Correction of Federal Supreme Court dispositive in social insurance case

9G_2/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IIIMay 6, 2014Partially Granted

Summary

S.________, represented by M.________, requested correction of the Federal Supreme Court’s earlier judgment in a social insurance benefits dispute. The Court rejected the request insofar as it sought a further correction of item 2 of the dispositive, holding that the earlier wording already clearly covered both cantonal decisions. It partly upheld the request regarding party compensation: item 3 of the prior dispositive was corrected so that the appeal in case 9C_397/2013 was also partially upheld to the extent of the first-instance costs issue. No court costs were charged for the correction proceeding, and S.________ received CHF 300 from the court fund.

Regest

Art. 129 Abs. 1 BGG; correction of a Federal Supreme Court dispositive: a correction is admissible only where the dispositive is unclear, incomplete, contradictory, or contains clerical or arithmetical errors. No correction is warranted where the tenor, interpreted with the reasons, clearly expresses the intended legal consequence; a merely grammatical objection does not suffice, and an approach amounting to excessive formalism is excluded. Where the dispositive contains an inconsistency with the reasons, however, the Court may correct it ex officio or upon application and complete the dispositive accordingly (consid. 2). Costs of the correction proceedings may be waived, and compensation may be awarded from the court fund where appropriate (consid. 4).

Full text

{T 0/2}

9G_2/2014

Urteil vom 6. Mai 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch M.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Gemeinde X.________,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Gesuch um Berichtigung oder Erläuterung des Urteils
des Schweizerischen Bundesgerichts 9F_15/2013
vom 24. März 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bundesgericht erkannte am 24. März 2014 im Verfahren betreffend die Revision des Urteils 9C_396+397+398/2013 vom 15. Oktober 2013 was folgt:

1.
Auf das Begehren um Erläuterung, Berichtigung oder Revision vom 7. November 2013 und die Ergänzung vom 25. November 2013 wird nicht eingetreten.

2.
Das Urteilsdispositiv vom 15. Oktober 2013 wird von Amtes wegen wie folgt berichtigt:

"1.-3. (...)

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteientschädigung für die vorangegangenen Verfahren neu zu beurteilen.

5.
Von den Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführerin Fr. 500.- auferlegt, welcher Betrag einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.

6.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt."
3.-5. (...)

A.b. Dispositiv-Ziffer 1-3 des Urteils vom 15. Oktober 2013 lauten folgendermassen:

1.
Die Verfahren 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden im Verfahren 9C_396/2013 und 9C_398/2013 werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 sowie die Einspracheentscheide vom 10. August und 17. Oktober 2011 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Massgabe von E. 10 neu verfüge. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 9C_397/2013 wird abgewiesen.

B.

Am 10. April 2014 (Poststempel) hat S.________ ein "Gesuch um Berichtigung oder Erläuterung des Urteils 9C_397/2013 i.d.F. von 9F_15/2013" gestellt. Mit Eingabe vom 14. April 2014 hat sie ihr Gesuch korrigiert.

Erwägungen:

1.

Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Die Gesuchstellerin beantragt, die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 15. Oktober 2013, das (letzteres) die Verfahren 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013 betrifft, sei zu berichtigen, so dass neben den Einspracheentscheiden vom 10. August und 17. Oktober 2013 der Entscheid ZL.2011.00064 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 und der Entscheid ZL.2012.00035 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 im Sinne der Erwägungen aufgehoben werden.
In der besagten Dispositiv-Ziffer 2 im Urteil vom 15. Oktober 2013 (vgl. Sachverhalt A.b) ist deutlich von den Beschwerdeverfahren 9C_396/2013 und 9C_398/2013 die Rede, die den vorinstanzlichen Verfahren ZL.2011.00064 und ZL.2012.00035 entsprechen, wie sich unmissverständlich aus der Erwägung 1 des Urteils vom 15. Oktober 2013 ergibt. Damit ist klar, dass sowohl der vorinstanzliche Entscheid im Verfahren 9C_396/2013, also der vorinstanzliche Entscheid ZL.2011.00064, als auch der vorinstanzliche Entscheid im Verfahren 9C_396/2013, also der vorinstanzliche Entscheid ZL.2012.00035, aufgehoben werden. Nachdem beide vorinstanzlichen Entscheide - anders als der jeweilige Einspracheentscheid - das gleiche Datum (vom 2. April 2013) tragen, bedurfte es bei dieser genau erkennbaren Rechtsfolge nicht zwingend ihrer separaten resp. doppelten Erwähnung. Diesbezüglich eine rein grammatikalische Änderung zu verlangen - die Gesuchstellerin stört sich im Wesentlichen an der Singularform ("der Entscheid") -, ist überspitzt formalistisch und geht über den Regelungsinhalt von Art. 129 BGG hinaus.

2.2. Die Gesuchstellerin hatte in allen drei Verfahren (9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013) die Zusprechung einer Parteientschädigung für die jeweiligen vorangegangenen Verfahren (ZL.2012/00064, ZL.2012/00015 und ZL.2012/00035) beantragt. Im Urteil 9F_15/2013 vom 24. März 2014 hat das Bundesgericht von Amtes wegen das Dispositiv des Urteils 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 berichtigt. Gemäss neuer Ziffer 4 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Parteientschädigung für die vorangegangenen Verfahren neu zu beurteilen (vgl. Sachverhalt A.a vorne). Betroffen von den "vorangegangenen Verfahren" sind sowohl die vorinstanzlichen Verfahren ZL.2011.00064 (9C_396/2013) und ZL.2012.00035 (9C_398/2013) als auch ZL.2012/00015 (9C_397/2013), da die Gesuchstellerin auch im Letzteren vor Vorinstanz Recht bekommen hat. Dabei ist das Bundesgericht bei der Berichtigung seines Versehens, die Sache "an das Sozialversicherungsgericht das Kantons Zürich zur Beurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung für die vor ihm geführten Verfahren" zurückzuweisen, auf halbem Weg stehen geblieben, indem es den Widerspruch von Dispositiv-Ziffer 3 nicht aufgelöst hat. Dem gilt es mit der vorliegenden Berichtigung Rechnung zu tragen. Insoweit ist das Berichtigungsgesuch begründet, was auf die Verlegung der Gerichtskosten im Verfahren 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013 jedoch keine Auswirkungen hat.

3.

Unter diesen Umständen ist keine Vernehmlassung einzuholen.

4.

Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchstellerin ist eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv des Urteils vom 15. Oktober 2013 lautet neu wie folgt:

"1.
Die Verfahren 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden im Verfahren 9C_396/2013 und 9C_398/2013 werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 sowie die Einspracheentscheide vom 10. August und 17. Oktober 2011 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Massgabe von E. 10 neu verfüge. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 9C_397/2013 wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 in Bezug auf die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteientschädigung für die vorangegangenen Verfahren neu zu beurteilen.

5.
Von den Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführerin Fr. 500.- auferlegt, welcher Betrag einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.

6.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt."

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Gesuchstellerin wird für das Berichtigungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 300.- entschädigt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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