996 hat er das Schweizer Bürgerrecht erworben.
D.________ leidet seit seiner Kindheit an einer Sehbehinderung. Am 7. Oktober 1996 meldete er sich deswegen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung von Berichten des Dr. med. G.________ vom 20. November 1996 sowie der Augenklinik des Universitätsspitals X.________ vom 19. Dezember 1996 durch die IV-Stelle des Kantons Zürich und nach Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch deren Berufsberatung beantragte D.________ die Kostenübernahme für blindentechnische Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1997 wies die IV- Stelle dieses Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Juni 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die versicherten Personen (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG), über den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im allgemeinen (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 118 V 82 Erw. 3a, 112 V 277 Erw. 1b, je mit Hinweisen; ZAK 1984 S. 445) sowie über den Eintritt des Versicherungsfalles hinsichtlich Hilfsmittel im besonderen (BGE 108 V 63 Erw. 2b, 105 V 60 Erw. 2a, je mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 361 Erw. 2; AHI-Praxis 1998 S. 203 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 6 Abs. 1 und 2 IVG). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass der innerstaatlichen Regelung von Art. 6 IVG vorgehende zwischenstaatliche Vereinbarungen mit dem Iran nicht vorhanden sind.

2.- Die IV-Stelle und das kantonale Gericht begründen die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz stark sehbehindert und auf blindentechnische Hilfsmittel angewiesen gewesen sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, obschon er seit seiner Kindheit an Sehbeschwerden leide, sei der Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel erst nach Abschluss der universitären Ausbildung im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit entstanden.

3.- Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit Kindesalter an einer Sehbehinderung leidet. So geht aus dem Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals X.________ vom 19. Dezember 1996 hervor, dass bereits 1975, mithin im 15. Lebensjahr des Beschwerdeführers, ein Steroidglaukom diagnostiziert worden ist und dass er nun an einem fortgeschrittenen Steroidglaukom mit total exkavierten Papillen beidseits, rechts fere absolutum sowie sekundärer Katarakt bei Status nach peripherer Iridektomie beidseits, sekundärer Katarakt bei Status nach ECCE und Implantation einer Hinterkammerlinse rechts am 15. Juni 1995, links am 15. November 1995 und bleibender Visusminderung rechts leidet. Dem Bericht des Dr. med. G.________ vom 20. November 1996 sodann kann entnommen werden, dass der Patient sozial blind ist und dass die Sehschärfe in den letzten Jahren nicht abgenommen hat, sondern gleich schlecht geblieben ist.

4.- Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf die ärztlichen Berichte ist vorliegend mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherungsfall mit Eintritt der Sehbehinderung in der Kindheit bzw. Jugendzeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, da die Invalidität bereits damals die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat und demzufolge die Versorgung mit den anbegehrten Hilfsmitteln für eine allfällige Erwerbstätigkeit objektiv indiziert gewesen wäre (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b). Damals war der Betroffene jedoch iranischer Staatsangehöriger, hatte Wohnsitz im Iran und war in der Schweiz nicht versichert, weshalb diesbezüglich eine Leistungspflicht entfällt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Erhalt des Schweizerbürgerrechts zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit um die Gewährung von Hilfsmitteln ersucht, vermag daran nichts zu ändern. Das Fehlen der Versicherungsklausel im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts schliesst nämlich eine Bezugsberechtigung für den in Frage stehenden Versicherungsfall ein für allemal aus (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 4 und 35 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründet die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sodann keinen neuen Versicherungsfall, werden doch die vorliegend streitigen Hilfsmittel nicht nur im Falle der Erwerbstätigkeit abgegeben, wie die Vorinstanz (Erw. 3d) richtig erkannt hat. Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich früherer Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers überflüssig, so dass es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde näher einzugehen. Der Leistungsanspruch ist demzufolge im Ergebnis zu Recht verneint worden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Juni 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

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Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the claimant was entitled to blind-technical aids from invalidity insurance despite the impairment having arisen before Swiss insurance coverage began.

Extracted holding

No. The insured event occurred in childhood, when the claimant was not yet subject to Swiss invalidity insurance; later Swiss citizenship and later pursuit of work did not create a new insured event.

Extracted reasoning

The decisive moment is the onset of the disability reaching the required severity. At that time the claimant was Iranian, resident in Iran, and uninsured in Switzerland. The absence of insurance at that moment permanently excludes entitlement for this insured event.

Key legal question

Whether taking up employment after naturalization created a new insured event for the requested aids.

Extracted holding

No. The aids in question are not limited to cases of employment, so later employment could not establish a new insured event.

Extracted reasoning

The court held that the later wish to use the aids for work does not change the fact that the underlying insured event had already occurred earlier without Swiss coverage.

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