Unentgeltliche legal aid denied for lack of indigence

9C_927/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IIIFeb 3, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The appellant challenged the Zurich Social Insurance Court's refusal to appoint counsel free of charge in cantonal proceedings concerning supplementary benefits. The Federal Supreme Court held that he failed to demonstrate any manifestly incorrect factual finding or other federal-law error regarding his financial capacity. His arguments about misunderstandings and contradictory statements did not suffice, and any cantonal-law complaints were not properly substantiated. The complaint was therefore dismissed as manifestly unfounded in simplified proceedings, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 93 Abs. 1 lit. a, Art. 97 Abs. 1, Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im kantonalen Verfahren; Überprüfung der Bedürftigkeit und Sachverhaltsrüge. Die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ist vor Bundesgericht nur angreifbar, soweit die beschwerdeführende Person eine offensichtlich unrichtige Feststellung der massgebenden finanziellen Verhältnisse oder eine sonstige Bundesrechtsverletzung substanziiert darlegt. Es genügt nicht, pauschal Missverständnisse oder widersprüchliche Formularangaben zu behaupten. Fehlt es an einer hinreichend begründeten Rüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG, bleibt es bei der vorinstanzlichen Würdigung; die Beurteilung der Bedürftigkeit beruht sodann weitgehend auf Tatfragen, deren bundesgerichtliche Kognition beschränkt ist (vgl. E. 2).

Full text

{T 0/2}
9C_927/2011

Urteil vom 3. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. November 2011.

In Erwägung,
dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV am 31. August 2011 die Einsprache des 1941 geborenen B.________ gegen die Verfügung des Amtes vom 17. August 2011 betreffend Zusatzleistungen für das Jahr 2011 abgewiesen hat,
dass B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat Beschwerde einreichen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen lassen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. November 2011 abgewiesen hat,
dass B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Hauptsache beantragen lässt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren,
dass er ferner für das letztinstanzliche Verfahren um die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchen lässt,
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2012 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat,
dass gegen die vorinstanzliche Verfügung die Beschwerde zulässig ist, da die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil 9C_802/2011 vom 26. Januar 2012),
dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen hat mit der Begründung, dieser verfüge über genügend Vermögen, um die zu erwartenden Anwaltskosten zu bezahlen,
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern das kantonale Gericht den seiner Folgerung zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach der Versicherte über genügend Mittel verfüge, um das mutmassliche Honorar seines Rechtsvertreters zu begleichen, offensichtlich unrichtig oder sonst wie unter Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) festgestellt haben soll,
dass die Behauptung eines Missverständnisses und widersprüchlicher Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz begründet,
dass die Vorgehensweise des Sozialversicherungsgerichts, das Gesuch abzuweisen, weil sich aus den ihm vorliegenden Angaben zur finanziellen Situation keine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt, keinesfalls willkürlich ist, auch wenn das kantonale Recht, dessen Verletzung in der Beschwerde im Übrigen nicht hinreichend qualifiziert gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010), eine Mitwirkung der Parteien vorsieht, liegt es doch am Rechtsuchenden, gegebenenfalls unterstützt durch seinen Rechtsbeistand, seine wirtschaftlichen Verhältnisse klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar auszuweisen,
dass die weiteren Einwendungen hinsichtlich des (nicht oder im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung [BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008; Urteil 9C_802/2011 vom 26. Januar 2012] nicht mehr) vorhandenen Vermögens Tatfragen betreffen, deren letztinstanzliche Überprüfung nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG möglich ist, welche im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Keywords

legal aidindigencesupplementary benefitsfactual findingarbitrarinesssubstantiationcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the refusal of unentgeltliche Verbeiständung in the cantonal proceedings should be set aside

Extracted holding

The appellant did not show that the cantonal court established the decisive facts about his financial means in an obviously incorrect manner or otherwise violated federal law; the refusal stands.

Extracted reasoning

The complaint failed to substantiate any manifestly incorrect fact-finding under Art. 97(1) and Art. 95(a) BGG. The arguments about misunderstandings and contradictory form entries did not undermine the finding that he had sufficient assets. The cantonal court's approach was not arbitrary, and the appellant did not properly raise any cantonal-law violation under Art. 106(2) BGG.

Key legal question

Whether the Federal Supreme Court proceedings should be granted free legal aid and representation

Extracted holding

The request was refused because the complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

The court had already denied the application by order of 6 January 2012 due to lack of chances of success.

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