Non-entry on new disability insurance application upheld

I 149/01Federal Supreme CourtDec 3, 2001Dismissed

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Omnilex summary

The claimant challenged the cantonal judgment confirming the IV office's refusal to enter into his June 2000 renewed disability insurance application. He argued that the earlier 1997 pension award, limited until end-1996, meant that Art. 87 IVV could not be applied as if there had been a prior denial. The Federal Insurance Court rejected this view: the 1997 decision had in substance denied a pension for the period from 1 January 1997 onward because the invalidity degree was insufficient, so a renewed application required credible evidence of a relevant deterioration. The new medical material did not meet that threshold. The appeal was dismissed insofar as admissible, and no court fees were imposed.

Omnilex headnote

Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; renewed application after prior pension termination or denial for lack of disability: a new claim is admissible only if a material deterioration of the insured person's condition is made plausible. The decisive question is not whether the earlier decision was formally labelled a refusal or a time-limited award, but whether the administration had already determined that no pension entitlement existed for the subsequent period because the invalidity degree was insufficient. Where the new submissions do not substantiate a relevant worsening, the authority may refuse to enter into the claim; mere unsubstantiated medical listings are insufficient (consid. 2).

Full text

[AZA 7]
I 149/01 Gr

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 3. Dezember 2001

in Sachen
S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Dr. iur. Susanna Fried, am Schanzengraben 27, 8002 Zürich,

gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- Mit Verfügungen vom 26. August 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem 1962 geborenen S.________ ab 1. November 1990 eine auf Ende Dezember 1996 befristete ganze IV-Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Auf eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 1998 nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte auf Beschwerde von S.________ hin diese Verfügung mit Entscheid vom 13. Juli 1999.
Am 8. Juni 2000 reichte S.________ ein neues Leistungsgesuch ein, auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2000 wiederum nicht eintrat.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. Januar 2001 ab.

C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei die Sache zur materiellen Beurteilung an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Ferner seien ihm medizinische, eventuell berufliche Massnahmen zu gewähren; eventuell sei bereits sein Rentenanspruch festzustellen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Mit der das vorliegende Verfahren auslösenden Verfügung vom 3. August 2000 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2000 nicht ein. Es ist daher einzig zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht nicht eingetreten ist und ob die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde zu Recht abgewiesen hat.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus gehende materielle Anträge stellt, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden (BGE 109 V 120 Erw. 1).

2.- a) Mit Verfügung vom 26. August 1997 hob die IV-Stelle die ganze IV-Rente rückwirkend ab Ende Dezember 1996 auf, da kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad mehr vorliege. In der Folge trat sie auf Neuanmeldungen zum Leistungsbezug vom 2. Juli 1998 und 8. Juni 2000 gestützt auf Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV nicht ein. Der Beschwerdeführer bemängelt das Nichteintreten unter Hinweis auf BGE 125 V 410, laut welchem Art. 87 Abs. 4 IVV nur in Fällen mit vorausgegangener Leistungsverweigerung zur Anwendung komme, nicht jedoch, wenn zuvor eine Leistung zugesprochen, aber befristet worden sei.

b) In BGE 125 V 410 sprach die Verwaltung eine Leistung zu, die über das Datum der entsprechenden Verfügung hinaus andauerte und in der Zukunft befristet wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, dass es praxisgemäss grundsätzlich nicht zulässig ist, zukünftige Dauerleistungen nur für eine begrenzte Zeitspanne zuzusprechen.
Dem Bedürfnis, die Anspruchsvoraussetzungen insbesondere von Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch zu überprüfen, wird bei solchen Dauerleistungen dadurch Rechnung getragen, dass verwaltungsintern ein Revisionstermin vorgemerkt wird (BGE 125 V 412 Erw. 2c mit Hinweisen). Ausnahmen mögen dort in Betracht kommen, wo Gesetz oder Verordnung eine bestimmte Leistung altersmässig begrenzen (z.B. der Pflegebeitrag an Minderjährige, der nur bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs gewährt wird), eine maximale Leistungsdauer normativ festgelegt ist (Art. 9ter Abs. 2 IVV) oder sich eine unter Umständen vorläufige Befristung von der Sache her rechtfertigt, z.B. bei schulischen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Dabei ist die Befristung der Leistung bloss in dem Sinn zu verstehen, dass nach Ablauf der Leistungsdauer auf Gesuch hin geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Leistungsgewährung erfüllt sind. Derartige Gesuche haben keinen erschwerten Eintretensvoraussetzungen zu genügen (BGE 125 V 412 f.
Erw. 2c mit Hinweisen).

c) Vorliegend verhält es sich insofern anders, als mit der Verfügung vom 26. August 1997 keine über das Verfügungsdatum hinaus gehende, in der Zukunft befristete Leistung zugesprochen wurde. Vielmehr hat die Verwaltung rückwirkend eine ganze Rente bis 31. Dezember 1996 gewährt und für die Periode vom 1. Januar 1997 bis zum Datum der erwähnten Verfügung einen Rentenanspruch verneint, da kein ausreichender Invaliditätsgrad mehr vorliege. Somit wurde ab 1. Januar 1997 eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, weshalb die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 4 entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind. Ein neues Rentengesuch wird demzufolge nur unter der Bedingung von Abs. 3 derselben Vorschrift geprüft, wonach eine erhebliche Verschlechterung der Invalidität glaubhaft zu machen ist.

d) Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer mit den von ihm hiezu eingereichten Unterlagen nicht gelungen, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Auf deren Entscheid wird verwiesen. Die neu eingereichte Diagnosenliste von Dr. med. M.________, vom 9. März 2001 enthält keine substantiierte Begründung und vermag keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
Daher ist die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 8. Juni 2000 eingetreten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

disability insurancerenewed applicationnon-entrycredible deteriorationpension denialmedical evidencecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the IV office lawfully refused to enter into the renewed disability insurance claim under Art. 87 IVV.

Extracted holding

Yes. The 1997 decision did not grant a future-limited benefit, but refused a pension from 1 January 1997 onward for lack of sufficient invalidity; therefore a renewed claim required a credible showing of material deterioration, which was not made.

Extracted reasoning

Art. 87 Abs. 4 IVV also applies where a pension was previously denied for the relevant later period after a prior award ended. The applicant's submissions, including the new diagnosis list, did not substantiated a significant worsening of health.

Key legal question

Whether the broader substantive requests for medical, vocational, or pension benefits could be examined in this appeal.

Extracted holding

No. Only the non-entry decision could be reviewed; the additional substantive requests were inadmissible.

Extracted reasoning

The proceedings were limited to reviewing the refusal to enter into the renewed application.

Key legal question

Who bears the court costs.

Extracted holding

No court costs were charged.

Extracted reasoning

The court expressly ordered that no judicial fees be levied.

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