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C 265/00 ΓÇó Unemployment benefits denied for employer-like position
C 265/00Federal Supreme Court / Social Insurance Division IMay 7, 2001Granted
The State Secretariat for Economic Affairs challenged a cantonal judgment that had upheld M.________'s complaint against the unemployment fund. The Federal Insurance Court held that M.________ remained the sole board member of X.________ AG and thus kept an employer-like position, even though the restaurant had been leased to third parties and he had not drawn board fees. Because he could still control the business and potentially rehire himself, claiming unemployment benefits would amount to an impermissible circumvention of the rules on short-time work compensation. The federal appeal was upheld, the cantonal judgment was annulled, and no court costs were imposed.
Arbeitslosenversicherung; Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung; Art. 8 ff. AVIG, Rechtsprechung zu BGE 123 V 234. Wer als einziges Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft die unternehmerische Verfügungsmacht behält, ist trotz faktischer Einschränkungen weiterhin als arbeitgeberähnliche Person zu behandeln, wenn ihm die Möglichkeit verbleibt, den Betrieb nach Belieben auszudehnen oder sich wieder anzustellen. Unerheblich sind fehlende VR-Honorare oder ungeklärte Aktienverhältnisse. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wäre unter diesen Umständen mit der Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleichzusetzen (E. 1-2).
[AZA 7]
C 265/00 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 7. Mai 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
M.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kollegger, Promenade 132A, 7260 Davos Dorf,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
Mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an M.________ ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 4. April 2000 gut. Es wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.
Die Kasse stellt denselben Antrag wie das seco.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung zum Anspruch von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Unbestrittenermassen ist der Beschwerdegegner bis heute einziges Verwaltungsratsmitglied der Firma X.________ AG geblieben. Er hat damit trotz der Vermietung des Restaurants an B.________ und H.________ bis Ende Oktober 2002 diejenigen Eigenschaften beibehalten, die ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person im erwähnten Betrieb machten. Namentlich steht es ihm frei, die Aktivitäten dieses Betriebs beliebig auszudehnen, sich selbst jederzeit wieder dort anzustellen und somit den Gang des Geschäftes massgebend zu bestimmen. Es fehlen jegliche Hinweise auf eine Absicht, die genannte Firma endgültig zu liquidieren.
Selbst wenn der Versicherte in der Vergangenheit keine Verwaltungsratshonorare bezogen hat, ändert sich nichts an seiner nach wie vor andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung.
Ebenso irrelevant ist die Frage, ob er Aktien seiner Firma besitzt oder nicht. Unter solchen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, wie es sich mit der Stellung des Beschwerdegegners als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in der Firma R.________ AG, verhält. Immerhin fällt auf, dass dieser Betrieb dieselbe Adresse verzeichnet wie die X.________ AG. Dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebt, kommt so oder so einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gleich. Dies gilt auch für den Fall, dass er in der hier streitigen Zeitspanne allenfalls in der Lage gewesen wäre, als Angestellter für einen andern Arbeitgeber tätig zu werden. Daher erübrigen sich weitere Abklärungen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 4. April 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und der Arbeitslosenkasse Graubünden zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: