Child-raising credits denied for old-age pension calculation

H 168/01Federal Supreme Court / Social Insurance Division IIAug 28, 2001Dismissed

Summary

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative law appeal against the pension calculation. The compensation office had first set an ordinary old-age pension at CHF 23 per month and later, pendente lite, revised it to CHF 46 per month. The appellant still requested child-raising credits. The court held that such credits were unavailable because she was not insured under Swiss AHV when the first child was born; the father's insurance status, in the absence of marriage, was irrelevant. The appeal was manifestly unfounded and decided under the simplified procedure. No court costs were imposed.

Regest

Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei der Berechnung der ordentlichen Altersrente. Erziehungsgutschriften setzen voraus, dass die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt; fehlt die Versicherung bei Geburt des ersten Kindes, entfällt die Anrechnung von vornherein. Ein Anspruch kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der nicht verheiratete Vater des Kindes in der schweizerischen AHV versichert war. Offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerden können im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden (consid. 4).

Full text

[AZA 0]
H 168/01 Bl

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 28. August 2001

in Sachen
H.________, 1938, Beschwerdeführerin,

gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

In Erwägung,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. April 2000 der am 7. April 1938 geborenen deutschen Staatsangehörigen H.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 23.- pro Monat zusprach, wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6030.- sowie bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und neun Monaten die Teilrentenskala 1 zu Grunde legte,
dass H.________ dagegen bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde einreichte und die Berücksichtigung einer längeren Beitragsdauer sowie von Erziehungsgutschriften verlangte,
dass die Ausgleichskasse am 11. Dezember 2000 pendente lite eine neue Verfügung über eine ab 1. Mai 2000 auszurichtende ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 46.- pro Monat erliess, welche auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 4944.- und der Teilrentenskala 2 beruht (die anrechenbare Beitragsdauer beträgt nunmehr zwei Jahre),
dass die Rekurskommission daraufhin die Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 2001 in dem Sinne teilweise guthiess, als sie die pendente lite erlassene Rentenverfügung vom 11. Dezember 2000 bestätigte,
dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Mitberücksichtigung von Erziehungsgutschriften im Rahmen der Rentenberechnung,
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen,

dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der ordentlichen Altersrenten - insbesondere über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG - richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz in ihrem einlässlichen Entscheid überdies zutreffend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführerin keine höhere als die am 11. Dezember 2000 pendente lite verfügte Altersrente zusteht,
dass die Rekurskommission namentlich zu Recht festgestellt hat, dass die Anrechnung von Erziehungsgutschriften zum Vornherein entfällt, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes bereits nicht mehr in der schweizerischen AHV versichert war,
dass eine Anrechnung auch für den Fall, dass der mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratete Vater des ersten Kindes in der schweizerischen AHV versichert war, gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Erw. 4a/dd des angefochtenen Entscheids),
dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 28. August 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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