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H 268/00 ΓÇó Unfounded request for free legal aid in AHV refund appeal
H 268/00Federal Supreme Court / Social Insurance Division IISep 21, 2000Dismissed
The claimant appealed the refusal of free legal aid for his challenge to the denial of reimbursement of AHV contributions. The Federal Insurance Court held that the refusal of legal aid was an immediately appealable interim decision, but confirmed the commission’s view that the underlying reimbursement appeal had no prospects of success. Because the Swiss-Hungarian social security agreement had already entered into force, reimbursement was excluded, and the refund request had not reached the competent authority in time. The administrative appeal was dismissed, a new 14-day deadline was set for payment of the CHF 800 cost advance, and no court costs were charged.
Art. 5 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG; Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; unentgeltliche Rechtspflege: Verweigerung als selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, dessen Gewinnchancen die Verlustgefahren erheblich unterschreiten und das deshalb nicht ernsthaft erscheint. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist auf Grund der massgebenden Sach- und Rechtslage vorzunehmen; ist die Hauptsache nach objektiver Betrachtung ohne reale Erfolgschance, darf die unentgeltliche Prozessführung verweigert werden (vgl. Erw. 1).
[AZA 7]
H 268/00 Gb
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 21. September 2000
in Sachen
V.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joszef Györök, Fröschbach 54, Fällanden,
gegen
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Route de Chavannes 35, Lausanne, Beschwerdegegnerin
In Erwägung,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse am 10. Dezember 1998 ein Gesuch des ungarischen Staatsangehörigen Dr. med. V.________ um Rückvergütung der in der Schweiz geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ablehnte, was dieser beschwerdeweise anfocht,
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Zwischenverfügung vom 24. August 1999 einen Kostenvorschuss erhob,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht ein bei dieser Instanz eingereichtes Gesuch um kostenlose Prozessführung zuständigkeitshalber der Rekurskommission überwiesen hat (Entscheid vom 26. Mai 2000),
dass die Rekurskommission mit Beschluss vom 4. Juli 2000 das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abwies,
dass V.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt, mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu den Zwischenverfügungen gehört, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können und daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden kann (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115),
dass als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 122 I 271 Erw. 2b),
dass mit dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Ungarn am 1. Januar 1998 eine Rückerstattung bezahlter AHV-Beiträge an den Beschwerdeführer entfällt (Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV; SR 831. 131.12),
dass das der ungarischen Post am 30. Dezember 1997 aufgegebene Rückerstattungsbegehren mit Sicherheit nicht vor Inkrafttreten des Abkommens zuhanden der zuständigen Behörde bei der schweizerischen Post (Art. 21 Abs. 1 VwVG) angelangt ist,
dass die von der Rekurskommission aufgrund dieser Akten und Rechtslage getroffene Schlussfolgerung, die eingereichte Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg, nicht zu beanstanden ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Für die Einzahlung des von der Vorinstanz verfügten Kostenvorschusses von Fr. 800.- wird neu eine Frist von 14 Tagen ab erfolgter Zustellung dieses Urteils
angesetzt. Bezüglich der Modalitäten wird auf die
Zwischenverfügung der Eidgenössischen Rekurskommission
vom 24. August 1999 verwiesen.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Ausgleichskasse, Genf, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: