Non-entry for insufficient reasoning in BVG appeal

9C_78/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IIIFeb 4, 2011Inadmissible

Summary

The appellant challenged a Federal Administrative Court interim order requiring an advance on costs in a BVG compulsory-affiliation matter. After the Federal Court requested clarification of the appeal intent and warned that the filing appeared deficient, the appellant's later submission still failed to explain why the order was unlawful. The Court held that the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG were not met and, in simplified procedure, declined to enter on the appeal. Owing to the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; genügende Beschwerdebegründung und Nicht-Eintreten: Die Beschwerdeschrift muss Begehren und eine gedrängte Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es genügt nicht, wenn die Eingabe den beanstandeten Punkt nicht erkennen lässt oder die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Akts nicht substantiiert aufzeigt. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, erfolgt im vereinfachten Verfahren ein Nichteintretensentscheid (consid. 1). Bei besonderer Lage kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Full text

9C_78/2011 {T 0/2}

Urteil vom 4. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 21. Dezember 2010.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 3. Januar 2011 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 21. Dezember 2010 (Einforderung eines Kostenvorschusses),
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 7. Januar 2011, mit welchem dieses E.________ bat, seinen (fraglichen) Beschwerdewillen kundzutun, ihn darauf hinwies, die (allfällige) Beschwerde scheine die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen, wobei eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, und schliesslich auf die Kostenrisiken aufmerksam machte,
in die daraufhin von E.________ am 27. Januar 2011 eingereichte Rechtsschrift,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, weil den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Einforderung eines Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (betreffend einen Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge) rechtsfehlerhaft sein soll,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten - umständehalber - verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Instruktionsrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Keywords

non-entryreasoning requirementscost advancecompulsory pension affiliationcourt costs