Late filing barred short-time work compensation claims

C 214/00Federal Supreme Court / Social Insurance Division ISep 11, 2000Dismissed

Summary

R.________ AG challenged two cantonal decisions confirming the unemployment fund’s refusal to pay short-time work compensation because the claims had been submitted too late. The Federal Insurance Court joined the two cases and held that the three-month period under Art. 38(1) AVIG is forfeitory and runs after the end of the accounting period, irrespective of prior administrative or judicial decisions. The company’s reliance on good faith failed because the authority had no duty to warn in the manner asserted and legal ignorance cannot create protection. The administrative appeal was dismissed and no court costs were charged.

Regest

Art. 38 Abs. 1 AVIG; Verwirkungsfrist für Kurzarbeitsentschädigung und Vertrauensschutz: Die dreimonatige Einreichefrist beginnt nach Ablauf der massgebenden Abrechnungsperiode zu laufen und wird durch einen hängigen oder ergangenen Entscheid der kantonalen Amtsstelle bzw. Beschwerdeinstanz nicht gehemmt. Bei unbenutztem Fristablauf erlischt der Anspruch. Ein Vertrauensschutz folgt weder aus bloss gutem Glauben noch aus dem Umstand, dass die Behörde keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Beschwerde erteilt hat; aus eigener Rechtsunkenntnis können keine Vorteile abgeleitet werden (E. 1b-c).

Full text

[AZA 0]
C 214/00
C 215/00 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 11. September 2000

in Sachen
R.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügungen vom 16. August 1999 sowie 13. Oktober 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die am 26. Juli 1999 und 29. September 1999 eingereichten Anträge der Firma R.________ AG auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeiträume vom 9. September 1996 bis 28. Februar 1997 und 1. März 1997 bis 28. Februar 1998 mit der Begründung ab, sie seien zu spät eingereicht worden.
Die von der Firma hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheiden vom 30. Mai und 15. Juni 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma sinngemäss beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide sowie die Verfügungen vom 29. September 1999 seien aufzuheben und die Kasse sei zu verpflichten, der Firma für die Zeit vom 9. September 1996 bis 31. August 1997 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 13'163. 70 auszurichten.
Die Kasse verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft und Arbeit hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Den vom Beschwerdeführer mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtenen zwei Entscheiden des kantonalen Sozialversicherungsgerichts liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen, weshalb es sich rechtfertigt, die Angelegenheit in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

b) Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung rechtsprechungsgemäss (BGE 124 V 75) mit unbenutztem Ablauf der in Art. 38 Abs. 1 AVIG festgesetzten Frist verwirkt. Die dreimonatige Frist von Art. 38 Abs. 1 AVIG beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Beschwerdeinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 81 Erw. 4b/bb). Gründe, die eine Abkehr von dieser Rechtsprechung gebieten könnten (BGE 125 V 207 Erw. 2 mit Hinweisen), werden weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar.
Die Beschwerdeführerin hat die Frist von Art. 38 Abs. 1 AVIG zweifelsfrei versäumt.

c) Soweit sich die Firma wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren erneut sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, kann auf die auch in diesem Punkt zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen, dem kantonalen Gericht verschlossen gebliebenen, entscheidwesentlichen Gesichtspunkte aufgegriffen werden.
Zu präzisieren ist einzig, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich (nachfolgend AWA, vormals Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) keine gesetzliche Pflicht trifft, eine ablehnende Verfügung mit dem Hinweis zu versehen, die dreimonatige Frist von Art. 38 Abs. 1 AVIG werde durch eine allfällige Beschwerde nicht berührt, weshalb letztlich unerheblich ist, ob der auf der Rückseite der Verfügung des AWA vom 23. Oktober 1996 angebrachte Hinweis auf Art. 38 Abs. 1 AVIG genügend deutlich war oder nicht.
Allein das Handeln in guten Treuen begründet keinen Vertrauensschutz.
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (zum Ganzen: BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).

2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft und Arbeit
zugestellt.
Luzern, 11. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.

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