New disability claim rejected for lack of credible worsening

I 166/01Federal Supreme CourtDec 23, 2002Dismissed

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Omnilex summary

The insured challenged the cantonal judgment confirming the IV office's refusal to enter into a new disability claim. He relied on a doctor's report alleging several intervening ailments and argued that the office should have carried out further investigations, including psychiatric assessment. The Federal Insurance Court held that none of the cited ailments showed a relevant worsening since the last substantive denial and that the prior medical record already excluded an entry condition. The administrative complaint was therefore dismissed, and no court costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; new application after prior final denial requires credible proof of a material change in circumstances since the last substantive decision. The burden lies with the claimant to render the change plausible; temporary, already resolved somatic complaints do not suffice. The same rules apply analogously to claims for vocational integration measures. If the file, taken as a whole, does not make a relevant deterioration plausible, the administration may refuse to enter into the request without further ex officio investigations; this also applies where psychiatric deterioration is invoked but not substantiated (consid. 1-3).

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 166/01

Urteil vom 23. Dezember 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
B.________, 1941, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 2. Februar 2001)

Sachverhalt:
A.
B.________, geb. 1941, meldete sich am 10. Juli 1995 unter Hinweis auf eine seit 1. August 1994 bestehende Plexusparese am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter insbesondere das Gutachten des Dr. med. Q.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, vom 28. Januar 1996 und die Berichte des Inselspitals Bern, Abteilung Handchirurgie, vom 13. November und 14. Dezember 1995, lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab, weil es dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen weiterhin zumutbar sei, die bisherige Erwerbstätigkeit als Kellner auszuüben (Verfügung vom 17. Mai 1996).

Auf das am 10. März 1998 gestellte neue Leistungsersuchen hin holte die Verwaltung u.a. ein Gutachten des Dr. med. Q.________ vom 18. Juni 1998 ein, worauf sie mit Verfügung vom 15. September 1998 den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art sowie auf eine Invalidenrente verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 12. Juli 1999).

Am 21. Februar 2000 meldete sich B.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach der Aufforderung der Verwaltung, ein allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes schriftlich zu belegen, reichte er einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 18. April 2000 ein. Am 15. Mai 2000 verfügte die IV-Stelle, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 2. Februar 2001).
C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 2. Februar 2001 und der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2000 sei die Verwaltung zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Prüfungspflichten der Verwaltung und des Gerichts hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 109 V 114 Erw. 2b; vgl. auch BGE 117 V 200 Erw. 4b und 109 V 264 Erw. 3, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass diese Grundsätze analog gelten, wenn Eingliederungsleistungen strittig sind (BGE 109 V 119 Erw. 3a). In zeitlicher Hinsicht sind - hier wie dort - die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen. Die entsprechenden, in BGE 109 V 265 Erw. 4a zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten analog auch bei einer Neuanmeldung (vgl. zuletzt Urteil M. vom 28. Juni 2002, I 50/02).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 21. Februar 2000 hin zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat. Prozessthema und entscheidwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere durch den Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. April 2000, glaubhaft machte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 1998 in für den Anspruch auf Rente und/oder Massnahmen beruflicher Art erheblicher Weise geändert haben.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verwaltung hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen abklären müssen, ob ein Eintretenstatbestand vorliegt, stösst dies in Leere. Insofern er sich auf den Standpunkt stellt, durch den Bericht des Dr. med. G.________ (vom 18. April 2000) sei eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht worden, ist ihm, mit der Vorinstanz, entgegenzuhalten, dass die im genannten Arztbericht aufgezählten, zwischenzeitlich eingetretenen, nunmehr aber offenbar überwundenen somatischen Beeinträchtigungen, wie etwa ein Abszess am Rücken oder eine Ischiasattacke, den erforderlichen Beweis nicht erbringen.
3.2 Nach den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1998 mit einem Hörgerät als Hilfsmittel gemäss Art. 21 IVG versorgt wurde. Weil dieser Umstand im bisherigen Verlauf des Verfahrens von keinem der Beteiligten vorgebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Gehörsschädigung durch die medizinische Versorgung jedenfalls soweit stabilisiert werden konnte, dass sie hinsichtlich der Ansprüche auf Rente und/oder Massnahmen beruflicher Art keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen vermag.
3.3 Im kantonalen Verfahren liess der damals noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügen, gestützt auf die Darlegungen des Dr. med. G.________ hätte sich "insbesondere eine psychiatrische ... Abklärung" aufgedrängt. Die Vorinstanz hat ihrerseits einlässlich und in allen Teilen überzeugend erwogen, dass mit Blick auf die Krankengeschichte und insbesondere in Würdigung der Darlegungen des Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 18. Juni 1998 bezüglich der psychischen Gesundheit kein Eintretenstatbestand vorliegt. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich nichts vor, was geeignet wäre, diese zu entkräften.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Dezember 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

disability insurancenew applicationcredible worseningnon-entry decisionmedical proofvocational measurespsychiatric assessmentcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the IV office had to enter into the new claim filed on 21 February 2000.

Extracted holding

No. The insured did not make a relevant worsening of the health situation since the last substantive denial sufficiently credible.

Extracted reasoning

The medical report relied on by the insured described only temporary somatic problems that had already subsided. The hearing aid provided in 1998 did not show a material deterioration, and nothing new was submitted regarding psychiatric impairment.

Key legal question

Whether further ex officio medical investigations were required before refusing to enter into the claim.

Extracted holding

No. On the file, the existing medical material was sufficient to deny the existence of an entry condition.

Extracted reasoning

The duty to investigate did not require additional measures because the asserted change was not credible from the available records.

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