Widow’s pension denied after divorce before age 45

H 83/01Federal Supreme Court / Social Insurance Division IINov 22, 2001Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The claimant, divorced in 1995 and widowed in 1999, challenged the denial of a widow’s pension. The Federal Insurance Court held that entitlement under Art. 24a Abs. 1 lit. b AHVG requires both a marriage of at least ten years and a divorce after the claimant has turned 45. Because the divorce occurred three days before her 45th birthday, the legal conditions were not met. The administrative court complaint was therefore dismissed under the summary procedure, and no court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 24a Abs. 1 lit. b AHVG; Anspruch auf Witwenrente für geschiedene Ehefrauen setzt kumulativ voraus, dass die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgt ist. Wird die Scheidung vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig, fehlt es ungeachtet der Ehedauer am gesetzlichen Anspruch. Offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerden können im Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung erledigt werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).

Full text

[AZA 0]
H 83/01 Ge

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung;
Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 22. November 2001

in Sachen
L.________, 1950, Beschwerdeführerin,

gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

Die am 17. Juni 1950 geborene L.________ wurde am 14.
Juni 1995 von X.________, mit dem sie seit dem 30. Oktober 1970 verheiratet war, rechtskräftig geschieden. Am 8. Juli 1999 starb der geschiedene Mann. Ein in der Folge von der Versicherten gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente wies die Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit der Begründung ab, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt (Verfügung vom 5. Oktober 1999).
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6. September 2000 abgewiesen.
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem sie ihr Begehren um Zusprechung einer Witwenrente dem Sinne nach erneuert. - Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid unter Hinweis auf die vorliegend massgebenden Bestimmungen zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführerin eine Witwenrente nur zugesprochen werden könnte, wenn ihre geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hätte und die Scheidung nach Vollendung ihres 45. Altersjahres erfolgt wäre (Art. 24a Abs. 1 lit. b AHVG). Da die Ehe der Beschwerdeführerin zwar mehr als zehn Jahre gedauert hat, die Scheidung aber unbestrittenermassen nicht nach, sondern drei Tage vor Vollendung ihres 45. Altersjahres erfolgt ist, sind die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Witwenrente nach den zutreffenden Darlegungen von Ausgleichskasse und Vorinstanz nicht erfüllt. Hieran vermögen auch die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit denen sich - soweit erforderlich - bereits das kantonale Gericht in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Es muss daher bei allem Verständnis für die missliche Lage der eine Invalidenrente beziehenden Beschwerdeführerin bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

widow's pensiondivorce age thresholdsocial insuranceadministrative appealsummary procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the divorced claimant met the statutory conditions for a widow’s pension under Art. 24a Abs. 1 lit. b AHVG.

Extracted holding

No. Although the marriage lasted more than ten years, the divorce occurred three days before she reached age 45, so the age condition was not satisfied.

Extracted reasoning

The provision requires both a marriage duration of at least ten years and divorce after completion of the 45th year of age. The claimant’s divorce occurred before that threshold, leaving no entitlement.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.