Free legal aid in cantonal unemployment appeal requires current means

C 28/99Federal Supreme Court / Social Insurance Division IFeb 25, 2000Partially Granted

Summary

The claimant appealed the cantonal social-insurance court's refusal of free legal representation in his unemployment-insurance dispute. The Federal Insurance Court held the complaint admissible as an appeal against an interlocutory decision capable of causing irreparable harm. On the merits, it found that the cantonal court had wrongly relied on financial data from earlier years and had failed to establish the claimant's actual 1998 financial circumstances. The decision refusing legal aid was therefore set aside and the case remanded for a fresh assessment; no court costs were imposed.

Regest

Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Verbeiständung in kantonalem Sozialversicherungsverfahren; Bedürftigkeit. Ein kantonaler Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung dar, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Bedürftigkeit ist nach den für Art. 152 OG entwickelten Grundsätzen zu beurteilen und erfordert eine Gesamtwürdigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. Beruht die Verneinung der Bedürftigkeit auf veralteten oder unvollständig erhobenen Vermögensdaten, verletzt dies Bundesrecht; die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen (vgl. Erw. 1-3). In Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben.

Full text

[AZA]
C 28/99 Hm

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Spira, Bundesrichte-
rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Borella; Gerichts-
schreiberin Hostettler

Urteil vom 25. Februar 2000

in Sachen

K.________, 1941, Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Davidstras-
se 31, St. Gallen, Beschwerdegegner

In Erwägung,

dass das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des
Kantons St. Gallen (seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) mit
Verfügung vom 9. April 1998 den Anspruch des 1941 geborenen
K.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab

  1. Januar 1998 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ver-
    neinte,
    dass K.________ hiegegen am 1. Mai 1998 beim Ver-
    sicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde einrei-
    chen liess mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und
    Zusprechung der Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom
  2. Januar bis zum 30. April 1998 und am 9. Juni 1998 ferner
    um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen
    liess,
    dass die Vorinstanz das Begehren um unentgeltliche
    Verbeiständung mit Zwischenentscheid vom 16. Dezember 1998
    mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat,
    dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
    mit dem Antrag, es sei ihm für das Verfahren vor dem Ver-
    sicherungsgericht des Kantons St. Gallen die unentgeltliche
    Rechtsverbeiständung zu bewilligen, eventualiter sei er als
    bedürftig im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen und die
    Sache sei zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück-
    zuweisen,
    dass das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwal-
    tungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Amt für Arbeit
    auf eine Stellungnahme verzichtet, während sich das
    Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA; ab 1. Juli 1999
    Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) nicht hat
    vernehmen lassen,
    dass der kantonale Entscheid über die Verweigerung der
    unentgeltlichen Rechtspflege zu den Zwischenverfügungen
    gehört, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
    bewirken können und daher selbständig mit Verwaltungsge-
    richtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
    angefochten werden kann (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit
    Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und
    Art. 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1994 IV
    Nr. 29 S. 75),
    dass im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der
    unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Gericht
    keine Versicherungsleistungen streitig sind, weshalb das
    Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob
    die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
    Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104
    lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG), oder ob der rechts-
    erhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvoll-
    ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbe-
    stimmungen festgestellt worden ist (Art. 104 lit. b in
    Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Art. 132 OG; BGE 100
    V 62 Erw. 2),
    dass sich im AVIG weder eine ausdrückliche Regelung
    über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kan-
    tonalen Rechtsmittelverfahren noch eine diesbezügliche Ver-
    weisungsnorm findet (vgl. Art. 103 Abs. 4 und 6 AVIG),
    dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössische Ver-
    sicherungsgerichts indessen ein solcher Anspruch unter
    bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines allgemein gülti-
    gen Verfahrensgrundsatzes in allen Zweigen der bundesrecht-
    lichen Sozialversicherung auch für das Beschwerdeverfahren
    auf kantonaler Ebene gewährleistet ist und das Fehlen einer
    entsprechenden Bestimmung in einzelnen Sozialversicherungs-
    gesetzen daran nichts ändert (BGE 103 V 46; SVR 1995 ALV 42
    S. 119 Erw. 4; RKUV 1987 S. 96 Erw. 2b, je mit Hinweisen;
    Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungs-
    prozesses, in: Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten
    Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat
    Arnold Koller, Bern 1993, S. 469 f.),
    dass der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
    in der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen
    Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 29
    Abs. 3 Satz 2 BV),
    dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der un-
    entgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren pra-
    xisgemäss erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichts-
    los, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch
    einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V
    47),
    dass die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen
    für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gleich
    ausgelegt werden muss wie der Begriff der Bedürftigkeit im
    Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG,
    dass danach eine Person als bedürftig gilt, wenn sie
    ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen
    Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten
    zu bestreiten (BGE 124 I 98 Erw. 3b),
    dass für die Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätz-
    lich nur die eigenen Mittel des Gesuchstellers sowie allen-
    falls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen
    Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) zu berücksichtigen sind
    (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a mit Hinweisen),
    dass die Frage, welche wirtschaftlichen Verhältnisse
    massgebend seien, jene zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
    oder jene im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um
    unentgeltlichen Rechtsbeistand, offenbleiben kann, da vor-
    liegend kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung kommt
    (Art. 103 Abs. 6 AVIG),
    dass die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerde-
    führers verneint hat mit der Begründung, er habe im einge-
    reichten Formular betreffend Gewährung der unentgeltlichen
    Rechtsverbeiständung vom 25. August 1998 ein Vermögen von
    Fr. 42'551.- (Liegenschaftsanteil) angegeben, wobei jedoch
    in der Steuererklärung per 1. Januar 1997 ein steuerbares
    Vermögen (der Ehegatten) von Fr. 1'040'863.- deklariert
    worden sei,
    dass das kantonale Gericht dabei einzig auf die dem
    Begehren beigelegten Akten betreffend die Vermögenssitua-
    tion in den Jahren vor 1998 abgestellt hat, ohne weitere
    Abklärungen durchzuführen,
    dass indessen die wirtschaftlichen Verhältnisse von
    1998 massgebend sind,
    dass die Vorinstanz damit einerseits den Sachverhalt
    unvollständig festgestellt und anderseits Bundesrecht ver-
    letzt hat, indem sie ihrem Entscheid nicht die Vermögens-
    verhältnisse von 1998 zu Grunde gelegt hat (Art. 104 lit. a
    und Art. 105 Abs. 2 OG),
    dass auch die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei-
    gelegten Unterlagen nicht zur Klärung der Vermögensver-
    hältnisse von 1998 beitragen,
    dass die Sache daher an das kantonale Gericht zurück-
    geht, damit es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be-
    schwerdeführers im Jahr 1998 abkläre und hernach über den
    Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu entscheide,
    dass gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 Erw. 4) in Ver-
    fahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen
    Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegen-
    stand haben, keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom
16. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache an das Ver-
sicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewie-
sen wird, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf unentgelt-
liche Verbeiständung neu befinde.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Arbeit,
St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

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