Unemployment benefits denied for employee in employer-like position

C 372/00Federal Supreme Court / Social Insurance Division IJul 27, 2001Dismissed

Summary

B., sole shareholder and president of X. AG, claimed unemployment benefits after his employment ended for economic reasons, while continuing to work around 20% for his company. The cantonal authority denied entitlement retroactively from 1 January 1998, and the cantonal court upheld that decision. On federal appeal, B. also attacked matters outside the challenged decision and sought review of the alleged conduct of the unemployment authorities. The court held that only the denial of entitlement was before it and found that, as an employer-like employee, B. had not sufficiently separated himself from the business during controlled unemployment. The appeal was dismissed and no court costs were charged.

Regest

Art. 8 AVIG; entitlement to unemployment compensation for employees in an employer-like position requires that the insured person genuinely detach himself or herself from the enterprise during the period of controlled unemployment; mere formal unemployment is insufficient (consid. 2). Art. 24 AVIG does not alter this requirement where continued activity for one’s own company persists. On federal appeal, only the object of the challenged cantonal decision may be reviewed; questions relating to reimbursement proceedings under Art. 95 AVIG remain reserved to the unemployment insurance authorities (consid. 1).

Full text

[AZA 7]
C 372/00 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 27. Juli 2001

in Sachen
B.________, Beschwerdeführer,

gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

In Erwägung,

dass B.________, Angestellter, Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Firma X.________ AG sich im Anschluss an die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen ab 1. Januar 1998 zur Arbeitsvermittlung anmeldete und Arbeitslosenentschädigung bezog,
dass er weiterhin für seine Firma im Umfang von rund 20 % tätig war, wobei das im Rahmen dieser Beschäftigung erzielte Einkommen als Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) abgerechnet wurde,
dass der Versicherte sich im Verlaufe des Jahres 1998 verschiedenen Präventivmassnahmen unterzog (vom RAV Y.________ organisierte Kurse als Verkaufsberater, Bewerber-Training und Verkaufsschulung), seine Geschäftsbeziehungen neu ausrichtete (Abschluss eines Agenturvertrages mit der Firma Z.________ AG ab 1. Januar 1999) und sein Unternehmen umstrukturierte,
dass in Zusammenhang mit einer auf der Grundlage eines mit der Gemeinde O.________ am 15./16. Dezember 1998 abgeschlossenen Vertrages vorgesehenen vorübergehenden Beschäftigung (Praktikumseinsatz als Verkaufsberater in der neu mit X.________ AG firmierenden Gesellschaft), welche Gegenstand einer ablehnenden Verfügung des RAV Y.________ vom 23. März 1999 bildete, die Sache zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an die kantonale Amtsstelle überwiesen wurde,
dass die kantonale Amtsstelle die Anspruchsberechtigung rückwirkend ab 1. Januar 1998 verneinte (Verfügung vom 7. Mai 1999),

dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 1999 zugesprochenen Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 62 886. 80 zurückforderte (Verfügung vom 21. Mai 1999),
dass die Arbeitslosenkasse diese Rückforderungsverfügung mit Verwaltungsakt vom 21. Juni 1999 wiedererwägungsweise aufhob,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom Versicherten gegen die Verfügung der kantonalen Amtsstelle vom 7. Mai 1999 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Oktober 2000 abwies,
dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit den Rechtsbegehren:

"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern
ist vollumfänglich aufzuheben.

  1. Es sei gerichtlich abzuklären, ob die Arbeitslosenkasse
    die seit dem 15. Januar 1998 mit dem Erhalt des
    'Antrages auf Arbeitslosenentschädigung' über die
    Position des Beschwerdeführers in der Firma
    X.________ AG vollständig informiert war und ihm unter
    diesen Umständen während über einem Jahr Arbeitslosentaggelder
    entrichtet hat, überhaupt auf eine Rückforderung
    der ausbezahlten Leistungen im Betrag von
    Fr. 62'886. 80 zurückkommen durfte.

  2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
    vom 01.01.1998 - 30.06.1999 keine rechtsmissbräuchliche
    Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3
    lit. c AVIG vorgeworfen werden kann und die bereits
    ausgerichteten Arbeitslosentaggelder rechtmässig bezogen
    wurden.

  3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer
    die ausstehenden Arbeitslosentaggelder
    vom 01.02.1999 - 30.06.1999 zuzugestehen, mindestens
    aber diejenigen vom 01.02.1999 - 23.03.1999 (Eintreffen
    der Verfügung Nr. 203998194 des RAV Y.________,
    mit welcher die vorübergehende Beschäftigung abgelehnt
    wurde).

  4. Es sei gerichtlich abzuklären, wieweit das Reg. Arbeitsvermittlungszentrum
    RAV Y.________ als auch die
    zuständige Ausgleichskasse ihre Informations- und
    Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer grobfahrlässig
    verletzt haben und ob die Rechte des Beschwerdeführers
    gewahrt wurden. ",

dass die kantonale Amtsstelle auf kostenpflichtige
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
wogegen das Staatssekretariat für Wirtschaft sich nicht hat
vernehmen lassen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein
insoweit unzulässig ist, als die wiedergegebenen Anträge
sich nicht auf die vorinstanzlich bestätigte Verfügung der
kantonalen Amtsstelle vom 7. Mai 1999 beziehen,
dass entsprechend diesem Anfechtungsobjekt einzig zu
prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht die materiellen
Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 AVIG) ab 1. Januar 1998
verneint haben,
dass diese Frage zu bejahen ist, erfüllt der Beschwerdeführer
doch die von der Rechtsprechung (BGE 123 V 234)
für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung geltenden
Erfordernisse für den Taggeldbezug nicht, welche insbesondere
darin bestehen, dass sich der Betreffende von seinem
Betrieb während der Zeiten kontrollierter Arbeitslosigkeit
löst, was hier eindeutig nicht der Fall ist,
dass sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an diesem für die Verneinung der Anspruchsberechtigung
entscheidenden Gesichtspunkt nichts zu ändern
vermögen,
dass - im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unter Hinweis auf den zur Zeit der Fällung des vorinstanzlichen
Urteils (am 5. Oktober 2000) noch nicht publizierten

BGE 126 V 399 festzustellen ist, dass, entgegen dem angefochtenen
Entscheid, Gegenstand dieses Verfahrens nur die
Feststellung der (fehlenden) materiellen Anspruchsberechtigung
ab 1. Januar 1998 bildet, hingegen nicht die mit der
Rückerstattung (Art. 95 AVIG) zusammenhängenden Fragen
(Rechtsbeständigkeit der Abrechnungen, gegebenenfalls erforderlicher
Rückkommenstitel, Verwirkung usw.), welche dem
Verfahren vor der Arbeitslosenkasse vorbehalten sind,
dass sich daher zu allen diesen Punkten keine weiteren
Erwägungen rechtfertigen, insbesondere der Umstand nicht
näher zu erörtern ist, dass die Arbeitslosenkasse die im
Hinblick auf das damals gegen die Verfügung der kantonalen
Amtsstelle eingeleitete Gerichtsverfahren erlassene Rückforderungsverfügung
wiedererwägungsweise aufhob,
dass in Anbetracht dieser Verfahrenslage von einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung (BGE 126
V 143), wie die Amtsstelle meint, nicht gesprochen werden
kann,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. Juli 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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