Appeal dismissed as moot after liquidation of appellant

H 21/03Federal Supreme Court / Social Insurance Division IINov 28, 2005Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Insurance Court struck an administrative appeal from the docket because it had become moot after the appellant company entered bankruptcy proceedings, the bankruptcy was later closed for lack of assets, and the company was deleted from the commercial register. The court held that the costs should be borne from the appellant’s cost advance, since the mootness arose from a circumstance attributable to the appellant. No party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 Abs. 1 BZP; Gegenstandslosigkeit eines sozialversicherungsrechtlichen Rechtsmittels. Wird ein Verfahren während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegenstandslos, so ist es abzuschreiben. Die Kostenverlegung erfolgt summarisch nach der mutmasslichen Prozesslage vor Eintritt des Erledigungsgrundes; wenn sich der mutmassliche Ausgang nicht ohne Weiteres feststellen lässt, sind allgemeine prozessuale Billigkeitsgesichtspunkte massgeblich, namentlich welches Verhalten oder welcher Umstand die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Tritt der Erledigungsgrund bei der beschwerdeführenden Partei ein, rechtfertigt sich regelmässig die Belastung mit den Gerichtskosten; eine Parteientschädigung entfällt, soweit kein besonderer Anspruch besteht.

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
H 21/03

Entscheid vom 28. November 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
im Handelsregister gelöschte R.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-
strasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 31. Oktober 2002)

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die R.________ GmbH mit Nachzahlungsverfügungen vom 7. Juli 2000 verpflichtete, für an K.________ in den Jahren 1996 bis 1998 ausgerichtete Entschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 326'129.- (davon Fr. 32'614.- als Spesenersatz) paritätische Sozialversicherungsbeiträge (nebst Akzessorien) im Betrag von Fr. 49'115.35 zu entrichten,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der R.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 31. Oktober 2002),
dass die R.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, hiegegen am 16. Januar 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen liess mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sowie die drei Nachzahlungsverfügungen seien aufzuheben,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2003 einen "Nachtrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde" einreichte,
dass die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass die Verwaltung auf Editionsverfügungen des Instruktionsrichters hin weitere Unterlagen zu den Akten gab,
dass das Konkursamt X.________ das Eidgenössische Versicherungsgericht am 22. November 2004 darüber orientierte, dass gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Y.________ vom 28. Oktober 2004 der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet worden ist und das Amt um Sistierung des Prozesses nach Art. 207 SchKG ersuchte,
dass das Konkursamt X.________ am 29. November 2004 die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven verfügte,
dass die R.________ GmbH in Liquidation am 22./30. März 2005 im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 HRegV gelöscht worden ist,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 Abs. 1 BZP),
dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist,
dass dabei in erster Linie gestützt auf eine knappe Beurteilung der Akten und ohne Präjudizierung heikler Rechsfragen auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist und, soweit sich dieser im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen lässt, allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien heranzuziehen sind, wie etwa welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (Urteil B. vom 2. Dezember 2004, K 139/03, Erw. 2.1, mit Hinweisen auf u.a. BGE 118 Ia 494 Erw. 4a, zusammengefasst in Anwaltsrevue 2005 S. 123),
dass die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG), dass über die Einzelfirma "Z.________" am 17. Juli 1996 der Konkurs eröffnet wurde, ohne dass sich dadurch an der langjährigen Geschäftsbeziehung zur nunmehr gelöschten Beschwerdeführerin in der Folge Grundsätzliches geändert hat,
dass laut ebenfalls letztinstanzlich bindender Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts die vor der Konkurseröffnung vom 17. Juli 1996 von der R.________ GmbH an die Einzelfirma "Z.________" entrichteten Entgelte beitragsrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden,
dass sich mithin die Rechtsfrage stellt, ob der kantonale Entscheid vor Bundesrecht stand hält (Art. 104 lit. a OG), wobei gemäss BGE 121 V 5 Erw. 6 bei einem in die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statutsfrage Platz greift, indes in Grenzfällen Zurückhaltung geboten ist,
dass bei rechtsprechungsgemäss gebotener summarischer Prüfung der Aktenlage die Frage des Beitragsstatuts und damit der mutmassliche Ausgang des Verfahrens sich nicht ohne Weiteres feststellen lassen,
dass die Gegenstandslosigkeit somit aus einem bei der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten Beschwerdeführerin liegenden Grund eingetreten ist,
dass deshalb die Gerichtskosten aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu tilgen sind,

beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid wird der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Rechtsanwältin Helena Böhler, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Konkursamt X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. November 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

mootnesssocial insurance contributionsbankruptcycommercial register deletioncourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the administrative appeal should be dismissed as moot after the appellant's liquidation and deletion.

Extracted holding

The appeal had become moot and was struck from the docket.

Extracted reasoning

After the bankruptcy was closed for lack of assets and the company was deleted, the appeal could no longer be adjudicated; the dispute was therefore no longer live.

Key legal question

How to allocate court costs after the proceedings became moot.

Extracted holding

Court costs were taken from the appellant's advance payment.

Extracted reasoning

Because mootness arose from a circumstance attributable to the appellant, the costs were charged against the advance payment.

Key legal question

Whether party compensation should be awarded.

Extracted holding

No party compensation was awarded.

Extracted reasoning

The court found no basis for a party indemnity in the outcome of the case.

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