Non-entry for insufficient appeal reasoning in health insurance case

9C_895/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IIINov 2, 2012Inadmissible

Summary

The appellant challenged a cantonal health insurance decision about outstanding premiums and related charges. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the minimal reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the decisive grounds of the cantonal judgment. In simplified procedure, the court therefore refused to enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. It further waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG. The judgment was communicated to the parties, the cantonal insurance court, and the Federal Office of Public Health.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten mangels hinreichender Beschwerdebegründung. Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; setzt sich die Eingabe nicht mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlaubt bei solchen Konstellationen den Verzicht auf Gerichtskosten.

Full text

{T 0/2}
9C_895/2012

Urteil vom 2. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Oktober 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2012 betreffend ausstehende Krankenkassenbeiträge,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr in keiner Weise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach säumige Versicherte den Versicherer solange nicht wechseln können, als sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben (Art. 64a Abs. 4 KVG; vgl. auch das gleichgelagerte frühere Verfahren des Beschwerdeführers 9C_704/2011),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Keywords

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