Non-entry for failure to pay cost advance

C 422/00Federal Supreme Court / Social Insurance Division IJun 12, 2001Inadmissible

Summary

P. appealed a Zurich social insurance court decision concerning repayment of overpaid unemployment benefits. The Federal Insurance Court ordered a CHF 500 cost advance and warned that non-payment would lead to non-entry. The registered advance notice was returned uncollected, but the court held service to be deemed completed after expiry of the seven-day collection period. Because P. had to expect a procedural communication and had not arranged reliable delivery during any absence, he bore the consequences of not paying the advance. The appeal was therefore not entered into, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 150 Abs. 4 OG; Zustellung einer eingeschriebenen Sendung und Kostenenvorschuss im bundesgerichtlichen Verfahren. Eine eingeschriebene Gerichtsurkunde gilt grundsätzlich mit tatsächlichem Empfang als zugestellt; bleibt sie uncollected nach ordnungsgemäßer Abholungseinladung, tritt Zustellfiktion am letzten Tag der Abholfrist ein. Wer während eines hängigen Verfahrens mit behördlichen Mitteilungen rechnen muss, hat für zuverlässige Empfangsvorkehren zu sorgen; ein Postrückbehaltungsauftrag genügt hierfür nicht. Wird der angesetzte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet, ist androhungsgemäß auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Full text

[AZA 7]
C 422/00 Gr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber
Batz

Urteil vom 12. Juni 2001

in Sachen
P.________, 1964, Beschwerdeführer,

gegen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 14. November 2000 auf eine Beschwerde des P.________, geb. 1964, gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse SMUV vom 3. Juli 2000 betreffend Rückerstattung der zuviel bezogenen Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 5472. 05 nicht eingetreten ist
dass P.________ hiegegen mit Eingabe vom 18. Dezember 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat,
dass das letztinstanzliche Verfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG e contrario),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht u.a. mit Verfügung vom 9. Januar 2001 den Beschwerdeführer aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt des Verfügungsschreibens zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass die als Gerichtsurkunde eingeschrieben versandte Kostenvorschussverfügung mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Eidgenössiche Versicherungsgericht zurückgelangt ist,
dass eine eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt,
dass die Sendung, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen", so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen),
dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw.
ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat, sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer auf Grund der am 18. Dezember 2000 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste,
dass die Kostenvorschussverfügung vom 9. Januar 2001 mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 17. Januar 2001 als zugestellt zu gelten hat und dies auch dann gilt, wenn der Beschwerdeführer allenfalls einen PostrückbehaltungsAuftrag erteilt hat, weil dieser nach der Rechtsprechung keine geeignete Vorkehr für die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilungen bei Abwesenheit darstellt (BGE 107 V 189 Erw. 2 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 535 Erw. 2b),
dass der Beschwerdeführer sich demnach die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat,
dass laut Art. 150 Abs. 4 OG androhungsgemäss zu verfahren ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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