Nature of the April 4, 2000 disposition and remand

H 48/02Federal Supreme Court / Social Insurance Division IISep 25, 2002Partially Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The appellants challenged a cantonal judgment concerning whether a 4 April 2000 decision by the Zurich compensation fund was merely declaratory or a non-appealable procedural act. The Federal Insurance Court held that the decision was a declaratory disposition because it clarified whether 1998 back-payment orders had been extinguished by a 4 June 1999 settlement or had become final. However, the cantonal court erred by treating the appeal as if it were a reconsideration request, since no such request had been filed. The federal court therefore set aside the cantonal judgment and remanded the case for substantive review, while imposing costs and party compensation on the fund.

Omnilex headnote

Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 25 VwVG; declaratory decision and admissibility of appeal; a disposition is declaratory when it serves to clarify an uncertain legal relationship and an immediate legitimate interest in such clarification exists, provided no overriding public or private interests oppose it and no constitutive decision can safeguard the interest. The characterization depends on the actual purpose and legal effect of the act, not on its label. A court may not convert an appeal against a declaratory disposition into a reconsideration request absent a formal administrative application. If the lower court wrongly denies the declaratory nature of the decision, the matter must be remanded for substantive examination of the appeal and of the legal effects of any settlement (consid. 2-3).

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 48/02

Urteil vom 25. September 2002

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

  1. Firma T.________ AG,
  2. R.________,
  3. M.________, Beschwerdeführer,
    alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Harmann, Alte Landstrasse 74, 8702 Zollikon,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. Januar 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die Firma Firma T.________ AG, zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen im Ausmass von Fr. 43'857.05 für 1995, Fr. 51'800.65 für 1996 und Fr. 73'964.45 für 1997.
B.
Hiegegen liessen die Firma T.________ AG sowie deren Verwaltungsräte R.________ und M.________ Einspruch erheben. Beanstandet wurde, dass die Kasse die zwei Verwaltungsräte in Bezug auf die genannte Firma als unselbstständig Erwerbstätige erfasst hatte. Am 4. Juni 1999 trafen die Einsprecher mit der Ausgleichskasse eine Vereinbarung und zogen hierauf ihre Einsprüche vorbehaltlos zurück. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schrieb den Prozess mit Entscheid vom 14. Juni 1999 als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.
C.
Mit Verfügung vom 4. April 2000 stellte die Ausgleichskasse fest, dass die Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 in Rechtskraft erwachsen seien.
D.
Die von der Firma T.________ AG, R.________ und M.________ dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 24. Januar 2002 in dem Sinne gut, dass der "Nichteintretensentscheid vom 4. April 2000" aufgehoben und die Ausgleichskasse verpflichtet wurde, auf das "Wiedererwägungsgesuch betreffend die Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998" einzutreten. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
E.
Die Firma T.________ AG, R.________ und M.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid und "allenfalls auch die sog. Feststellungsverfügung" vom 4. April 2000 seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die aussergerichtliche Vereinbarung vom 4. Juni 1999 auch für die Ausgleichskasse Gültigkeit habe. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Die Vorinstanz hat der Verfügung vom 4. April 2000, gemäss welcher die Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 betreffend die Beiträge für 1995 bis 1997 in Rechtskraft erwachsen seien, die Rechtsnatur einer Feststellungsverfügung abgesprochen. Da deshalb keine formelle Verfügung vorliege, fehle es an einer Prozessvoraussetzung. Demzufolge trat die Vorinstanz insoweit auf die kantonale Beschwerde nicht ein.
2.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen).
2.2 Nachdem die Vereinbarung vom 4. Juni 1999 von den beteiligten Parteien unterzeichnet und die damals beim kantonalen Gericht hängigen Beschwerden zurückgezogen worden waren, entstand Unklarheit darüber, ob die Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 mit der Vereinbarung aufgehoben worden waren oder nicht. Diese Zweifel kamen nicht zuletzt deshalb auf, weil die Vereinbarung selbst keine Hinweise über das weitere Schicksal der Nachzahlungsverfügungen enthält. Ein aufmerksames Studium ihres Textes ergibt jedoch, dass sich die Beschwerdeführenden darin nicht einfach zu exakt den selben Zahlungen verpflichtet haben, die ihnen bereits in den Nachzahlungsverfügungen auferlegt worden waren. Daraus ist zu folgern, dass jedenfalls die Beschwerdeführenden davon ausgegangen sind, die Nachzahlungsverfügungen seien mit der Vereinbarung aufgehoben worden. Andernfalls liesse sich nicht erklären, weshalb sie ihre Beschwerden anschliessend an die Unterzeichnung vorbehaltlos zurückgezogen haben. Die Kasse scheint dies anders zu sehen. Dabei kann offen bleiben, ob sie bereits bei der Unterzeichnung der Vereinbarung davon ausgegangen ist, dass die Nachzahlungsverfügungen rechtskräftig würden, oder ob sie erst nachträglich anderen Sinnes geworden ist. Im vorliegenden Kontext ist entscheidend, dass es der Kasse mit dem Erlass der Verfügung vom 4. April 2000 gerade darum ging, die in Zweifel geratene Rechtslage zu klären und festzuhalten, dass die Nachzahlungsverfügungen durch die Vereinbarung nicht aufgehoben worden, sondern in Rechtskraft erwachsen seien. Dementsprechend hat die Kasse die Verfügung vom 4. April 2000 in der Rechtsmittelbelehrung als anfechtbar bezeichnet. Diese Verfügung ist nach dem Gesagten eine Feststellungsverfügung, in welcher ein Rechtsverhältnis geklärt wird. Die Vorinstanz hat demnach die Rechtsnatur einer Feststellungsverfügung zu Unrecht verneint und hätte insoweit auf die kantonale Beschwerde eintreten müssen.
3.
3.1 Im Weiteren erwog die Vorinstanz, mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 4. Juni 1999 habe die Ausgleichskasse zu verstehen gegeben, dass sie nicht unter allen Umständen beabsichtige, an den Nachzahlungsverfügungen festzuhalten. Ansonsten hätte es keinen Sinn gemacht, sich auf einen Vergleich einzulassen. Der Abschluss des Vergleichs bedeute nichts anderes, als dass die Kasse nach Rückzug der Beschwerden bereit gewesen sei, die Nachzahlungsverfügungen in Wiedererwägung zu ziehen. Indem sie mit der Verfügung vom 4. April 2000 festgestellt habe, dass die Nachzahlungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien, habe sie somit gegen Treu und Glauben gehandelt. Daher sei die Kasse zu verpflichten, "auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer betreffend die Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 einzutreten" und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge neu zu verfügen, selbst wenn dies im Ergebnis darauf hinauslaufen sollte, dass nochmals die gleichen Zahlungen einverlangt würden.
3.2 Die Beschwerdeführer haben die Verfügung vom 4. April 2000 bei der Vorinstanz mit Beschwerde angefochten. Ein Wiedererwägungsgesuch, das formell bei der Verwaltung hätte eingereicht werden müssen, findet sich in den Akten nicht. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2000 lässt sich nicht in ein solches umdeuten. Auch aus dem Umstand, dass die Kasse dem Vergleich vom 4. Juni 1999 zugestimmt hat, lässt sich kein Wiedererwägungsgesuch konstruieren.
3.3 Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz die Sache nicht an die Verwaltung zurückweisen, damit sie ein nicht vorhandenes Wiedererwägungsgesuch an die Hand nehme. Vielmehr ist der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerde gegen die (Feststellungs-) Verfügung vom 4. April 2000 materiell prüfe und darüber befinde, ob eine Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der Ausgleichskasse zu Stande gekommen ist, und gegebenenfalls, welche Wirkungen diese - auch in Bezug auf die Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 - entfaltet.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Ausgleichskasse hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Beurteilung zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die geleisteten Kostenvorschüsse von 3 mal Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.

Keywords

social security contributionsdeclaratory decisionsettlementreconsiderationfinalityremandcourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the fund's April 4, 2000 decision was a declaratory disposition and therefore appealable

Extracted holding

Yes. The decision clarified an uncertain legal relationship and was therefore a declaratory disposition.

Extracted reasoning

Because the settlement created uncertainty about whether the 1998 back-payment orders had been extinguished or had become final, the fund used the decision to clarify that legal position; it had also indicated appealability in the remedy notice.

Key legal question

Whether the cantonal court could treat the appeal as a request for reconsideration and order the fund to enter into it

Extracted holding

No. There was no reconsideration request in the file, and the appeal against the April 4, 2000 decision could not be transformed into one.

Extracted reasoning

A reconsideration request had to be filed formally with the administration; neither the record nor the settlement allowed such a request to be inferred.

Key legal question

How the case had to proceed after the federal appeal

Extracted holding

The cantonal judgment had to be set aside and the case remanded for substantive review of the appeal against the declaratory decision and of the settlement's effects.

Extracted reasoning

Since the lower court wrongly denied the declaratory nature of the decision and wrongly relied on a nonexistent reconsideration request, it had to reassess the appeal on the merits, including whether a settlement existed and what effect it had on the 1998 orders.

Key legal question

Court costs and party compensation in the federal proceedings

Extracted holding

Costs were imposed on the respondent, and it had to pay party compensation to the appellants.

Extracted reasoning

The proceeding was not about insurance benefits, so it was costs-bearing; the unsuccessful respondent bore the costs and compensation.

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