Right to comment on the opposing party’s submission

H 159/02Federal Supreme Court / Social Insurance Division IINov 22, 2002Granted

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Omnilex summary

The Federal Insurance Court held that the cantonal social insurance court violated Article 6 ECHR by deciding before serving the administration’s written submission on the insured party. Because the defect concerned equality of arms and could not be cured on federal review, the cantonal decision was annulled and the case remanded for a new decision. No court costs were imposed, the cost advance was refunded, and the Canton of Zurich was ordered to pay party compensation of CHF 2,500.

Omnilex headnote

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; rechtliches Gehör und Waffengleichheit: Sämtliche von einer Partei eingereichten Aktenstücke sind der Gegenpartei vor Fällung des Urteils zur Kenntnis zu bringen. Wird eine Eingabe erst nach Erlass des kantonalen Entscheids eröffnet, liegt ein mit der bundesgerichtlichen Überprüfung nicht heilbarer Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des Entscheids führt (E. 1). Kostenfolgen bei Verfahrensmangel des kantonalen Gerichts: Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Parteientschädigung; Gerichtskosten dürfen weder der Verwaltung mit bloss formeller Parteistellung noch dem Kanton auferlegt werden, wenn der Mangel aus dem kantonalen Verfahren herrührt (E. 2).

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 159/02

Urteil vom 22. November 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
N.________, 1932, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schaer, Kirchgasse 22, 8302 Kloten,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Beschluss vom 10. Mai 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2001 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: SVA), auf das Gesuch der N.________ vom 25. Juni 2001 nicht ein, die Rückerstattungsverfügung vom 6. Dezember 1999 in Wiedererwägung zu ziehen.
B.
Auf die hiegegen eingereichte Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht ein (Beschluss vom 10. Mai 2002), nachdem es die 30tägige Beschwerdeanwortfrist zweimal um insgesamt 90 Tage erstreckt hatte und die Vernehmlassung der SVA schliesslich am 8. Januar 2002 eingegangen war. Das kantonale Gericht eröffnete seinen Entscheid vom 10. Mai 2002 der Versicherten unter Beilegung eines Doppels der Vernehmlassung der SVA vom 4. Januar 2002.
C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Beschluss des kantonalen Gerichts vom 10. Mai 2002 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die in der Verfügung vom 17. Juli 2001 abgelehnte Wiedererwägung der Rückerstattungsverfügung vom 6. Dezember 1999 entscheide.

Die SVA und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Garantie eines fairen Gerichtsverfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Wie aus dem Dispositiv des angefochtenen Beschlusses ersichtlich sei, habe das kantonale Gericht ihr von der Vernehmlassung der SVA erst Kenntnis gegeben, nachdem der angefochtene Entscheid bereits gefällt worden war. Die Beschwerdeführerin habe daher vor Verfahrensabschluss weder Kenntnis von der Vernehmlassung der Verwaltung geschweige denn dazu Stellung nehmen können.

Die Rüge ist begründet. Die vorinstanzliche Verfahrensgestaltung verletzt die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) in seinen Urteilen Nideröst-Huber vom 18. Februar 1997 (VPB 1997 Nr. 108 S. 955), Rütti vom 28. Juni 2001 (VPB 2001 Nr. 129 S. 1347) und Ziegler vom 21. Februar 2002 (vgl. dazu ZBJV 138/2002 S. 281) dargelegten Grundsätze zum Recht auf Waffengleichheit als Teilgehalt des Gebotes der Fairness des Verfahrens. Abgesehen von der Frage der Stellungnahme verlangt die zitierte Rechtsprechung des EGMR jedenfalls zwingend, dass sämtliche Aktenstücke, welche von einer Partei in das Verfahren eingebracht werden, auch der Gegenpartei zur Kenntnis gelangen, bevor das Urteil ergeht. Dieser Mindestanforderung, welche sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, genügt das kantonale Gerichtsverfahren nicht. Es liegt daher ein im Rahmen des funktionellen Instanzenzuges mit enger Kognition (Art. 104 lit. a und Art. 105 Abs. 2 OG) nicht behebbarer Mangel der kantonalen Entscheidfindung vor, was allein zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. Über die Begründetheit der weiteren Rügen hinsichtlich des kantonalen Entscheides ist damit nicht zu befinden.
2.
Der Grund für das Obsiegen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin liegt in einem Verstoss gegen die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens vor dem kantonalen Gericht. Es rechtfertigt sich daher nicht, der SVA, welche formell Parteistellung hat, die Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Hinblick auf Art. 156 Abs. 2 OG können diese auch nicht dem Kanton Zürich auferlegt werden. Hingegen ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss vom 10. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde vom 17. August 2001 gegen die Verwaltungsverfügung vom 17. Juli 2001 neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Kanton Zürich zugestellt.
Luzern, 22. November 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

fair trialequality of armsright to be heardsocial insuranceprocedural defectremandparty costscourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the cantonal procedure violated the right to a fair trial because the insured was not given the administration’s submission before judgment.

Extracted holding

Yes. The opposing submission had to be communicated to the appellant before the cantonal judgment was issued.

Extracted reasoning

Under Article 6(1) ECHR and the ECtHR case law on equality of arms, every document submitted by one party must be made known to the other party before judgment. That minimum requirement was not met, and the defect could not be cured within the limited federal review.

Key legal question

Whether the cantonal judgment should be annulled and the case remanded for a new decision.

Extracted holding

Yes. The cantonal decision had to be set aside and the case sent back for a fresh ruling.

Extracted reasoning

The procedural defect was an irremediable flaw in the cantonal decision-making process, requiring annulment without examination of the remaining arguments.

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