Pension-contribution reduction requires updated financial inquiry

H 274/99Federal Supreme Court / Social Insurance Division IIFeb 7, 2000Granted

Summary

A self-employed architect challenged the refusal to reduce his AHV/IV/EO contributions for 1997 and 1998. The Federal Insurance Court held that the cantonal court had not adequately clarified the appellant’s current financial situation, especially the alleged decline in assets and the legal treatment of a pension account transfer. Because affordability must be assessed at the relevant payment time and the investigation principle required further inquiry, the court set aside the cantonal judgment and remanded the matter for a new decision. Costs were imposed on the compensation office, and the appellant’s advance on costs was refunded.

Regest

Art. 11 Abs. 1 AHVG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG; revision of contribution reduction claims for self-employed insured persons: affordability is to be assessed by reference to the financial circumstances existing at the time the contribution must be paid, ordinarily when the contested administrative or judicial decision becomes final. The cantonal court must investigate ex officio the relevant income and asset situation and may not deny a reduction without clarifying an asserted substantial decrease in assets. A free-asset attribution based on pension-account funds requires a sufficient factual basis and further inquiry into the legal structure of the account. Under the limited federal-court review in non-benefit disputes, an inadequate factual investigation justifies annulment and remand (consid. 2-4).

Full text

[AZA]
H 274/99 Hm

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 7. Februar 2000

in Sachen

M.________, 1953, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass der 1953 geborene M.________ der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich seit 1. Mai 1995 als selbstständigerwer-
bender Architekt angeschlossen ist,
dass die Kasse seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge
für die Jahre 1997 und 1998 auf Fr. 7887.- bzw. Fr. 7896.60
(jeweils einschliesslich Verwaltungskosten) festsetzte (in
Rechtskraft erwachsene Nachtragsverfügungen vom 5. März
1998),
dass M.________ am 26. Mai 1998 ein Gesuch um Herab-
setzung dieser Beiträge einreichte, welches die Ausgleichs-
kasse mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juli
1999 abwies,
dass M.________ sein Herabsetzungsgesuch mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde erneuert,
dass die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das
Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen
lassen,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-
gen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsge-
richt nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-
gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid
die vorliegend massgebende gesetzliche Bestimmung (Art. 11
Abs. 1 AHVG) und die von der Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätze über die angemessene Herabsetzung der Beiträge
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, namentlich die Prü-
fung der Unzumutbarkeit der vollständigen Beitragsentrich-
tung anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs der bei-
tragspflichtigen Person und ihrer Familie (BGE 120 V 274
Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 111
Erw. 3a), richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen wer-
den kann,
dass zur Beantwortung der Frage nach der Unzumutbar-
keit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in jenem Zeit-
punkt abzustellen ist, in welchem die beitragspflichtige
Person ihre Schuld bezahlen sollte,
dass dies - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchli-
cher Verzögerung - derjenige Zeitpunkt ist, in welchem die
Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft
erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem
Zusammenhang - obwohl es, wie angeführt, zufolge der ein-
geschränkten Kognition grundsätzlich an die Sachverhalts-
feststellung der Vorinstanz gebunden ist - ausnahmsweise
neue Tatsachen berücksichtigen kann, die sich erst nach der
streitigen Verfügung oder nach dem kantonalen Entscheid
zugetragen haben (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd in fine, 104 V
61),
dass diese neuen Tatsachen jedoch offensichtlich klar
bewiesen sein müssen (BGE 104 V 63 Erw. 1 in fine, bestä-
tigt in BGE 116 V 294 Erw. 2c in fine, 107 V 80 Erw. 3b;
ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b),
dass das kantonale Gericht wegen des Untersuchungs-
grundsatzes (Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) verpflichtet ist,
den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären,
dass die Vorinstanz demnach den bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwand des starken
Vermögensrückgangs näher hätte prüfen müssen und nicht ein-
fach auf die diesbezüglichen Verhältnisse von anfangs 1998

  • mithin noch vor Erlass der ablehnenden Kassenverfügung
    vom 5. Oktober 1998 - hätte abstellen dürfen,
    dass das kantonale Gericht überdies auf Grund der
    gegebenen Aktenlage nicht ohne ergänzende Abklärungen hin-
    sichtlich der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des "Vor-
    sorgekontos" (Überweisung aus "Vorsorgesparkonto") die Vor-
    aussetzungen für eine vorzeitige Leistungsausrichtung nach
    Art. 3 Abs. 2 lit. d BVV 3 in Verbindung mit Art. 5 FZG
    hätte bejahen und eine entsprechende Anrechnung freien Ver-
    mögens vornehmen dürfen,
    dass sich - entgegen den Ausführungen im vorinstanzli-
    chen Entscheid - dem unveröffentlichten Urteil G. vom
  1. April 1998 (B 10/98) nichts für die Beantwortung der
    sich vorliegend stellenden Rechtsfrage entnehmen lässt,
    ging es doch im damals beurteilten Fall (im Rahmen einer
    Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit) um die Anrechnung
    einer bei Eintritt ins Rentenalter ausbezahlten BVG-Abfin-
    dung,
    dass die Vorinstanz die erwähnten Abklärungen nachzu-
    holen und unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens-
    und Vermögensverhältnisse über den Herabsetzungsanspruch
    des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 1999
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über das Herabsetzungsgesuch neu
entscheide.

II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- werden der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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