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H 51/02 ΓÇó AHV helplessness allowance: one-year waiting period not met
H 51/02Federal Supreme Court / Social Insurance Division IIJul 1, 2002Dismissed
The claimant challenged the denial of an AHV helplessness allowance, arguing for retroactive payment. The Federal Insurance Court held that, although she needed help in several daily activities, the need for permanent supervision had not been shown for a full year by the date of the compensation office decision of 29 October 2001. The appeal was therefore dismissed in summary proceedings without exchange of briefs or oral hearing. No court costs were imposed.
Art. 43bis Abs. 1, 2 und 5 AHVG; Art. 66bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 IVG sowie Art. 36 Abs. 1 und 2 lit. a und b IVV; Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV und Bedeutung der einjährigen Wartefrist. Die für den Leistungsanspruch massgebende Hilflosigkeit muss während eines ununterbrochenen Jahres in dem für die Anspruchsart erforderlichen Ausmass bestanden haben. Wird eine zusätzliche Voraussetzung, namentlich die dauernde persönliche Überwachung, erst nachträglich geltend gemacht oder nachgewiesen, ist sie für den Zeitpunkt der Verfügung nur beachtlich, wenn auch sie bereits während der ganzen Wartefrist vorlag (E. 1-2). Offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerden können im Verfahren nach Art. 36a OG ohne Schriftenwechsel erledigt werden (E. 3).
[AZA 0]
H 51/02 Bl
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 1. Juli 2002
in Sachen
H.________, 1923, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter,
gegen
Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Pfingstweid- strasse 31 B, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2001 verneinte die Ausgleichskasse der Migros-Betriebe einen Anspruch der H.________ auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, da die Wartefrist von einem Jahr noch nicht erfüllt sei.
Eine hiegegen von der Tochter der H.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. März 2002 ab.
Mit beim kantonalen Gericht eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ eine Hilflosenentschädigung rückwirkend auf mindestens zwei Jahre beantragen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung erforderlichen Voraussetzungen (Art. 43bis Abs. 1, 2 sowie 5 AHVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 IVG sowie Art. 36 Abs. 1 und 2 lit. a und b IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Das kantonale Gericht hat mit eingehender Begründung, auf welche verwiesen wird, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung während eines Jahres zwar in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung sei erst per Anfang Februar 2001 geltend gemacht, was für die Bejahung eines Leistungsanspruches ebenfalls bereits für die Dauer eines ganzen Jahres vorausgesetzt gewesen wäre.
Für den massgebenden Zeitpunkt der Kassenverfügung vom 29. Oktober 2001 habe die Beschwerdeführerin daher die einjährige Wartefrist noch nicht erfüllt. Diese Erwägungen stehen in Einklang mit den Akten, insbesondere dem von der Klinik Valens, wo sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung aufhielt, unterzeichneten Fragebogen vom 21. Juni/2. Juli 2001. Es steht der Beschwerdeführerin frei, nach Ablauf der einjährigen Wartefrist eine neues Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung einzureichen, worauf sie bereits von der Ausgleichskasse und dem kantonalen Gericht hingewiesen worden ist.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: