Revision of disability pension reduction upheld

I 266/03Federal Supreme CourtSep 16, 2003Dismissed

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Omnilex summary

The insured person challenged the reduction of his disability pension from a full pension to a quarter pension, or to a half pension in hardship, after a revision by the Aargau IV office. The Federal Insurance Court held that the medical evidence showed a substantial improvement in work capacity: no psychiatric impairment with disease value remained, and lighter adapted work was now feasible full-time. On that basis, the income comparison yielded a disability degree of 47%, so the reduction effective 1 August 2002 was lawful. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 41 IVG; Art. 88a Abs. 1 and Art. 88bis Abs. 2 IVV: revision of disability pension after change in factual circumstances; a pension may be reduced when the insured person's earning capacity has materially improved in the relevant comparison period. In assessing invalidity by income comparison, the court may rely on statistical wages and apply a disability-related deduction within the bounds of discretion. Medical reports have full probative value when they are based on comprehensive examinations and are internally consistent; if they establish full capacity for adapted work, a prior full pension is no longer justified. The effective date of the revision is determined by the ordinance rules on the temporal impact of changed circumstances.

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 266/03

Urteil vom 16. September 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
W.________, 1955, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. Februar 2003)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. September 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1955 geborenen W.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. August 1995 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatz- und Kinderrenten) zu.

Im Rahmen der amtlichen Rentenrevision setzte die Verwaltung - nach Vornahme weiterer medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens - die bisherige ganze Rente per 1. August 2002, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von nunmehr 42,75 %, auf eine Viertelsrente bzw. infolge Vorliegens eines Härtefalles auf eine halbe Rente herab (Verfügung vom 27. Juni 2002).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Februar 2003 ab.
C.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Rente über den 1. August 2002 hinaus.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - Erstere unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid - auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4), sowie die Rentenrevision (Art. 41 IVG), insbesondere die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 117 V 293 Erw. 4, 116 V 248 Erw. 1a, 113 V 27 Erw. 3b, 275 Erw. 1a; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen dem 10. September 1999 (Rentenverfügung) und dem 27. Juni 2002 (Revisionsverfügung) eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente bzw. halben Härtefallrente per 1. August 2002 rechtfertigt.
3.
3.1 Nach Lage der medizinischen Akten, namentlich dem auf internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Explorationen beruhenden Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Klinik X.________ vom 24. April 2002 sowie den Berichten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 16. April 1997 und 24. August 1999 und der Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 15. April 1999, welchen voller Beweiswert zuzuerkennen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a), kann mit Vorinstanz und Verwaltung davon ausgegangen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum insofern erheblich verbessert hat, als keine psychischen Beschwerden mit Krankheitswert mehr vorliegen und dem Versicherten zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung leichtere Tätigkeiten, die in wechselnden Haltungspositionen und ohne grössere Gewichtsbelastungen ausgeführt werden können, im Umfang eines Vollpensums zumutbar sind. Dieser Einschätzung seines noch verbliebenen Leistungsvermögens opponiert der Beschwerdeführer letztinstanzlich denn auch zu Recht nicht.
3.2
3.2.1 Was die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigung anbelangt, ist das kantonale Gericht bei der Bestimmung des Invalideneinkommens unter Beizug der hierfür relevanten statistischen Angaben (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b) und zutreffender Darlegung der einzelnen Berechnungsfaktoren zum überzeugenden - und vom Versicherten richtigerweise ebenfalls nicht gerügten - Schluss gelangt, dass sich das massgebende Einkommen im Jahre 2001 auf Fr. 45'515.50 beläuft. Insbesondere bezüglich des mit 20 % veranschlagten Abzugs (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen (zur richterlichen Ermessenskontrolle: BGE 123 V 152 Erw. 2).
3.2.2 Hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) hat die Vorinstanz sodann richtig erwogen, dass selbst unter Beizug des beim letzten Arbeitgeber im Jahre 1992 während knapp fünf Monaten als Gerüstmonteur erzielten Stundenlohnes von Fr. 37.- brutto sowie in Berücksichtigung einer überdurchschnittlich hohen Jahresarbeitszeit von 2068 Arbeitsstunden (47 Wochen x 44 Stunden) - in Nachachtung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 1993 bis 2001 - mit Fr. 85'908.20 ein Einkommen resultiert, welches nicht zu einem die Ausrichtung einer ganzen Rente über den 1. August 2002 hinaus begründenden Invaliditätsgrad führt. Dabei handelt es sich indes um einen Verdienst, welcher nur mit einem die normale Arbeitszeit überschreitenden Pensum zu erreichen ist und der daher bei der Berechnung des Valideneinkommens in der Regel nur herangezogen werden kann, sofern er konstant über eine längere Zeitspanne erzielt wird (Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207 in fine mit Hinweisen). Im Übrigen ist der vom kantonalen Gericht angenommene Validenlohn auch vor dem Hintergrund als grosszügig zu werten, dass der Stundenlohn gemäss den Angaben des vormaligen Arbeitgebers vom 20. Oktober 1996 sowie der IV-Berufsberaterin im Bericht über die berufliche Abklärung vom 3. Oktober 1997 in den Jahren 1996 und 1997 weiterhin unverändert Fr. 37.- betragen hätte, sodass eine Nominallohnanpassung grundsätzlich erst für die Zeit ab 1998 zu berücksichtigen wäre. Weil das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen folglich bereits äusserst entgegenkommend bemessen ist, kann dem Einwand des Beschwerdeführers, die damalige Arbeitgeberfirma Q.________ weise bei der Krankentaggeldversicherung für das Jahr 1992 einen - noch höheren - Lohn von Fr. 83'950.- aus, nicht Rechnung getragen werden. Kein anderes Resultat herbeizuführen vermag der Versicherte ferner mit dem Argument, im Bauhauptgewerbe werde zum ordentlichen Stundenlohn stets noch die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie der Anteil des 13. Monatslohnes hinzugerechnet. Aus den konkreten Lohnangaben im "Fragebogen Arbeitgeber" vom 20. Oktober 1996 erhellt, dass diese Faktoren bereits im Stundenlohn von Fr. 37.- enthalten sind.
3.3 Nicht zu beanstanden - und unumstritten - ist ferner angesichts der von den MEDAS-Ärzten in ihrem Gutachten vom 24. April 2002 ab Datum der Begutachtung (26./27. November 2001) bescheinigten verbesserten Arbeitsfähigkeit die Herabsetzung der Rente per 1. August 2002 (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 IVV).

Die seit 1. August 1995 ausgerichtete Rente wurde demnach zu Recht per 1. August 2002 wegen des zwischenzeitlich veränderten, lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente bzw. - zufolge Vorliegens eines Härtefalles - eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrades von 47 % herabgesetzt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bun-desamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

disability insurancepension revisionearning capacityincome comparisonstatistical wagesdisability-related deductionmedical evidencehardship pension

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the insured person's pension could be reduced on revision due to a change in circumstances

Extracted holding

Yes. The medical evidence showed a relevant improvement in earning capacity and no longer any psychiatric disorder with disease value, justifying a revised lower disability degree.

Extracted reasoning

The court accepted the MEDAS report and earlier medical records as fully probative. Between the original and revision decisions, the insured person regained full capacity for lighter adapted work, so the factual basis for the earlier full pension had materially changed.

Key legal question

Whether the revised disability degree justified maintaining a full pension

Extracted holding

No. The income comparison led to a disability degree of only 47%, which did not support a full pension.

Extracted reasoning

Using statistical wage data, a 20% disability-related deduction, and a generous validated income estimate, the court found no basis to depart from the lower court's calculation.

Key legal question

Whether the effective date of the pension reduction was correct

Extracted holding

Yes. The reduction as of 1 August 2002 was proper given the improved capacity established from the medical assessment date.

Extracted reasoning

The court considered the temporal effect rules under the disability insurance ordinance and found the revision date legally correct.

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