Hearing required before unemployment-insurance suspension

C 375/00Federal Supreme Court / Social Insurance Division IJan 18, 2001Granted

Summary

The claimant challenged a four-day suspension from unemployment insurance benefits for insufficient personal job-search efforts. The Federal Insurance Court held that the insured person had to be heard before such a sanction was imposed and that this procedural defect could not be cured. It therefore annulled both the cantonal judgment and the administrative suspension decision and remitted the case to the employment office for a new decision after hearing the claimant. No court costs were levied.

Regest

Art. 29 Abs. 2 BV; suspension of unemployment-insurance entitlement: the insured person must be given a prior hearing on the intended sanction. If the administration issues the suspension without hearing the person and without allowing submissions on mitigating circumstances, the violation is of a formal nature and cannot be cured on appeal; the sanction must be annulled irrespective of the prospects on the merits (consid. 2). In such a case the matter is remitted to the competent authority for a new decision after due hearing. Where the appeal is manifestly well founded and decided under Art. 36a OG, no court costs are to be levied (consid. 3).

Full text

«AZA 7»
C 375/00 Vr

III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Lauper

Urteil vom 18. Januar 2001

in Sachen
M.________, 1954, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich M.________ wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen ab 1. Mai 1999 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte (Verfügung vom 17. Mai 1999),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 28. September 2000),
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag, die vorinstanzlich bestätigte Einstellungsverfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben,
dass das Amt auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht hat vernehmen lassen,
dass der versicherten Person vor Erlass einer Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Sanktion zu gewähren ist, dessen Verletzung einer Heilung nicht zugänglich ist (BGE 126 V 130),
dass im vorliegenden Fall die Verwaltung nach Eingang der Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate März und April 1999 direkt die Einstellungsverfügung vom 17. Mai 1999 erlassen hat, ohne den Versicherten vorher anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zur in Aussicht genommenen Sanktion zu äussern und gegebenenfalls zusätzliche entlastende Gründe vorzubringen,
dass infolge der formellen Natur der Gehörsverletzung der vorinstanzlich bestätigte Verwaltungsakt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber aufzuheben ist (BGE 126 V 133 Erw. 3c mit Hinweisen),
dass die Sache an das Amt zurück geht, damit dieses dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und hernach erneut über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen befinde,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 28. September 2000 sowie die Ein-
stellungsverfügung vom 17. Mai 1999 aufgehoben und es
wird die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit dieses im
Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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