Appeal withdrawn; proceedings struck off and no costs

9C_81/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IIIMar 19, 2012Withdrawn

Summary

In a supplementary benefits dispute, the appellant withdrew his appeal against the judgment of the Zurich Social Insurance Court. The Federal Court therefore struck the proceedings off the docket. It also waived the collection of court costs.

Regest

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde führt zum Abschreiben des Verfahrens. Bei Beschwerderückzug wird das bundesgerichtliche Verfahren ohne materielle Behandlung erledigt; die Kostenverlegung richtet sich nach Art. 66 Abs. 2 BGG, wonach bei besonderen Umständen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden kann. Die Verfügung erfolgt im vereinfachten schriftlichen Verfahren.

Full text

9C_81/2012 {T 0/2}

Verfügung vom 19. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Dezember 2011.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 15. März 2012, worin F.________ die Beschwerde vom 26. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2011 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Keywords

appeal withdrawalstrike-offcourt costssocial insurancesupplementary benefits