Unemployment benefit claim and exemption from contribution period

C 213/06Federal Supreme Court / Social Insurance Division IApr 4, 2007Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The claimant challenged the denial of unemployment benefits on the ground that she lacked the required contribution period. The Federal Court found that the spouses had not separated on 1 November 2003, as the lower authorities had assumed, but only later, based on consistent evidence from the husband, counsel, the municipality, and the lease. The claimant therefore could rely on the exemption from the contribution-period requirement. The case was remitted to the unemployment fund to assess the remaining entitlement conditions, including the causal link between separation and the need to take up work. No court costs were charged; the fund had to pay party compensation.

Omnilex headnote

Art. 14 Abs. 2 AVIG; exemption from the contribution-period requirement in unemployment insurance. Where the factual finding on the date of marital separation is contradicted by consistent objective evidence, an entry in the benefit application does not prevail as an isolated first statement. If the separation occurred after the relevant cutoff date, the insured person may invoke the exemption from the contribution-period requirement; the authority must then examine the remaining entitlement conditions, in particular the causal nexus between the separation and the need to seek employment (consid. 3.3-3.5).

Full text

{T 7}
C 213/06

Urteil vom 4. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hadorn.

Parteien
L.________, 1975, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, 2502 Biel,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Zahlstelle Biel, Murten- strasse 33, 2501 Biel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 lehnte die Arbeitslosenkasse Unia ein Gesuch der L.________ (geb. 1975) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 18. November 2004 ab, weil die Beitragszeit nicht erfüllt sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Juni 2006 ab.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr Arbeitslosenentschädigung ab 18. November 2004 zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 28. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung der Beitragszeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zu den Rahmenfristen (Art. 9 Abs.1-3 AVIG), zur Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG), zu den als Beitragszeit anrechenbaren Perioden (Art. 13 Abs. 2 lit. a-d AVIG) und zur Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 2 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 123 E. 2a S. 124) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. November 2004. Dabei steht fest, dass die Beschwerdeführerin die zwölfmonatige Beitragszeit innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist nicht erfüllt. Umstritten ist hingegen die Frage der Befreiung von der Beitragszeit.
3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Versicherte den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann am 1. November 2003 aufgelöst habe. Sie habe in der Anmeldung zum Leistungsbezug denn auch dieses Datum angegeben. Auf eine solche "Aussage der ersten Stunde" sei abzustellen, woran anders lautende spätere Behauptungen nichts zu ändern vermöchten. Daher sei das Gesuch um Arbeitslosenentschädigung mehr als ein Jahr nach der Trennung eingereicht worden, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen der Trennung und der Notwendigkeit, nunmehr eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, nicht erfüllt sei. Demzufolge liege kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit vor.
3.2 Dagegen reicht die Beschwerdeführerin teilweise neue Unterlagen ein, aus welchen hervorgehe, dass die Trennung faktisch erst im Januar 2004 erfolgt sei. Am 1. November 2003 hätten sie und ihr Mann beschlossen, sich zu trennen. Dies habe aber nicht sogleich umgesetzt werden können, weil die Versicherte zuerst eine eigene Wohnung habe finden müssen. Daher sei das Paar noch bis Januar 2004 gemeinsam in der ehelichen Wohnung geblieben. Bei Angabe im Formular zum Leistungsbezug, wonach die Trennung am 1. November 2003 erfolgt sei, handle es sich um einen Irrtum.
3.3 Gemäss einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde X.________ vom 6. April 2004 ist die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2004 aus Y.________ in diese Gemeinde zugezogen. Am 1. Februar 2004 hat sie laut einem entsprechenden Vertrag am neuen Ort eine Wohnung gemietet. Der Ehemann bestätigt in einer Notiz vom 29. Juli 2006, dass er sich in gegenseitigem Einverständnis im Januar 2004 von der Versicherten getrennt habe. Der damals für die Trennung beigezogene Fürsprecher und Notar L.________ gibt in einem Schreiben vom 11. September 2006 an, die erste gemeinsame Besprechung mit dem Ehepaar habe am 16. Dezember 2003 in seiner Kanzlei stattgefunden. Damals sei gesagt worden, dass die Beschwerdeführerin für den Januar 2004 eine eigene Wohnung suche. An einer weiteren Besprechung vom 29. März 2004 sei dem Anwalt mitgeteilt worden, dass die Versicherte seit 1. Februar 2004 in X.________ wohne.
3.4 Angesichts der übereinstimmenden Angaben des Ehemannes, des Rechtsvertreters, der Gemeinde X.________ und im Mietvertrag ist erstellt, dass das Ehepaar L.________ sich nicht schon am 1. November 2003 getrennt hat. Die Angabe der Beschwerdeführerin im Formular für die Anmeldung zum Leistungsbezug ist angesichts der gesamten Aktenlage, obwohl an sich eine "Aussage der ersten Stunde", nicht richtig. Da die Trennung jedenfalls erst nach dem 18. November 2003 erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich auf die Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG zu berufen. Damit kann ihr der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. November 2004 nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Beitragsdauer verweigert werden.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, darunter den von der Vorinstanz offen gelassenen Kausalzusammenhang zwischen der Trennung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, prüfe und hernach erneut darüber verfüge.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2006 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 4. Oktober aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Arbeitslosenkasse Unia hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Entschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 4. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

unemployment insurancecontribution periodexemptionmarital separationburden of proofremandparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the claimant met the contribution-period requirement for unemployment benefits or qualified for exemption due to separation from her spouse.

Extracted holding

The court held that the separation occurred later than the date assumed by the lower authorities, so the claimant could invoke the exemption from the contribution-period requirement.

Extracted reasoning

The documentary evidence and consistent statements of the husband, lawyer, municipality, and lease agreement showed that the spouses did not separate on 1 November 2003. The claimant's earlier form entry was not reliable in light of the overall record. Since separation occurred after 18 November 2003, the causal link required for exemption under Art. 14(2) AVIG could not be denied on the ground of insufficient contribution time.

Key legal question

Whether the case had to be remanded for examination of the remaining eligibility requirements and causal link.

Extracted holding

Yes. The unemployment fund must reassess the remaining requirements and decide anew.

Extracted reasoning

Because the contribution-period objection failed, the authority had to examine the other conditions for entitlement, including the causal relationship between separation and the need to take up employment.

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