Start of disability pension entitlement in occupational benefits

B 4/06Federal Supreme Court / Social Insurance Division IIMay 5, 2006Partially Granted

Summary

The pension fund appealed against a cantonal judgment that had ordered it to pay the insured person a full disability pension from 1 January 2001. The Federal Insurance Court held that, under Art. 26 BVV 2, pension entitlement can start only after the salary claim and any wage-replacement claim have ended. Because salary payments lasted until February 2000 and sickness-insurance daily allowances until January 2002, the pension could begin only on 1 February 2002. The court refused to rule on an overcompensation reservation because that issue was not within the cantonal dispute. No court costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 26 BVV 2; Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge: Der Rentenanspruch kann frühestens nach Wegfall des Lohnanspruchs bzw. nach Erlöschen eines Lohnersatzanspruchs einsetzen. Bestehen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiterhin vertragliche Lohnzahlungen oder Krankentaggeldleistungen, verschiebt sich der Rentenbeginn auf den ersten Tag nach deren Ende (consid. 2). Ein im Berufungsverfahren erstmals aufgeworfener Vorbehalt der Überentschädigung bleibt ausser Betracht, soweit er nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete; der allgemeine Grundsatz der Überentschädigungsbegrenzung bleibt jedoch bei der Leistungskoordination zu beachten (consid. 3). Dem obsiegenden Vorsorgeträger steht keine Parteientschädigung zu (consid. 4).

Full text

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
B 4/06

Urteil vom 5. Mai 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien
Personalfürsorgestiftung der Firma P.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich,

gegen

M.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Maître Jean-Marie Agier, FSIH, Place du Grand-Saint-Jean 1, 1003 Lausanne

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 29. November 2005)

Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene M.________ stand vom 1. Dezember 1993 bis 1. Oktober 2000 in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma G.________ AG. Im Rahmen dieser Tätigkeit war sie bei der Personalfürsorgestiftung der Firma P.________ AG (nachfolgend: Personalfürsorgestiftung) vorsorgeversichert. Im Anschluss an die Kündigung kam es zu einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung, die durch einen vor dem Kantonsgericht Glarus durchgeführten Vergleich vom 21. Juni 2002 abgeschlossen wurde. Bis Ende Februar 2000 erbrachte die Personalfürsorgestiftung zugunsten von M.________ die vertraglichen Lohnzahlungen und in der Folge hat ihr die Firma G.________ AG bis Ende Januar 2002 die Taggelder der Krankenversicherung ausbezahlt.
B.
Mit Klage vom 28. Februar 2005 beantragte M.________, die Personalfürsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 39'972 mit Zins von 5 % ab Klageeinreichung zu bezahlen. Als Beklagte und Widerklägerin stellte die Personalfürsorgestiftung am 27. April 2005 die Rechtsbegehren, es sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei die Klägerin, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zu verpflichten, der Beklagten den Vorbezug von Vorsorgemitteln über Fr. 83'746.85 sowie die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung über Fr. 35'726.50, beides jeweils mit Zinsen, zurückzuerstatten.

Mit Entscheid vom 29. November 2005 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine jährliche und volle Invalidenrente von Fr. 39'972.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2005 zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Widerklage wurde dagegen die Klägerin verpflichtet, die am 16. Mai 2000 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung von Fr. 35'726.50 samt darauf gutgeschriebenen Erträgen und erfolgten Einzahlungen der vormaligen Arbeitgeberin und zuzüglich Zins seit 28. April 2005 der Beklagten zurückzuzahlen.
C.
Die Personalfürsorgestiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Beginn des Invalidenrentenanspruchs der Beschwerdegegnerin sei in der Höhe von Fr. 39'972.- pro Jahr unter dem Vorbehalt der Überentschädigung auf den 1. Februar 2002 festzulegen.

M.________ lässt auf Gegenstandlosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, indem sie geltend macht, mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 sei der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt worden, sie könne tatsächlich davon ausgehen, dass der Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente auf Ende Januar 2002 festzulegen sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Grundsätze und Rechtsbestimmungen über den Anspruch auf Vorsorgeleistungen vollumfänglich dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird.
2.
2.1 In der beim kantonalen Gericht eingereichten Klage hatte die Beschwerdegegnerin beantragt, die Personalfürsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 39'972.- zu bezahlen. Diesem Rechtsbegehren wurde im angefochtenen Entscheid entsprochen, indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin die Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt auszurichten.
2.2 Gemäss Art. 26 BVV 2 kann der Anspruch auf Invalidenleistung frühestens mit dem Wegfall des Lohnanspruches bzw. nach Erlöschen eines Lohnersatzanspruches zu laufen beginnen. Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdegegnerin bis Ende Februar 2000 die vertraglichen Lohnzahlungen ausgerichtet und bis Ende Januar 2002 die Taggelder der Krankenversicherung ausbezahlt. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die Rentenleistung im Sinne der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst ab 1. Februar 2002 zu laufen beginnt.
3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, die ab 1. Februar 2002 der Beschwerdegegnerin auszurichtende Rentenleistung sei unter Vorbehalt der Überentschädigung festzulegen. Über dieses Begehren kann im vorliegenden Fall nicht befunden werden, da die Rechtsfrage nicht Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hat (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Darauf ist demzufolge nicht einzutreten. Ungeachtet davon hat der Vorbehalt der Überentschädigung ohnehin Geltung und ist dieser Grundsatz im Rahmen der Leistungserbringung zu berücksichtigen.
4.
Der obsiegenden Pensionskasse steht keine Parteientschädigung zu (BGE 123 V 309 Erw. 10). Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin, da von einer mutwilligen Prozessführung nicht gesprochen werden kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 29. November 2005 insofern geändert, als der Rentenanspruch ab 1. Februar 2002 zu laufen beginnt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

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