Employer organ liability for unpaid AHV contributions upheld

H 14/07Federal Supreme Court / Social Insurance Division IIFeb 28, 2007Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court heard an appeal by two former managers of a bankrupt GmbH against a cantonal judgment confirming their joint and several liability for CHF 10,791.95 in AHV damage. It held that the appeal was inadmissible insofar as it concerned cantonal family allowance fund contributions. On the remaining federal-law issue, the court found the statutory requirements of organ liability under Art. 52 AHVG met because the employer had failed for a long period, unlawfully and culpably, to pay contributions. The appeal was dismissed insofar as entered, and the appellants were ordered to pay court costs equally.

Regest

Art. 52 AHVG; organ liability for unpaid contributions; scope of review in social insurance appeals. In proceedings concerning damage claims for unpaid social insurance contributions, federal review is limited to claims governed by federal law; claims relating to cantonal family allowance funds fall outside the admissible scope. The elements of subsidiary employer-organ liability are organ status, damage, unlawfulness, fault, causal link and absence of forfeiture. Where a company persistently fails to discharge its contribution duties, the culpable omission is attributable to its managing organs, and a mere challenge without substantiated legal or factual criticism does not undermine the affirmed liability (consid. 2-3).

Full text

{T 7}
H 14/07

Urteil vom 28. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

  1. Z.________,
  2. W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 15. Dezember 2005 und Einspracheentscheiden vom 23. Februar 2006 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten X.________ GmbH, Z.________ und W.________, unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'791.95 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge und Folgekosten.
Die gegen die Einspracheentscheide erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. November 2006 ab.
Z.________ und W.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass sie nicht schadenersatzpflichtig seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (BGE 131 V 425 Erw. 1 S. 426 mit Hinweis).

1.3 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die zur subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung), soweit vorliegend relevant, richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat überdies in tatsächlicher Hinsicht - wobei es die hievor angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) zu berücksichtigen gilt - zutreffend erkannt, dass die nachmals konkursite Arbeitgeberfirma der ihr obliegenden Beitragsablieferungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG) während längerer Zeit in widerrechtlicher und schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist, was sich die beiden Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH unter den gegebenen Umständen ohne weiteres anrechnen lassen müssen (BGE 126 V 237; AHI 2002 S. 172 [H 252/01]). Was die Beschwerdeführer hiegegen einwenden, kann kaum als sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen) gelten, weshalb fraglich ist, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Jedenfalls aber wecken die Vorbringen der Beschwerdeführer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlich bestätigten Schadenersatzpflicht.

4.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet; der Differenzbetrag von je Fr. 550.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. Februar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

social insuranceorgan liabilitydamage claimbankruptcyunpaid contributionsadmissibilitycourt costs