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9C_766/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance
9C_766/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IIIOct 11, 2012Dismissed
The Federal Supreme Court considered an appeal in disability insurance against a cantonal court order on legal aid. After a prior notice pointing out the formal requirements, the appellant's subsequent filing still failed to include sufficient requests and reasoning. The Court held that the appeal did not meet Art. 42 BGG and did not show any incorrect factual findings or legal errors under Arts. 97 and 95 BGG. It therefore did not enter into the appeal and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlen Rechtsbegehren oder genügende Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bloss pauschale Vorbringen oder ein Verweis auf Akten genügen nicht; erforderlich ist die substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gegebenenfalls mit den Sachverhaltsfeststellungen. Unterbleibt dies trotz gerichtlichem Hinweis innerhalb der Rechtsmittelfrist, erfolgt ein Nichteintreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
{T 0/2}
9C_766/2012
Urteil vom 11. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 31. August 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2012,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. September 2012 an F.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von F.________ am 5. Oktober 2012 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, unter Verweis auf eingereichte Unterlagen eine Neuberechnung der Bedürftigkeit zu verlangen,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann