Extent of liability for unpaid social security contributions

H 302/02Federal Supreme Court / Social Insurance Division IIJul 4, 2003Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Insurance Court partly rejected the appeal for lack of admissibility regarding the family allowance contribution component and otherwise dismissed it. The appellants, former directors of a bankrupt company, remained liable in solidum for CHF 37,702.60 in damage caused by unpaid social insurance contributions. The court upheld the cantonal finding that the decisive arrears were supported by the auditor's report and payroll records, which proved a higher actual salary than the amount declared by one appellant. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellants.

Omnilex headnote

Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; administrative appeal in social insurance damage-liability proceedings: judicial review is limited to federal-law issues and to manifest factual errors or procedural defects; claims relating to cantonal family allowance contributions fall outside federal review. In assessing compensation for unpaid contribution losses, the decisive evidence is the company payroll and audit documentation; a lower declared salary does not prevail over proven accounting records absent substantiated proof of actual lower payment. The burden rests on the liable persons to disprove the higher payroll-based remuneration (consid. 3).

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 302/02

Urteil vom 4. Juli 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

  1. R.________,
  2. M.________,
    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer, Terrassenweg 1A, 6301 Zug,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, Zug

(Entscheid vom 26. September 2002)

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 4. April 1996 verpflichtete die Ausgleichskasse Zug R.________ und M.________, Verwaltungsräte der in Konkurs gefallenen Firma X.________, unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 37'702.60 Schadenersatz für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten zu leisten.

Auf Einspruch beider Belangten klagte die Kasse auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Entscheid vom 30. September 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Klage gut.

Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 4. August 2000 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an das kantonale Gericht zurückwies, damit es R.________ und M.________ das rechtliche Gehör in Bezug auf das Ausmass des Schadenersatzes gewähre.

Dem kam das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach. Mit Entscheid vom 26. September 2002 hiess es die Klage der Ausgleichskasse sodann erneut im Umfang von Fr. 37'702.60 gut.

R.________ und M.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der ihnen auferlegte Schadenersatz sei auf Fr. 28'058.35 zu reduzieren.

Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Zu prüfen ist einzig das Ausmass des von den Beschwerdeführern zu leistenden Schadenersatzes. Dabei anerkennen diese eine Zahlungspflicht über Fr. 28'058.35, während die Vorinstanz sie zur Begleichung von Fr. 37'702.60 verurteilt hat. Streitig ist somit nur die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, welche Fr. 9'644.25 ausmacht. Wie bereits im Urteil vom 4. August 2000 festgehalten wurde, handelt es sich dabei um eine Nachforderung der Ausgleichskasse, welche diese dem zuständigen Konkursamt erst nach Eröffnung des Konkurses hat zukommen lassen (genanntes Urteil, Erw. 6b).
3.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 2 hievor) festgestellt, dass die streitige Nachforderung auf einem Bericht der Revisionsstelle für die Ausgleichskassen vom 19. Mai 1995 beruht, welcher auf Grund der nach Angaben des Beschwerdeführers 1 bis Herbst 1994 ordentlich geführten Firmenbuchhaltung verfasst worden ist. Dabei habe sich aus den Verbuchungen im Lohnkonto von R.________ ergeben, dass dieser 1993 einen Verdienst von Fr. 110'620.-, entsprechend 13 Monatslöhnen gemäss Arbeitsvertrag, bezogen habe, und nicht nur einen solchen von Fr. 48'000.-, wie er in der Lohndeklaration vom 23. Januar 1994 an die Kasse angegeben habe. Die IK-Einträge basierten ebenfalls auf den Zahlen der Lohnbuchhaltung; auch die Arbeitslosenversicherung sei ursprünglich vom höheren Verdienst ausgegangen. Dafür, dass er nur Fr. 48'000.- erhalten hätte, sei R.________ den Beweis schuldig geblieben.
3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, weshalb die Lohndeklaration gegen den auf die Firmenbuchhaltung abgestützten Revisorenbericht nicht aufzukommen vermag und somit auf diesen und nicht auf die unbewiesene Behauptung der Beschwerdeführer abzustellen ist. Den entsprechenden Erwägungen ist nichts Weiteres beizufügen. Nach wie vor belegen die Beschwerdeführer in keiner Weise, dass der höhere Lohn nicht dem tatsächlich ausbezahlten Gehalt entsprochen hätte. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie, falls ihre Darstellung zutreffen sollte, nicht zumindest ein sachdienliches Beweisstück über die Auszahlung eines niedrigeren Verdienstes hätten beibringen können.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 1000. - werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 1000.- wird den Beschwerdeführern je hälftig zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

social security contributionsdamage liabilitycorporate directorspayroll recordsburden of proofadmissibilitycosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal was admissible regarding the part of the damage claim concerning cantonal family allowance contributions

Extracted holding

The appeal was not admissible to that extent because only the federal-law damage claim could be reviewed.

Extracted reasoning

The court limited review to the portion of the compensation claim governed by federal law and excluded the family allowance fund component.

Key legal question

Whether the compensation amount should be reduced from CHF 37,702.60 to CHF 28,058.35

Extracted holding

The requested reduction was denied; the higher amount was upheld.

Extracted reasoning

The decisive arrears claim was based on the auditors' report and the company payroll records, which showed a 1993 salary of CHF 110,620 rather than the declared CHF 48,000. The appellants failed to prove a lower actual salary.

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