Non-entry for insufficiently reasoned appeal

9C_835/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IIIOct 28, 2008Inadmissible

Summary

B.________ appealed a decision of the Valais Cantonal Court in an old-age and survivors' insurance dispute. The Federal Supreme Court, sitting as a single judge, held that the appeal did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and adequate reasoning. Since the filing reached the Court on the last day of the non-extendable appeal period, it could not be corrected afterwards; a grace period was also unavailable. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Abs. 5 und 6 BGG; Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie einen rechtsgenüglichen Antrag und eine hinreichende Begründung enthält, welche die Rechtsverletzung in gedrängter Form aufzeigt. Fehlen diese Mindestanforderungen offensichtlich, kann die Eingabe nicht nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist verbessert werden; eine Nachfrist nach Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG kommt nur in den dort ausdrücklich vorgesehenen Fällen in Betracht und nicht bei bloss offensichtlicher materieller Unzulänglichkeit der Beschwerde. In solchen Fällen ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann bei Verzicht nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG unterbleiben.

Full text

{T 0/2}
9C_835/2008

Urteil vom 28. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 29. Juli 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 29. Juli 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde vom 7. Oktober 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag in der Sache enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern - soweit überhaupt beanstandet - die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass eine Verbesserung der Eingabe nur innerhalb der nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG möglich ist,
dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist nach Lage der Akten am 9. September 2008 zu laufen begann und am 8. Oktober 2008 endete, sodass die am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingegangene Beschwerde keiner Verbesserung zugänglich ist,
dass namentlich auch das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist im Sinne des Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG ausser Betracht fällt, da dies nur in den dort spezifisch genannten Fällen zulässig ist, zu denen das - hier gegebene - offensichtliche inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht gehört (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135, je mit Hinweis; vgl. auch BGE 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2.4.2 und Urteil 8C_82/2008 vom 4. April 2008),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Amstutz

Keywords

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