Vermittlability denied for recurring seasonal breaks

C 22/07Federal Supreme Court / Social Insurance Division IAug 21, 2007Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

P., who had long worked for the same employer on successive fixed-term contracts, challenged the denial of unemployment benefits from 4 December 2005. The RAV and the cantonal court found him not available for placement because he knowingly accepted recurring seasonal interruptions and limited his job search to construction jobs, where winter unemployment was foreseeable. The Federal Supreme Court upheld that assessment and dismissed the administrative law appeal. It held that the key question was not whether he was a seasonal worker, but whether he voluntarily accepted yearly employment gaps and the corresponding loss of income.

Omnilex headnote

Art. 8 Abs. 1 lit. f and Art. 15 Abs. 1 AVIG; employability/availability for placement in the presence of recurring seasonal breaks: decisive is whether the insured person is subjectively willing to accept suitable work on a lasting basis and to avoid recurrent unemployment. Where the insured intentionally confines job searches to a sector in which seasonal unemployment is foreseeable and thereby knowingly accepts annual interruptions in employment, placement availability is denied. The assessment may rely on the overall employment and job-search pattern, including earlier periods, to determine whether recurring income gaps were voluntarily accepted (consid. 3).

Full text

{T 7}
C 22/07

Urteil vom 21. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Heine.

Parteien
P.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42,
9000 St. Gallen,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen, Unterstrasse 4, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons
St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2006.

Sachverhalt:

A.
P.________, geb. 1947, war seit 1986 in der Firma M.________ in einer Festanstellung beschäftigt, bevor ihn die Arbeitgeberin erstmals im Winter 2003/2004 entliess, um ihn im darauf folgenden Frühjahr wieder einzustellen. Erneut meldete sich P.________ am 3. Dezember 2005 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an, nachdem der Einsatz bei der Firma M.________ am 30. November 2005 geendet hatte. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (RAV) verneinte mit Verfügung vom 9. Januar und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 die Vermittlungsfähigkeit ab erneuter Antragsstellung, da zur Vermittlungsbereitschaft auch die subjektive Bereitschaft gehöre, die Arbeitskraft für eine unbefristete Dauerstelle einzusetzen.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. November 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. Dezember 2005 beantragen.

Das Amt für Arbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 16. November 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass nachdem der Beschwerdeführer seit 1986 in der Firma M.________ in einer Festanstellung beschäftigt war und diese auf den 31. Dezember 2003 gekündigt wurde, er sich erstmals am 1. Januar 2004 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung anmeldete. Vom 9. Februar 2004 bis 30. November 2004 arbeitete der Versicherte bei der gleichen Arbeitgeberin, um sich erneut am 25. Januar 2005 beim RAV anzumelden. Vom 28. Februar 2005 bis 30. November 2005 erhielt er wiederum einen befristeten Arbeitsvertrag von der Firma M.________. Am 3. Dezember 2005 erfolgte die erneute Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 bestätigte die Firma M.________, sie werde den Versicherten voraussichtlich im Jahr 2006 wieder beschäftigen. Ausgehend von diesem Sachverhalt wurde die Vermittlungsfähigkeit verneint.

3.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe während der Saison einen befristeten Arbeitsvertrag und als arbeitsloser Saisonnier Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sodann habe er sich um unbefristete Stellen bemüht, weshalb die objektive und subjektive Vermittlungsfähigkeit gegeben sei. Seine Arbeitsbemühungen seien auch ausreichend und seiner Qualifikation entsprechend, weshalb daraus nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden könne. Ferner sei die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit unzulässig, da das RAV seine Aufklärungs- und Beratungspflicht in Bezug auf die Arbeitsbemühungen verletzt habe, so sei auch erst eine Einstellung wegen mangelnden Arbeitsbemühungen vorzunehmen, bevor gestützt hierauf die Vermittlungsfähigkeit verneint werde.

3.3 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts-beschwerde ist nicht entscheidend, ob es sich beim Versicherten um einen Saisonnier handelt (vgl. ARV 2005 S. 211 E. 2.3). Vielmehr steht die Frage im Zentrum, ob er bewusst jedes Jahr kurze Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit und die damit einhergehenden Verdiensteinbussen freiwillig in Kauf nahm. Nachdem er über 17 Jahre bei der Firma M.________ beschäftigt war, dauerte seine erste Arbeitslosigkeit vom 1. Januar bis 8. Februar 2004. Im folgenden Winter dauerte sie vom 25. Januar bis 27. Februar 2005. Erneut arbeitslos wurde er am 3. Dezember 2005. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass er vom 16. Dezember 2005 bis 9. Januar 2006 in den Ferien war und ab 27. Februar bis 30. November 2006 wiederum in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Firma M.________ stand. Sodann wurden sämtliche befristeten Arbeitsverhältnisse Anfang Januar unterzeichnet, wobei für das Jahr 2006 nur die erste Seite (ohne Unterschriften und Datum) eingereicht wurde.

Um festzustellen, ob der Versicherte bewusst diese Unterbrüche in Kauf nimmt, geben sodann sämtliche Arbeitsbemühungen, auch in den vorangegangenen Rahmenfristen, Aufschluss. Nicht stichhaltig sind die Ausführungen des Versicherten, frühere Arbeitsbemühungen dürften unter dem Hinweis auf die fehlende Aufklärungs- und Informationspflicht des RAVs nicht berücksichtigt werden. Denn der Wille, eine unbefristete Stelle anzutreten, hat nicht wegen fehlender Arbeitslosenentschädigung zu erfolgen, sondern weil die Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit vermieden werden wollen. Doch bereits die Arbeitsbemühungen in der hier interessierenden Zeit machen deutlich, dass eine Festanstellung nicht angestrebt wurde. Im Gegenteil suchte der Versicherte ausschliesslich im Baugewerbe, wo er davon ausgehen konnte, dass in den Wintermonaten nicht mit einer Anstellung zu rechnen war (vgl. Urteil C 216/06 vom 8. März 2007). Indem er seine Arbeitsbemühungen nicht auf andere Branchen ausweitete, hat er nicht alle Vorkehrungen getroffen, um im Sinne der Schadenminderungspflicht die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, sondern nahm seine kurzen Verdienstausfälle in Kauf. Diese sind aber nicht Jahr für Jahr von der Arbeitslosenversicherung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 21. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

unemployment insuranceemployabilityavailability for placementseasonal workjob searchduty to mitigate loss

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the claimant was entitled to unemployment benefits from 4 December 2005 onward despite repeated seasonal interruptions.

Extracted holding

No. His conduct showed that he knowingly accepted recurring breaks in employment and corresponding income losses, so he was not considered available for placement in the sense required for unemployment insurance.

Extracted reasoning

Placement availability depends not only on objective ability to work but also on subjective readiness to accept work. The claimant's efforts were confined to construction-sector jobs, where winter unemployment was foreseeable, and he did not broaden his search to other sectors. This meant he did not take all reasonable steps to avoid unemployment.

Key legal question

Whether the prior authority and cantonal court erred by treating the claimant as not employable and by considering earlier job-search efforts.

Extracted holding

No. The court held that earlier job-search efforts and the overall pattern of employment were relevant to assessing whether he willingly accepted recurring interruptions; no prior warning or sanction was required before denying employability.

Extracted reasoning

The decisive question was not seasonal-worker status but whether the claimant voluntarily accepted annual short breaks. The unemployment insurance system does not have to bear such recurring, voluntarily accepted income gaps.

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