Late appeal; refusal to restore the deadline for disability pension claim

I 255/01Federal Supreme CourtFeb 6, 2002Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Insurance Court dismissed an administrative law complaint against a non-entry decision of the Eidgenössische Rekurskommission. The insured person had sought a disability pension, but his appeal against the IV office's refusal was filed after the 30-day deadline. The court held that the lower court correctly denied restoration of the deadline because the insured person was still capable of acting himself or through a representative. The federal complaint raised nothing showing an incorrect factual finding or a violation of federal law. Costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 84 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 69 IVG; Fristwiederherstellung bei verspäteter Beschwerde gegen einen Rentenentscheid: Die Wiederherstellung setzt voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter trotz gehöriger Sorgfalt an der fristgerechten Handlung verhindert war. Ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Versicherte trotz Krankheit noch handlungsfähig war und eine Beschwerde selber oder durch Beizug eines Vertreters hätte einreichen lassen können, ist die Fristwiederherstellung zu verweigern. Das Bundesgericht greift die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung nur bei Unrichtigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG ein; blosse abweichende Darstellung genügt nicht (vgl. auch Art. 36a OG).

Full text

[AZA 0]
I 255/01 Vr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 6. Februar 2002

in Sachen
K.________, Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sohn, Deutschland,

gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

In Erwägung,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch des K.________ (geb. 1938) um Zusprechung einer Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ablehnte (Verfügung vom 21. Juni 2000),
dass diese Verfügung dem Versicherten am 5. Juli 2000 zugestellt wurde,
dass der Sohn des Versicherten hiegegen am 24. Oktober 2000 (Datum der Aufgabe bei der deutschen Post) eine Beschwerde einreichte,
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Rekurskommission) auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnisses und Fehlens von Fristwiederherstellungsgründen nicht eintrat (Entscheid vom 7. Februar 2001),
dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Rekurskommission anzuweisen, die Beschwerde materiell zu behandeln,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während die Rekurskommission und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Vernehmlassung verzichten,
dass im vorliegenden Verfahren keine Versicherungsleistungen im Streit liegen, weshalb sich die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG richtet (Art. 132 OG),
dass die Rekurskommission die vorliegend massgebliche gesetzliche Bestimmung (Art. 84 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Fristwiederherstellung (BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 V 255 Erw. 2a) richtig dargetan hat,
dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Rechtsvertreter die Beschwerde nach Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist, mithin verspätet, eingelegt hat,
dass die Vorinstanz, in einlässlicher Würdigung der Aktenlage sowie unter Berücksichtigung und zutreffender Widerlegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, überzeugend dargetan hat, dass der Versicherte trotz seiner Krankheit noch in der Lage war, selber oder mittels Beauftragung eines Vertreters eine Beschwerde einzureichen oder einreichen zu lassen,
dass sie somit zu Recht die Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgelehnt hat,
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse, weshalb es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat,
dass ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass das vorliegende Verfahren nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG fällt und die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:

Keywords

deadline restorationlate appealdisability pensionsocial insurancecostsnon-entry decision

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Key legal question

Whether the late appeal against the pension denial should be admitted through restoration of the deadline.

Extracted holding

The appeal was filed out of time, and no grounds justified restoration of the deadline.

Extracted reasoning

The lower court reasonably found that the insured person, despite illness, was still able to file an appeal himself or through an appointed representative; the federal complaint did not show an erroneous factual finding or a violation of federal law.

Key legal question

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extracted holding

The costs of CHF 500 are imposed on the appellant and set off against the advance payment.

Extracted reasoning

The proceeding is not exempt from costs, and the outcome requires cost allocation against the unsuccessful appellant.

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